Reverse-Charge
Als Unternehmer bist du es gewohnt, die Umsatzsteuer in deinen Rechnungen auszuweisen, vom Kunden einzuholen und an dein zuständiges Finanzamt abzuführen. Es gibt jedoch Ausnahmen: Verkaufst du Waren oder Dienstleistungen ins EU-Ausland oder beziehst bestimmte Waren und Dienstleistungen aus anderen EU-Ländern, greift in den meisten Fällen das Reverse-Charge-Verfahren. Dabei geht die Umsatzsteuerschuld bzw. die Pflicht zur Umsatzsteuerabführung vom leistenden Unternehmen auf den Leistungsempfänger über.
Was genau das Reverse-Charge-Verfahren ist, wie es funktioniert und welche Leistungen darunter fallen, erfährst du in diesem Artikel. Darüber hinaus lernst du, welche Vorteile Reverse Charge bietet, wie eine korrekte Reverse-Charge-Rechnung auszusehen hat und was bei Geschäften mit Unternehmen aus Drittländern wichtig ist.
- Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
- Welche Leistungen sind von Reverse Charge betroffen?
- Vorteile des Reverse-Charge-Verfahrens
- Risiken durch das Reverse-Charge-Verfahren
- Eine korrekte Reverse-Charge-Rechnung schreiben
- Wie verhält es sich mit Reverse Charge bei Drittländern?
- Greift das Reverse Charge Verfahren auch bei Kleinunternehmern?
- Reverse-Charge-Rechnungen aus EU- und Drittländern buchen
- Wie unterstützt dich sevdesk beim Reverse-Charge-Verfahren?
- Zusammenfassung
- Häufig gestellte Fragen zum Thema Reverse-Charge-Verfahren
Was ist das Reverse-Charge-Verfahren?
Das Reverse-Charge-Verfahren bezeichnet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft. Es handelt sich dabei um eine Sonderregelung im Umsatzsteuerrecht, die in § 13b Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt ist. Dabei gilt, dass nicht der Unternehmer, der die Leistung erbringt, die Umsatzsteuer schuldet, sondern der Leistungsempfänger.
Normalerweise führst du als leistender Unternehmer die Umsatzsteuer an dein Finanzamt ab. In bestimmten Situationen, wie etwa bei grenzüberschreitenden Dienstleistungen innerhalb der EU, Bauleistungen oder Werklieferungen, greift jedoch das Reverse-Charge-Verfahren. Hierbei verschiebt sich die Umsatzsteuerschuld vom Leistungsersteller auf den Leistungsempfänger, also deinen Kunden.

Diese Umkehr der Umsatzsteuerschuldnerschaft gilt allerdings nur im B2B-Umfeld, also bei Leistungen zwischen zwei Unternehmern oder juristischen Personen, nicht jedoch bei Privatpersonen. Eine weitere Voraussetzung für das Verfahren ist, dass die betreffende Leistung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig ist. Typische Beispiele sind Rechnungen von Meta für Werbeanzeigen oder anderen Online-Tools, die oft nicht in Deutschland sitzen. Solche Rechnungen haben keinen Ausweis der Umsatzsteuer. In diesem Fall musst du die Umsatzsteuer selbst berechnen und in deiner Umsatzsteuervoranmeldung angeben.
Wichtig: Eine Reverse-Charge-Rechnung darf keine Umsatzsteuer, sondern nur das Nettoentgelt ausweisen. Außerdem muss die Umkehr der Umsatzsteuerschuld auf der Rechnung mit einem Hinweis wie „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ gekennzeichnet sein. Dem Leistungsempfänger muss klar sein, dass er die Umsatzsteuer schuldet.
Reverse-Charge-Verfahren Beispiel:
Die in München ansässige Maschinenbau GmbH verkauft eine hochwertige Fertigungsmaschine im Wert von 10.000 Euro netto an die spanische Firma Produktion SL. Die Maschinenbau GmbH wendet nun das Reverse-Charge-Verfahren an, weist in ihrer Rechnung keine Umsatzsteuer aus und macht den vorgeschriebenen Reverse-Charge-Rechnungshinweis. Die spanische Produktion SL ist in Spanien umsatzsteuerpflichtig und führt daher die Umsatzsteuer an die Behörden vor Ort ab. Der Steuersatz beträgt 21 %. Da die Produktion SL dort auch vorsteuerabzugsberechtigt ist, kann sie den gezahlten Betrag in Höhe von 2.100 Euro als Vorsteuer geltend machen.
