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2025-08-28
2025-09-11

Kleingewerbe

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Wenn du eine Geschäftsidee ausprobieren, dir ein Zusatzeinkommen aufbauen oder nebenberuflich ein Unternehmen führen willst, dann ist ein Kleingewerbe genau der richtige Einstieg für dich. Es lässt sich unkompliziert gründen, erfordert keine hohen Investitionen und bietet dir die Freiheit, als Einzelunternehmer oder im Team Schritt für Schritt durchzustarten. In diesem Artikel erfährst du, was ein Kleingewerbe ist, welche Rechtsformen dafür infrage kommen, welche Vorteile es mit sich bringt und worauf du bei Anmeldung, Steuern und Buchführung achten solltest.

Was ist ein Kleingewerbe?

Bei einem Kleingewerbe handelt es sich um ein Unternehmen, das zwar Gewinne erwirtschaftet, jedoch in seinem Umfang so klein ist, dass es nicht ins Handelsregister eingetragen werden muss.

Als Betreiber eines Kleingewerbes bist du somit kein eingetragener Kaufmann, weshalb du auch nicht den kaufmännischen Bestimmungen des Handelsgesetzbuches unterliegst, sondern den allgemeinen Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Typisch für ein Kleingewerbe ist, dass es häufig von Einzelpersonen oder kleinen Teams betrieben wird, etwa im Handwerk, im Handel oder im Dienstleistungsbereich. Zum 01. Januar 2024 wurden zudem die Umsatz- bzw. Gewinngrenzen für Kleingewerbe auf 800.000 Euro brutto bzw. 80.000 Euro angepasst. Überschreitest du mit deinem Unternehmen eine der beiden Grenzen, musst du deine Rechtsform wechseln und bist zur doppelten Buchführung verpflichtet. Darauf kommen wir aber gleich noch zu sprechen.

Des Weiteren ist ein Kleingewerbetreibender nicht dasselbe wie ein Kleinunternehmer, weshalb wir im Folgenden kurz auf die Unterschiede zwischen den beiden Begriffen eingehen.

Unterschied: Kleingewerbe und Kleinunternehmer

Die Begriffe Kleingewerbe sowie Kleinunternehmer werden oft synonym verwendet bzw. verwechselt. Hierbei bezeichnen sie jedoch zwei unterschiedliche Sachverhalte:

Kleingewerbe:

Ein Kleingewerbe ist erst einmal ein Begriff aus dem Handelsgesetzbuch. Aufgrund des eingeschränkten Geschäftsumfanges sind Kleingewerbetreibende nicht dazu verpflichtet,

Stattdessen gelten die gleichen Steuervorschriften, die auch für andere Unternehmer gelten. Um ein Kleingewerbe zu betreiben, darfst du in einem Kalenderjahr jedoch maximal 800.000 Euro Umsatz oder 80.000 Euro Gewinn erzielen. Vom Kleingewerbe grundsätzlich ausgenommen sind Freiberufler, da diese keine Gewerbetreibenden sind.

Kleingewerbetreibende können allerdings die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen, sofern sie das wollen und die entsprechenden Umsatzgrenzen einhalten. Umgangssprachlich sagt man dazu dann auch “Kleinstgewerbe”.

Kleinunternehmer:

Der Kleinunternehmerstatus ergibt sich hingegen aus § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) und stellt eine steuerliche Sonderregelung für Unternehmen mit geringem Jahresumsatz dar.

Wer als Kleinunternehmer gilt, darf keine Umsatzsteuer ausweisen und ist daher auch nicht vorsteuerabzugsberechtigt. Der Vorteil ist hingegen, dass keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben werden müssen.

Die Kleinunternehmerregelung kann von Gewerbetreibenden, Freiberuflern sowie Land- und Forstwirten in Anspruch genommen werden. Voraussetzung ist, dass dein Jahresumsatz im vergangenen Kalenderjahr 25.000 Euro nicht überschritten hat und im laufenden Geschäftsjahr 100.000 Euro voraussichtlich nicht überschreiten wird. Ist dies jedoch der Fall, musst du als Kleinunternehmer zur Regelbesteuerung wechseln.

