Offene Handelsgesellschaft – OHG
Als offene Handelsgesellschaft, kurz OHG, wird der Zusammenschluss von mindestens zwei Gesellschaftern zum Betrieb eines Handelsgewerbes bezeichnet. Die Gesellschafter haften im Rahmen dieser Personengesellschaft im vollem Umfang mit ihrem Privat- und Geschäftsvermögen für die Schulden der Gesellschaft.
Die Grundzüge der offenen Handelsgesellschaft
Es ist möglich eine offene Handelsgesellschaft durch eine mündliche Vereinbarung zu gründen. Doch es ist in der Regel empfehlenswert, einen Gesellschaftervertrag aufzusetzen, der schriftlich und notariell von einem Notar bestätigt wird – denn so kann späteren Streitigkeiten vorgebeugt werden.
Durch die Gründung und die Eintragung im Handelsregister geschäftsfähige OHG ist in der Lage Rechte und Eigentum zu erwerben und zu veräussern, kann Verträge abschließen,Verpflichtungen und Verbindlichkeiten eingehen. Allerdings handelt es sich bei der offenen Handelsgesellschaft nicht um eine juristische Person.
Die Gesellschaft kann nach außen durch jeden einzelnen Gesellschafter vertreten werden, solang in dem Gesellschaftervertrag keine abweichenden Regelungen getroffen wurden. Die Regelungen, mit der die Einzelvertretung aufgehoben werden, müssen im Handelsregister eingetragen werden, damit auch die Geschäftspartner davon Kenntnis erhalten.
Die Geschäftsführung und die Haftung
Im Rahmen der Einzelgeschäftsführung obliegt die Geschäftsführung bei den einzelnen Gesellschaftern, wobei jeder Gesellschafter über große Befugnisse verfügt. Innerhalb der OHG kann der Gesellschaftervertrag die einzelnen Verantwortlichkeiten der Gesellschafter festlegen, doch nach außen haftet jeder Gesellschafter notfalls auch mit seinem Privatvermögen für die gesamte Gesellschaft.
Auch wenn die unbeschränkte Haftung für die Geschäftspartner sehr attraktiv ist, so werden die Gesellschafter durch diese stark belastet. Die Verbreitung der OHG ist in den letzten Jahren deutlich zurückgegangen und andere Gesellschaftsformen wie beispielsweise die GmbH wird vorgezogen.
Die Gründung und die Auflösung einer OHG
Soll eine OHG gegründet werden, dann sind mindestens zwei Gesellschafter nötig, wobei diese natürliche Personen sein können oder aber auch juristische Personen, wie beispielsweise eine Kommanditgesellschaft , eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts oder auch eine andere OHG. Wenn es sich bei den Gesellschaftern um natürliche Personen handelt, dann müssen diese, bis auf wenige Ausnahmen Kaufmänner sein.
Gegründet wird die Rechtsform OHG durch einen Gesellschaftervertrag , wobei die OHG dann bei dem zuständigen Amtsgericht registriert wird und der Eintrag in das Handelsregister erfolgt. Bei der Eintragung werden auch die vollständigen Namen und Wohnorte der Gesellschafter verzeichnet, der Firmenname sowie der Firmensitz und auch die individuelle Vertretungsmacht der einzelnen Gesellschafter.
Eine OHG kann aufgelöst werden, wenn beispielsweise der Gesellschaftsvertrag abgelaufen ist, die Gesellschafter die Auflösung beschließen, ein Insolvenzverfahren über das Vermögen der OHG eröffnet wird oder aber ein Gerichtsbescheid vorliegt. Ein Gesellschafter scheidet aus der OHG aus, wenn dieser stirbt, sein Vermögen einem Insolvenzverfahren unterzogen oder ihm gekündigt wird, das Ausscheiden durch die Gesellschafterversammlung beschlossen wird oder aber wenn ein anderer im Gesellschaftsvertrag vereinbarter Ausscheidungsgrund zutrifft.
Die Vor- und Nachteile der OHG
Für die Gründung einer OHG wird von den Gesellschaftern kein Mindestkapital als Einlage verlangt. Wird die OHG mit einem Einzelunternehmen verglichen, dann weist die Offene Handelsgesellschaft eine höhere Kreditwürdigkeit auf und verfügt somit über ein höheres Ansehen bei den Kreditinstituten. Ein jeder Gesellschafter hat das Recht, die OHG zu vertreten und hat ebenso ein Recht auf die Mitbestimmung. Wie der Gesellschaftsvertrag gestaltet wird, das obliegt den Gesellschaftern selbst. Aus diesem Grund ist auch eine flexible Unternehmensführung möglich und das eben ohne große Vorschriften einzuhalten. Aber die OHG hat auch Nachteile:
- Die Pflicht zur Buchführung
- der Eintrag ins Handelsregister ist vorgeschrieben
- Es liegt eine volle, uneingeschränkte Haftung aller Gesellschafter mit deren Privatvermögen vor
- Streitigkeiten können Einfluss auf den Weiterbestand der OHG haben
- es ist großes Vertrauen notwendig, aufgrund der Macht der Einzelvertretung
- Es muss ein Gesellschaftsvertrag abgeschlossen werden
- die OHG ist eine Rechtsform nur für Vollkaufleute
Gibt es ein Wettbewerbsverbot?
Bei der Gründung einer OHG und für die Zusammenarbeit der Gesellschafter (§ 242 BGB), ist ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis eine unverzichtbare Voraussetzung. Dieses findet Niederschlag im Wettbewerbsverbot. Dieses besagt, dass kein Gesellschafter auf eigene Rechnung handeln darf oder sich als persönlich haftender Gesellschafter an einem anderen Unternehmen der gleichen Branche beteiligen darf (§ 112, 113 HGB). Sollte ein Gesellschafter dagegen verstoßen, kann die OHG von ihm Schadensersatz fordern oder die Geschäftsergebnisse übernehmen. Die Gesellschaft kann auch bei Zustimmung der übrigen Gesellschafter aufgelöst werden (§ 133 Abs. 2 HGB).
Die Verlustbeteiligung bei der OHG
Kommt es zu einem Verlust der OHG, dann wird dieser pro Kopf aufgeteilt, wobei die Kapitalkosten der einzelnen Gesellschafter belastet werden. Unabhängig davon steht jedem Gesellschafter eine Vergütung zu. Ganz egal ob ein Gewinn oder ein Verlust erzielt wurde – die Vergütung beträgt 4 % des jeweiligen Kapitalanteils (§ 120, 121, 122 HGB).