In diesem Video erfährst du mehr über das Reverse-Charge-Verfahren:
Welche Leistungen sind von Reverse Charge betroffen?
Das Reverse-Charge-Verfahren wird angewendet, wenn zwei Unternehmen (bzw. juristische Personen) grenzüberschreitende Geschäftsvorgänge miteinander abschließen. Welche Leistungen genau darunter fallen, ist in § 13 b (2) UStG aufgeführt. Damit du nicht nachschauen musst, haben wir dir die Leistungen, die im Reverse-Charge-Verfahren abzurechnen sind, aufgelistet. Dazu zählen beispielsweise:
- Im Inland steuerpflichtige Werklieferungen oder sonstige Leistungen eines ausländischen Unternehmers
- Lieferung sicherungsübereigneter Gegenstände außerhalb des Insolvenzverfahrens
- Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen
- Bauleistungen einschließlich Werklieferungen im Zusammenhang mit Grundstücken (sofern vom Leistungsempfänger selbst Bauleistungen erbracht werden)
- Gebäudereinigung (sofern vom Leistungsempfänger selbst Gebäudereinigungsdienstleistungen erbracht werden)
- Edelmetall-Lieferungen (Gold, Silber und Platin)
- Altmetall- und Industrieschrott-Lieferungen
- Lieferungen von Mobilfunkgeräten, Spielekonsolen, Tablets und integrierten Schaltkreisen
- Lieferung von Gas oder Elektrizität durch im Ausland ansässige Unternehmen
- Innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen
- Katalogleistungen
Vorteile des Reverse-Charge-Verfahrens
Reverse Charge reduziert den Verwaltungsaufwand für die Finanzbehörden, den Kunden und den Leistungsersteller deutlich, insbesondere beim internationalen Warenverkehr.
Einem leistenden Unternehmen wird damit viel Aufwand erspart, da es sich nicht an ein ausländisches Finanzamt wenden und keine Umsatzsteuer abführen muss. Allerdings sollten deutsche Unternehmer bei Lieferungen ins EU-Ausland die monatliche oder quartalsweise Zusammenfassende Meldung an das Bundeszentralamt für Steuern berücksichtigen, die in diesem Fall eine Pflichtmeldung ist.
Auch der Leistungsempfänger profitiert von der Reverse-Charge-Sonderregelung, da er zwar die Umsatzsteuer zahlen, diese jedoch in gleicher Höhe als Vorsteuer geltend machen kann. Allerdings nur, wenn er eine USt-Identifikationsnummer besitzt, vorsteuerabzugsberechtigt ist und nicht die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nimmt.
Für die Finanzverwaltung besteht außerdem nicht mehr das Problem, dass sie Steueransprüche im Ausland vollstrecken (lassen) muss.
Mit dem Reverse-Charge-Verfahren werden jedoch nicht nur Unternehmen und die Finanzbehörden entlastet. Gleichzeitig wird auch Umsatzsteuerbetrug, insbesondere der sogenannte Karussellbetrug, verhindert. Bei diesem erschleichen sich Unternehmen verschiedener EU-Staaten durch eine gezielte Abwicklung von Warenlieferungen und -käufen Steuervorteile, indem einer dieser Gruppe die bei einem Verkauf anfallende Umsatzsteuer einfach nicht abführt, obwohl alle Beteiligten die Vorsteuer geltend machen.
Risiken durch das Reverse-Charge-Verfahren
Beim Reverse-Charge-Verfahren ist wichtig, dass die Voraussetzungen genau erfüllt sind. Andernfalls kann das zu folgenden Problemen führen:
- Weist der Leistungserbringer Umsatzsteuer aus, obwohl eigentlich Reverse Charge gilt, muss er diese an sein Finanzamt abführen. Der Leistungsempfänger kann die gezahlte Steuer dann nicht im Rahmen des Vorsteuerabzugs geltend machen.
- Wird eine Rechnung fälschlicherweise ohne Umsatzsteuer ausgestellt, obwohl kein Fall nach § 13b UStG vorliegt, schuldet in der Regel der leistende Unternehmer die Umsatzsteuer und nicht der Rechnungsempfänger.