Hier noch einmal die wesentlichen Unterschiede auf einen Blick:

Merkmal Kleingewerbe Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG)
Rechtsbereich Handelsrecht/Gewerberecht, betrifft Rechtsform Steuerrecht (Umsatzsteuer), betrifft Steuerpflicht
Grenzen 80.000 Euro Gewinn oder
800.000 Euro Umsatz
Folge: Rechtsform wechseln
25.000 Euro Umsatz (Vorjahr)
100.000 Euro Umsatz (aktuelles Jahr)
Folge: Regelunternehmer werden
Umsatzsteuer Muss ausgewiesen und erhoben werden, es sei denn § 19 UStG wird in Anspruch genommen Kein Ausweis und keine Erhebung der Umsatzsteuer
Vorsteuer Kann steuerlich geltend gemacht werden, es sei denn § 19 UStG wird in Anspruch genommen Keine Vorsteuerabzugsberechtigung
Wer kann es sein? Gewerbetreibende
(keine Freiberufler)
Gewerbetreibende, Freiberufler,
Forst- und Landwirte

Mögliche Rechtsformen für Kleingewerbe

Um ein Kleingewerbe zu betreiben, stehen dir zwei verschiedene Rechtsformen zur Verfügung, da diese als einzige nicht im Handelsregister eingetragen werden müssen. Gründest du allein, dann bist du automatisch ein Einzelunternehmer. Bei der Gründung im Team kannst du mit deinen Mitgründern eine GbR nutzen.

Rechtsform Beschreibung
Gründung als Einzelunternehmer Wenn du deine Gründung allein durchziehst und dich für ein Kleingewerbe entscheidest, startest du automatisch als Einzelunternehmer. Ausreichend ist dafür eine Gewerbeanmeldung beim Gewerbeamt. Allerdings muss dir bewusst sein, dass du als Einzelunternehmer immer mit deinem gesamten privaten Vermögen für dein Unternehmen haftest. Überschreitest du die Gewinn- bzw. Umsatzgrenze, wirst du automatisch zum eingetragenen Kaufmann und laut § 141 AO bilanzierungspflichtig.
Gründung im Team (GbR) Für die Gründung im Team steht dir die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) zur Verfügung. Die GbR ist ein Zusammenschluss natürlicher Personen, sprich Privatpersonen, die gemeinsam ein Geschäft betreiben. Jeder, der sich an dieser GbR beteiligt, haftet persönlich, gesamtschuldnerisch (also auch für die anderen Beteiligten) und mit seinem gesamten privaten Vermögen. Es ist dabei völlig egal, wem von euch ein Fehler unterläuft: Alle haften im Zweifel füreinander. Überschreitet ihr darüber hinaus die Gewinn- bzw. Umsatzgrenze, wird aus der GbR eine OHG.

Die Vor- und Nachteile des Kleingewerbes auf einen Blick

Das Kleingewerbe hat durchaus einige große Vorteile für dich zu bieten. Du solltest aber bei deiner Gründung auch genau auf die sich ergebenden Nachteile achten.

Vorteile Nachteile
Der größte Vorteil ergibt sich aus dem geringeren Buchhaltungsaufwand: Keine doppelte Buchführung und am Jahresende muss keine Bilanz erstellt werden. Wenn du die Gewinn- oder Umsatzgrenze überschreitest, musst du die Rechtsform wechseln und wirst buchführungspflichtig.
Ein Kleingewerbe kann formlos und kostengünstig gegründet werden. Manche Unternehmer bevorzugen eine Geschäftsbeziehung mit einem kaufmännischen Unternehmer mit entsprechender Rechtsform und Stammkapital.
Für die Gründung ist abgesehen von der Gewerbeanmeldung kein Startkapital notwendig. Als Kleingewerbetreibender haftest du mit deinem Privatvermögen.
Keine Anwendung komplizierter Pflichten aus dem Handelsgesetzbuch. Der Kleingewerbetreibende ist bei der Firmierung seines Unternehmens bzw. der Namensgebung eingeschränkt.

Kosten von Kleingewerben im Überblick

Für ein Kleingewerbe gibt es nicht viele Kosten zu beachten. Die Gründungskosten beschränken sich beispielsweise auf die Anmeldegebühr beim Gewerbeamt, die für Beantragung des Gewerbescheins fällig wird. Jede Gemeinde setzt dafür die Gebühren entsprechend ihrer Gebührenverordnung selbst fest. Normalerweise liegen diese zwischen 20 und 80 Euro.

Kosten für einen Notar oder die Eintragung im Handelsregister fallen nicht an, da du hierzu nicht verpflichtet bist. Gründest du eine GbR mit Freunden oder anderen Privatpersonen, kann es für dich und die anderen Gründer jedoch von Vorteil sein, einen Anwalt mit der Aufsetzung eines GbR-Vertrages zu beauftragen. Diese Anwaltskosten müsstet ihr dann logischerweise tragen.

