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Reverse-Charge
2024-02-09
2024-09-09

Reverse-Charge

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Das Reverse-Charge-Verfahren wird als die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft bezeichnet. Es handelt sich dabei um eine Spezialregelung im Umsatzsteuerrecht. Nicht der Unternehmer, der die Leistung erbringt zahlt die Umsatzsteuer, sondern der Empfänger der Leistung muss die Umsatzsteuer entrichten. So muss seit dem 30.06.2013 eine entsprechende Rechnung mit der Angabe „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gekennzeichnet werden“.

Grundlagen für Reverse-Charge

Entstehung

Das Umsatzsteuerrecht in Deutschland orientiert sich nicht nur an nationalen Vorgaben, sondern an den internationalen Rechtsvorschriften der EU. Diese wurden 1967 erstmals mit der Ersten Richtlinie zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Umsatzsteuer eingeführt. Damit wurde das Mehrwertsteuersystem in allen Mitgliedstaaten angepasst. Seit 1977 ist bereits die Sechste Richtlinie in Kraft. Daraus entwickelte sich auch das Reverse-Charge-Verfahren, das gemäß § 13 b UStG die Umkehr der Steuerschuld bedeutet. Das heißt: der Leistungsempfänger bezahlt die Steuerschuld an das Finanzamt.

Bedeutung

Das Umsatzsteuerrecht besagt, dass Unternehmen, die die Leistung erbringen, die Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen müssen. Der Empfänger der Leistung kann die Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen, wenn es sich bei ihm um einen Unternehmer handelt und er sich nicht für die Kleinunternehmerregelung entschieden hat. Die Voraussetzungen für den Abzug der Vorsteuer müssen vorliegen.

Wird die Umsatzsteuerschuld umgekehrt, muss der Leistungsempfänger bei bestimmten Leistungen die Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Das Steuerverfahren wird auf diese Weise für die Finanzbehörden vereinfacht, auch für den Erbringer der Leistung entstehen Erleichterungen. Steuerbetrug im Rahmen der Umsatzsteuer wird mit dieser Regelung vermieden. Für den Empfänger der Leistung kann die Pflicht zur Umsatzsteuerabführung Vorteile bieten, denn er muss die Umsatzsteuer, die er an den Erbringer der Leistung zahlt, nicht bis zur Erstattung durch das Finanzamt vorfinanzieren.

Leider hat die Regelung auch Nachteile, denn sie erleichtert den Umsatzsteuerbetrug, nicht nur in Deutschland, sondern in der gesamten EU. Das liegt daran, dass der Kunde seine Vorsteuer mit dem Finanzamt verrechnen kann und vergütet bekommt, während der Lieferant seine Umsatzsteuer nicht ans Finanzamt abführt.

In diesem Video erfährst du weitere Informationen über das Reverse-Charge-Verfahren:

Drittland Reverse-Charge

Die Umkehr der Steuerschuld ist aber nicht nur für EU-Mitgliedsstaaten, sondern auch für einige grenzüberschreitende Geschäfte in Drittländer vorgeschrieben. Häufig sind dies Import-/Export-Geschäfte mit den Vereinigten Staaten oder China.
In beiden Fällen muss die Umsatzsteuer zwischen den betroffenen Ländern von Käufer und Verkäufer miteinander verrechnet werden. Beim Verkauf eines Produktes wird die Rechnung daher netto ausgestellt und der Steuerbetrag den Finanzbehörden gemeldet. Der Kunde nimmt die Ware entgegen und rechnet auf seiner Handelsrechnung die in seinem Land gültige Umsatzsteuer obenauf.

Mehr zu diesem Thema erfährst du in unserem Ratgeber "Rechnungen ins Drittland stellen".

Risiken durch Reverse-Charge

Bei der Entscheidung für das Reverse-Charge-Verfahren trägt der Erbringer der Leistung das Risiko, dass er für die Umkehrung der Steuerschuld haftet, wenn der Gläubiger die Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt entrichtet. Auch für den Empfänger der Leistung besteht ein Risiko, wenn er die Umsatzsteuer an den Leistungserbringer entrichtet. Er darf im Falle von Reverse-Charge keinen Vorsteuer-Abzug vornehmen.

Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens

Typische Fehler sind zum einen alle Fehler, die auch bei anderen Rechnungen vorkommen können und wodurch sie fehlerhaft werden, beispielsweise wenn der Leistungszeitpunkt fehlt oder die Adressangaben oder Steuernummer falsch sind oder fehlen.

Dazu kommen falsche Rechnungskorrekturen, also Stornorechnungen und neu ausgestellte Rechnungen. Das Problem bei all diesen möglichen Fehlern ist, dass fehlerhafte Rechnungen vom Finanzamt nicht anerkannt werden und im Endeffekt zum Verlust des Vorsteuerabzugs führen könnten.

Noch häufiger kommt es allerdings vor, dass auf einer Rechnung versehentlich (oder gar nicht) auf das Reverse-Charge-Verfahren hingewiesen wird. Wenn die Steuerschuld fälschlicherweise dem Empfänger zugeordnet wird, der aber nicht steuerpflichtig ist, weil kein Fall von § 13 b UStG vorliegt, schuldet er diese nicht. Der Empfänger bekommt dann Probleme, wenn er aus dieser Rechnung eine Vorsteuer beim Finanzamt geltend machen möchte. In jedem Fall muss der Irrtum schnellstens behoben und korrigiert werden! Eine Reverse Charge Rechnungsvorlage kann in diesem Fall hilfreich sein.