- Führt der Leistungsempfänger die Umsatzsteuer bei einer korrekten Reverse-Charge-Rechnung nicht ordnungsgemäß ab, kann das steuerliche Folgen haben und im Einzelfall zu Haftungsfragen für den Leistungserbringer führen.
Besonders häufig passieren Fehler beim Rechnungshinweis. Fehlt der Vermerk auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft oder wird das Reverse-Charge-Verfahren falsch angewendet, kann das bei einer Prüfung durch das Finanzamt zu Korrekturen auf beiden Seiten führen. Deshalb solltest du fehlerhafte Rechnungen immer zeitnah berichtigen.
Eine korrekte Reverse-Charge-Rechnung schreiben
Stellst du eine Rechnung im Rahmen des Reverse-Charge-Verfahrens aus, muss diese wie jede andere Rechnung gewisse Pflichtangaben enthalten. Nur so kommst du den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes nach. Zu den Pflichtangaben gehören:
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungserbringers
- Vollständiger Name und Anschrift des Leistungsempfängers
- Steuernummer bzw. Umsatzsteuer-ID des leistenden Unternehmens (Rechnungssteller)
- Fortlaufende Rechnungsnummer
- Ausstellungsdatum der Rechnung
- Menge und Art der Lieferung bzw. Umfang und Art der sonstigen Leistung
- Lieferdatum bzw. Zeitpunkt der Leistungserbringung
- Zahlungsziel
- Nettobetrag (ohne Umsatzsteuer bzw. Mehrwertsteuer)
- Aufschlüsselung der angewandten Steuersätze
- Evtl. Skonto oder Rabatte
Neben den gesetzlichen Pflichtangaben und Bestandteilen von Rechnungen musst du als Unternehmer beim Reverse-Charge-Verfahren auch noch drei weitere Dinge beachten:
- Die Umsatzsteuer darfst du bei einer Rechnung nach § 13 UStG nicht gesondert ausweisen. Du kannst zum Beispiel aber einfach „Umsatzsteuer 0,00 Euro“ angeben.
- Du musst den Leistungsempfänger darauf hinweisen, dass er bei Reverse Charge die Umsatzsteuer abführen muss. Dabei solltest du folgenden Hinweis verwenden: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
- Handelt es sich um grenzüberschreitende Leistungen zwischen EU-Unternehmen, muss die Umsatzsteuer-ID des Leistenden und des Leistungsempfängers angegeben werden.
Anforderungen an die Eingangsrechnung
Für eine Rechnung aus dem EU-Ausland nach § 14 Abs. 4 i.V.m und § 14a Abs. 5 UStG gelten dieselben Pflichtangaben wie bei uns in Deutschland. Wichtig ist auch hier:
- Auf der Rechnung ist keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
- Die Rechnung erwähnt ausdrücklich das Reverse-Charge-Verfahren und enthält den entsprechenden Hinweiszur Umkehr der Steuerschuldnerschaft.
- Die Rechnung enthält die Umsatzsteuer-ID (Umsatzsteueridentifikationsnummer) von Käufer und Verkäufer, also Leistungserbringer und Leistungsempfänger.
Sind diese Punkte erfüllt, kannst du als Empfänger einer Rechnung aus dem EU-Ausland problemlos die Vorsteuer ziehen.
Wie verhält es sich mit Reverse Charge bei Drittländern?
Die Umkehr der Umsatzsteuerschuld ist aber nicht nur für EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch für einige grenzüberschreitende Geschäfte in Drittländer vorgeschrieben. Entscheidend ist dabei, wo der Leistungsort liegt und ob die Leistung steuerpflichtig ist.
Erbringst du als deutsches Unternehmen eine Lieferung oder Leistung an ein Unternehmen in einem Drittland, stellst du die Rechnung häufig netto aus. Die Umsatzsteuer wird dann vom Leistungsempfänger nach den Regeln seines Landes abgeführt.
Bei Warenlieferungen gelten dagegen oft andere Vorschriften. Hier fällt in vielen Fällen Einfuhrumsatzsteuer an, die getrennt vom Reverse-Charge-Verfahren behandelt wird.
Mehr zu diesem Thema erfährst du in unserem Ratgeber "Rechnungen ins Drittland stellen".