Natürlich fallen im Tagesgeschäft oft noch weitere Kosten an, zum Beispiel für Büro, Ausstattung oder sonstige Betriebsausgaben. Diese fallen jedoch sehr individuell aus und sind von deinem oder eurem Business abhängig.

Kleingewerbe anmelden – das ist zu beachten

Wenn du ein Kleingewerbe anmelden willst, musst du deine Tätigkeit als Kleingewerbetreibender bei dem für dich zuständigen Gewerbeamt vorab anmelden. Dazu führst du eine kostenpflichtige Gewerbeanmeldung durch, wie jeder andere Gewerbetreibende auch. Für das Kleingewerbe gibt es nämlich kein separates Formular.

Wenn du wissen willst, wie das genau geht und welche Voraussetzungen du beachten musst, solltest du unbedingt unseren Artikel zum Thema “Kleingewerbe anmelden” lesen.

Erst wenn der Kleingewerbetreibende mit seinem Kleingewerbe den Status eines Kaufmanns erfüllt, muss er eine Eintragung ins Handelsregister vornehmen lassen. Allerdings kann sich der Kleingewerbetreibende auch freiwillig in das Handelsregister eintragen, wobei er dann auch alle Rechte und Pflichten eines Kaufmanns mit seinem Kleingewerbe beachten muss. Damit wäre er ein sogenannter Kann-Kaufmann.

Welche Bezeichnungen und Firmennamen kannst du wählen?

Da du als Kleingewerbetreibender kein eingetragener Kaufmann bist, trittst du im Geschäftsverkehr immer mit deinem Vor- und Zunamen auf. Zusätzlich kannst du einen Sachzusatz oder eine Geschäftsbezeichnung anführen. Diese darf jedoch nicht “firmenähnlich” erscheinen, dich potenziell größer dastehen lassen oder den Eindruck erwecken, dass das Unternehmen im Handelsregister eingetragen ist. Das könnten zum Beispiel so Zusätze sein wie “Group” oder “International”.

Ein Hinweis auf die Tätigkeit oder die Branche ist hingegen zulässig, wie beispielsweise „Eisenhandel Rudi Hammer“ oder “Blumenparadies Daniela Schneider”. Gleiches gilt für die GbR.

Nur ein Kaufmann darf seinem Kleingewerbe auch einen Fantasienamen geben und dieses darunter führen. Dafür muss allerdings der Zusatz „e.Kfm“ oder „e.Kffr“ (eingetragener Kaufmann bzw. Kauffrau) verwendet werden.

Um es ganz klarzumachen, hier nochmal ein paar Beispiele:

Zulässig (rechtlich unproblematisch) Unzulässig (täuschend oder firmenähnlich)
Max Müller – Gartenservice Müller & Partner
Anna Schmidt – Webdesign & Fotografie Kraus Group
Peter Kraus – Kfz-Aufbereitung Schmidt International
Lisa Becker – Nähatelier Becker Holding
Thomas Wagner – IT-Beratung Wagner Gesellschaft

Des Weiteren ist es auch möglich, eine bestehende Unternehmensbezeichnung im Zuge einer Unternehmensnachfolge fortzuführen. In diesem Fall muss lediglich ein Hinweis auf den aktuellen Betreiber erfolgen. Das würde bei unserem Beispiel wie folgt aussehen: Eisenhandel Rudi Hammer, Inh. Joachim Meier.

Rechnungslegung, Buchhaltung und Bilanzierung im Kleingewerbe

Durch das Kleingewerbe wird dir sicherlich einiges einfacher gemacht und erleichtert. Das bedeutet aber nicht, dass es für dich in diesem Gewerbe nicht auch Regeln gibt, die du beachten musst.

Als Kleingewerbetreibender bist du dazu verpflichtet, eine ordnungsgemäße Buchführung nach den allgemeinen Sorgfaltspflichten zu führen. Dadurch musst du als Inhaber des Kleingewerbes u.a. alle im Kleingewerbe anfallenden Geschäftsvorgänge aufzuzeichnen. Diese Aufzeichnungen müssen so erfolgen, dass daraus zu jeder Zeit Rückschlüsse auf die Art und den Umfang des Geschäfts sowie auch auf die finanzielle Lage (bzw. Ertrags- und Vermögenslage) des Gewerbes zu ziehen sind. Vereinfachen kannst du das mit dem Online-Rechnungs­programm von sevdesk.