Reverse-Charge-Verfahren Beispiel Schweiz
Wenn eine deutsche Firma in der Schweiz eine Dienstleistung erbringt, dann wird diese Leistung für das Schweizer Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. In diesem Fall liegt der Ort der Leistungserbringung beim Kunden, selbst wenn du in Deutschland deinen Firmensitz hast. Gemäß der „Schweizer Bezugssteuer“, dem dortigen Reverse-Charge-Verfahren, muss die Schweizer Firma die fällige Umsatzsteuer für die Nettorechnung des deutschen Unternehmens an das zuständige Finanzamt in der Schweiz abführen.
Zudem wird dein Unternehmen erst mit einem Umsatz ab 100.000 CHF in der Schweiz steuerpflichtig, sodass erst dann Schweizer Mehrwertsteuerpflichten für dich entstehen. Hilfreich für die Rechnungserstellung ist ein Muster für die Rechnung in die Schweiz.
Reverse-Charge-Verfahren Beispiel USA
Bei Dienstleistungen an Unternehmen in den USA stellst du Rechnungen häufig ebenfalls netto aus, weil der Leistungsort in vielen Fällen beim amerikanischen Geschäftskunden liegt. Anders als in Deutschland gibt es in den USA jedoch keine einheitliche Umsatzsteuer. Stattdessen gelten je nach Bundesstaat unterschiedliche Regeln zur Sales Tax.
Ob zusätzliche steuerliche Pflichten entstehen, hängt deshalb immer vom Einzelfall ab. Gerade bei regelmäßigen Leistungen oder Warenlieferungen lohnt sich als Selbstständiger oder Unternehmer die Abstimmung mit einem auf Amerika spezialisierten Steuerberater.
Reverse-Charge-Verfahren Beispiel Großbritannien
Seit dem Brexit gilt Großbritannien umsatzsteuerlich als Drittland. Das bedeutet: Für viele Dienstleistungen zwischen Unternehmen greift weiterhin das Reverse-Charge-Verfahren, allerdings nicht mehr nach den EU-Regeln, sondern nach den Vorgaben für Leistungen an Drittländer.
Erbringst du als deutsches Unternehmen eine Dienstleistung an ein Unternehmen in Großbritannien, liegt der Leistungsort in der Regel beim britischen Empfänger. Du stellst deshalb eine Nettorechnung aus und ergänzt einen Hinweis auf Reverse Charge, zum Beispiel: Reverse charge: customer to account for VAT to HMRC
Die Umsatzsteuer wird dann nicht von dir, sondern vom britischen Geschäftspartner direkt an die britische Steuerbehörde HMRC abgeführt.
Greift das Reverse-Charge-Verfahren auch bei Kleinunternehmern?
Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von weniger als 25.000 Euro sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Dennoch müssen sie bei Eingangsrechnungen und der Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens die Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, obwohl sie den Betrag nicht als Vorsteuer geltend machen können. Kleinunternehmer haben somit einen gravierenden Nachteil, wenn sie im Ausland Waren oder Dienstleistungen bestellen, weil sie für die Umsatzsteuer selbst aufkommen müssen. Deshalb ist es meist sinnvoller, Waren und Leistungen aus dem Inland zu beziehen.
Auch der umgekehrte Fall ist problematisch. Denn nicht in allen Ländern gibt es eine vergleichbare Kleinunternehmerregelung. Ein deutscher Kleinunternehmer, der ins Ausland liefert oder dort Dienstleistungen anbietet, ist mit den unterschiedlichsten steuerlichen Regelungen konfrontiert. Beispielsweise gelten neben dem jeweiligen Steuerrecht auch besondere Melde- oder Ausfuhrvorschriften.
Hier empfiehlt es sich unbedingt, sich von einem Steuerberater entsprechend beraten zu lassen – oder bei vielen Auslandsgeschäften direkt auf die Kleinunternehmerregelung zu verzichten.
Wichtig zu wissen: Wenn du als Kleinunternehmer Leistungen ins (EU-)Ausland erbringst oder von dort beziehst, brauchst du eine Umsatzsteuer-ID. Unternehmer mit Regelbesteuerung beantragen diese meist bereits bei der Gewerbeanmeldung. Da du aber eigentlich von der Umsatzsteuer befreit bist, musst du diese bei anstehenden Auslandsgeschäften beim Bundeszentralamt für Steuern neu beantragen.
Reverse-Charge-Rechnungen aus EU- und Drittländern buchen
Du weißt jetzt also, was Reverse-Charge ist. Aber wie genau verbuchst du eine Eingangsrechnung richtig? Machen wir dazu ein einfaches Beispiel: der Kauf eines Produktes im EU-Ausland z. B. Spanien.
- Prüfe zuerst, ob Reverse Charge vorliegt: Kontrolliere, ob die Rechnung korrekt ohne Umsatzsteuer ausgestellt wurde und ob ein Hinweis auf die Umkehr der Steuerschuldnerschaft enthalten ist.
- Buche die Rechnung zunächst mit dem Nettobetrag: Liegt ein Reverse-Charge-Fall vor, verbuchst du zunächst den Nettobetrag auf das passende Aufwandskonto, zum Beispiel als Dienstleister auf das Konto: “Sonstige Leistungen eines im anderen EU-Land ansässigen Unternehmers 19 % Vorsteuer und 19 % Umsatzsteuer”. Je nach Ware oder Leistung und verwendetem Kontenrahmen geht die Buchung über ein anderes Konto als hier im Beispiel. Es sollte aber immer den Zusatz „im EU-Ausland ansässiges Unternehmen.“ haben.
- Berechne und verbuche Umsatzsteuer und Vorsteuer: Die Umsatzsteuer musst du bei Reverse Charge selbst berechnen. Gleichzeitig kannst du sie – sofern du vorsteuerabzugsberechtigt bist – als Vorsteuer geltend machen. Das geht so: im Soll an das Konto “Abziehbare Vorsteuer nach § 13b UStG 19 %“ und im Haben an das Konto “Umsatzsteuer nach § 13b UStG 19 %”
- Übernimm die Werte in die Umsatzsteuervoranmeldung (UStVA): Die berechnete Umsatzsteuer und der Vorsteuerabzug müssen in der Umsatzsteuervoranmeldung korrekt ausgewiesen werden.
- Archiviere die Rechnung GoBD-konform: Bewahre die Rechnung zusammen mit allen Nachweisen ordnungsgemäß auf. Dazu gehören besonders Angaben zum ausländischen Unternehmen und der Hinweis auf Reverse Charge.
Wie unterstützt dich sevdesk beim Reverse-Charge-Verfahren?
Gerade bei Reverse-Charge-Fällen kommt es auf saubere Prozesse an. Mit sevdesk erkennst du bereits beim Erfassen von Belegen, ob eine Rechnung steuerlich als Reverse Charge behandelt werden muss. Die passende Kontierung erfolgt automatisch, sodass du nicht jedes Konto manuell auswählen musst.
Auch beim Schreiben von Rechnungen unterstützt dich sevdesk: Reverse-Charge-Rechnungen werden rechtssicher erstellt und die notwendigen Hinweise zur Umkehr der Steuerschuldnerschaft automatisch ergänzt.
Zusätzlich ordnet sevdesk die Buchung korrekt für deine Umsatzsteuervoranmeldung und Zusammenfassende Meldung zu und archiviert alle Belege digital sowie GoBD-konform. Besonders praktisch ist das bei wiederkehrenden Software-Abos aus dem Ausland oder bei integrierten Zahlungsanbietern, Shop-Systemen und Marktplätzen, bei denen Reverse-Charge-Fälle regelmäßig entstehen.
Wichtig: Die Zusammenfassende Meldung (ZM) erstellst du weiterhin separat, da sie aktuell nicht über sevdesk übermittelt werden kann.
Zusammenfassung
Beim Reverse-Charge-Verfahren geht die Pflicht zum Abführen der Umsatzsteuer vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über. Das ist vor allem bei grenzüberschreitenden Werklieferungen und anderen Leistungen innerhalb der EU wichtig. Für die rechnungsstellenden Unternehmen bedeutet das, dass sie ihre Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen, während der Kunde die Steuer selbst berechnen und an sein Finanzamt abführen muss. Diese kann er jedoch gleichzeitig als Vorsteuer geltend machen. Dieser Vorgang reduziert den Verwaltungsaufwand auf allen Seiten und hilft, Umsatzsteuerbetrug zu vermeiden.
Weil Reverse Charge schnell unübersichtlich und kompliziert werden kann, lohnt sich ein genauer Blick auf Rechnung, Buchung und Umsatzsteuervoranmeldung. Mit einem guten Steuerberater und einer passenden Buchhaltungssoftware wie sevdesk vermeidest du typische Fehler und sorgst dafür, dass deine Rechnungen und Buchungen von Anfang an korrekt laufen.