EÜR und Jahresabschluss

Auch wenn du als Kleingewerbetreibender nicht zur doppelten Buchführung verpflichtet bist, musst du deinen Gewinn ermitteln. Dies machst du in der Regel mit der Einnahmenüberschussrechnung (EÜR). Diese ist auch bei geringen Einkünften unter 25.000 Euro pro Jahr und Anwendung der Kleinunternehmerregelung notwendig. Deine EÜR reichst du anschließend zusammen mit der jährlichen Steuererklärung bei deinem Finanzamt ein.

Sobald dein Jahresumsatz 800.000 Euro oder der Gewinn 80.000 Euro überschreitet, bist du kein Kleingewerbetreibender mehr und du musst für dein Unternehmen mit Beginn der Geschäftstätigkeit sowie am Ende des Geschäftsjahres einen Jahresabschluss erstellen. Unterhalb dieser Schwellenwerte ist eine einfache Überschussrechnung (Einnahmen minus Ausgaben) völlig ausreichend.

Wie schreibst du mit einem Kleingewerbe eine korrekte Rechnung?

Selbstverständlich bist du auch als Kleingewerbetreibender gesetzlich dazu verpflichtet, bei erbrachten Leistungen oder verkauften Produkten eine ordnungsgemäße Rechnung auszustellen. Dabei gelten grundsätzlich die Richtlinien und Vorgaben des Umsatzsteuergesetzes. Ausnahmen oder andere Vorgaben, insbesondere in Bezug auf die Umsatzsteuer, gelten nur dann, wenn du die Klein­unternehmer­regelung für dich in Anspruch nimmst.

Wichtig ist in jedem Fall, dass jede Rechnung im Kleingewerbe die erforderlichen Pflichtangaben einer Rechnung enthält. Dazu gehören zum Beispiel dein Name und deine Anschrift, das Leistungsdatum, die Rechnungsnummer und eine genaue Leistungsbeschreibung. Fehlt eine dieser Angaben, kann es bei deinen Kunden oder dem Finanzamt schnell zu Rückfragen kommen.  

Mit unserem kostenlosen Rechnungsgenerator brauchst du dir keine Sorgen zu machen, denn er stellt sicher, dass deine Rechnungen alle gesetzlich vorgeschriebenen Angaben enthalten!

Buch­haltungs­software und Rechnungs­programm für Kleingewerbe

Gerade als Kleingewerbetreibender profitierst du von einem professionellen Buchhaltungs- und Rechnungs­programm. Mit der leistungsstarken Software von sevdesk erstellst du Rechnungen und Angebote einfach, schnell und rechtssicher. Gleichzeitig kümmerst du dich eigenständig um deine Buchhaltung, behältst jederzeit den Überblick über deine Finanzen und sparst dir so die Kosten für einen (teuren) Steuerberater.

Außerdem:

Auch beim Thema Aufbewahrungsfristen und Datenschutzvorgaben kann dir das Programm sehr nützlich sein. Die Kleingewerbetreibenden müssen jegliche Korrespondenz und alle Zahlungsbelege aufbewahren, die mit Geschäftsvorgängen verbunden sind. Hier gelten die üblichen Aufbewahrungspflichten, die auch in Firmen gelten, die keine Kleingewerbe sind.

Welche Steuern fallen beim Kleingewerbe an?

Wie jeder Unternehmer musst du auch als Kleingewerbetreibender Steuern bezahlen und deinen Gewinn im Rahmen der Einkommensteuer versteuern.

Zusätzlich zur Einkommensteuer musst du als Gewerbetreibender die Gewerbesteuer bezahlen. Allerdings gibt es für deinen erzielten Gewerbeertrag einen Freibetrag von 24.500 Euro jährlich. Unterhalb dieses Betrages musst du keine Gewerbesteuer bezahlen.

Umsatzsteuer musst du als Kleingewerbe-Unternehmer nur dann abführen, wenn du die Klein­unternehmer­regelung nicht in Anspruch nimmst. Tust du das nicht, musst du auf deinen Rechnungen die Umsatzsteuer ausweisen und eine vierteljährliche oder monatliche Umsatzsteuervoranmeldung sowie eine jährliche Umsatzsteuererklärung abgeben. Allerdings kannst du die Ist-Versteuerung anstelle der Soll-Versteuerung beantragen, wodurch du die Umsatzsteuer erst dann abführen musst, wenn deine Kunden deine Rechnungen bezahlen.

Sind in deinem Kleingewerbe auch Angestellte tätig, musst du die Lohnsteuer anmelden und bezahlen.

Tipp!

Für Kleingewerbe ohne Kleinunternehmerregelung:
Die sevdesk Buchhaltungssoftware unterstützt dich bei der Erfassung der Umsatzsteuer und erstellt die Voranmeldung automatisch basierend auf deinen Eingangs- und Ausgangsrechnungen.

Bis wann ist ein Kleingewerbe steuerfrei?

Ein Kleingewerbe ist nicht automatisch steuerfrei, nur weil es nicht im Handelsregister eingetragen ist oder mit geringen Einkünften im Nebengewerbe geführt wird. Es kommt auch hier auf deinen Gewinn und deine steuerliche Einstufung an. Einkommensteuer musst du erst zahlen, wenn dein zu versteuerndes Einkommen den Grundfreibetrag von 12.096 Euro für Ledige und 24.192 für Verheiratete (Stand: 2025) übersteigt. Bleibst du darunter, fällt keine Einkommensteuer an.

Und auch bei der Gewerbesteuer gibt es eine Freibetrag: Erst, wenn dein Jahresgewinn über 24.500 Euro liegt, musst du Gewerbesteuer an deine Gemeinde entrichten. Viele Kleingewerbetreibende liegen mit ihrem Gewinn jedoch unter dieser Grenze und bleiben damit steuerfrei.

Wenn du die Kleinunternehmerregelung nutzt, musst du außerdem keine Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen.

Umsatz vs. Gewinn im Kleingewerbe

Dein Umsatz ist die Summe aller Einnahmen, die du mit deinem Kleingewerbe erzielst. Der Gewinn ergibt sich, wenn du davon alle betrieblichen Ausgaben wie Materialkosten, Software, Fahrtkosten oder Miete abziehst. Nur der Gewinn ist steuerpflichtig und zählt für Freibeträge wie die 24.500 € bei der Gewerbesteuer. Verwechsle daher nicht Umsatz und Gewinn – für deine Steuerlast ist immer der Gewinn entscheidend.

Krankenversicherung von Kleingewerbetreibenden

Grundsätzlich ist deine Tätigkeit als Kleingewerbetreibender sozialversicherungsfrei. Beiträge zur Rentenversicherung oder zur Arbeitslosenversicherung musst du also nicht automatisch leisten. Du kannst dies natürlich auf freiwilliger Basis tun.

Anders sieht es bei der Krankenversicherung aus. Um sie kommst du auch als Kleingewerbetreibender nicht herum, da hierfür eine Beitragspflicht besteht. Du hast jedoch die Wahl zwischen einer gesetzlichen und einer privaten Krankenversicherung. Welche Option für dich die bessere ist, hängt von deiner persönlichen Situation ab.

Wertvolle Tipps und Empfehlungen dazu findest du in unserem Beitrag zum Thema Krankenversicherung für Selbstständige.

Zusammenfassung

Ein Kleingewerbe bietet dir einen einfachen und kostengünstigen Einstieg in die Selbstständigkeit, insbesondere dann, wenn du dich nebenberuflich selbstständig machen oder eine Geschäftsidee im kleinen Rahmen testen möchtest. Die Gründung ist unkompliziert, da eine Anmeldung beim Gewerbeamt genügt, kein Startkapital benötigt wird und eine Eintragung ins Handelsregister entfällt. Als Rechtsform kommen der Einzelunternehmer für Solo-Gründer und die GbR für Teams infrage.

Auch im laufenden Betrieb überzeugt das Kleingewerbe durch seine Einfachheit. Es gelten keine kaufmännischen Buchführungspflichten und ein aufwendiger Jahresabschluss muss nicht erstellt werden. Stattdessen reicht die Einnahmenüberschussrechnung (EÜR) zur Gewinnermittlung völlig aus. Solange du die Umsatz- und Gewinngrenzen von 800.000 Euro bzw. 80.000 Euro nicht überschreitest, bleiben zusätzliche Pflichten wie die doppelte Buchführung außen vor. Wenn du außerdem die Kleinunternehmerregelung nutzt, kannst du dir das Abführen der Umsatzsteuer und zusätzlichen Verwaltungsaufwand sparen.

Gerade für Gründer, die flexibel bleiben möchten, ist das Kleingewerbe eine attraktive Lösung: ohne komplizierte Hürden, jedoch mit allen wichtigen unternehmerischen Freiheiten.

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