Funktionsweise von Reverse-Charge

Der Erbringer der Leistung darf beim Reverse-Charge-Verfahren seinem Kunden nur das Nettoentgelt berechnen. Für den Bezug der Leistung muss der Kunde seine Umsatzsteuer an das Finanzamt entrichten. Ist er vorsteuerabzugsberechtigt, kann er die Umsatzsteuer selbst wieder als Vorsteuer abziehen. Zwischen dem Reverse-Charge-Verfahren und der normalen Umsatzsteuer besteht kein Unterschied hinsichtlich der wirtschaftlichen Belastung.

Vorteile des Verfahrens

Reverse-Charge bringt für den Fiskus und für den Erbringer der Leistung Vereinfachungen, denn der Vorgang muss nicht beim Finanzamt deklariert werden. Das Reverse-Charge-Verfahren dient besonders zur Einsparung von Verwaltungsaufwand im grenzüberschreitenden Verkehr. Einem ausländischen Unternehmen wird mit Reverse-Charge viel Aufwand erspart, da es sich nicht an ein deutsches Finanzamt wenden muss. Für den Fiskus besteht nicht die Gefahr, dass er Steueransprüche im Ausland vollstrecken lassen muss.

Was sind Reverse-Charge Leistungen?

§ 13b (1) UStG besagt: „Für nach § 3a Absatz 2 im Inland steuerpflichtige sonstige Leistungen eines im übrigen Gemeinschaftsgebiet ansässigen Unternehmers entsteht die Steuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Leistungen ausgeführt worden sind.“ Diese Leistungen sind in § 13 b (2) UStG aufgeführt.

Zu den Leistungen, die zwingend im Reverse-Charge-Verfahren abzurechnen sind, zählen beispielsweise Werkleistungen, innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen oder Katalogleistungen.
Weitere Beispiele sind unter dem Punkt „Anwendungsbereiche des Reverse-Charge-Verfahrens“ weiter unten aufgeführt.

Reverse Charge Verfahren
Reverse Charge Verfahren

§13 UStG

Wer zahlt wann welche Steuern im Reverse-Charge-Verfahren?

In §§ 13 ff. UstG finden sich alle wichtigen Hinweise

  • zur Entstehung der Steuerschuld (also ab wann die Steuer gezahlt werden muss (§ 13 UStG)
  • zum Steuerschuldner (§ 13a UStG)
  • zum Leistungsempfänger (§ 13b UStG)
  • zu Haftungsfragen (§ 13c UStG)

Danach entsteht die Steuerschuld nach § 13 (1) je nach Lieferung/Leistung/Gegenstand zu verschiedenen Zeitpunkten. Hauptsächlich mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, wenn es sich um ein Entgelt für eine Lieferung oder Leistung handelt. Bei Beförderungseinzelbesteuerungen startet die Berechnung ab dem Zeitpunkt, in dem der Kraftomnibus ins Inland gelangt. Daneben gibt es bei Leistungen eine Zählung ab Ausführung der Leistung und bei Rechnungskorrekturen nach § 14 c richtet es sich ab dem Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Beim Kauf von Fahrzeugen zählt der Tag des Erwerbs.

Abgesehen von der Umsatzsteuer enthält § 13 UStG einen Hinweis auf die notwendige Einfuhrumsatzsteuer, für die § 21 (2) UStG anzuwenden ist. Dabei handelt es sich um eine Verbrauchssteuer im Sinne der Abgabenordung, die nach Zollvorschriften abgewickelt wird. Das ist beispielsweise wichtig für Firmen, die einen aktiven oder passiven Veredelungsverkehr für ihre Produkte benötigen.

Steuerschuldner ist ebenfalls entweder der Unternehmer, der Erwerber, der Abnehmer, der Rechnungsaussteller, der letzte Abnehmer oder der Auslagerer.

Die Gelangensbestätigung / Der Verbringungsnachweis

Wichtig für die Leistungserbringung und die spätere Steuerberechnung ist, dass die Ware auch tatsächlich beim Empfänger angekommen ist. Bis Ende 2013 war dazu der Verbringungsnachweis notwendig. Diese konnte durch die deutsche Spedition erstellt werden oder bei der Abholung durch ausländische Speditionen konnte die Übernahme der Fracht quittiert werden.

Die Regeln wurden verschärft seit 2014, als die Gelangensbestätigung notwendig wurde. Denn seither ist nachzuweisen, dass die Ware auch tatsächlich beim Empfänger eingetroffen ist. Der Empfänger muss quittieren, dass er die Lieferung erhalten hat.

Der Beweis kann theoretisch per Quittung, Abliefernachweis, unterschriebenem Rechnungsdoppel oder eine elektronische Sendungsverfolgung erbracht werden. Welche Möglichkeiten in welchem Fall gelten, regelt § 17a UStDVO:

  • Rechnungsdoppel (§ 17a (2) Nr. 1 UStDVO)
  • Bestätigung des Abnehmers, dass der Liefergegenstand in das übrige Unionsgebiet gelangt ist (§ 17a (2) Nr. 2 UStDVO)
    Beispiele für das EU-Ausland und ein Drittland

Ein einfaches Beispiel wäre der Kauf eines Produktes im EU-Ausland, beispielsweise Spanien. Die Ware kommt dann zusammen mit einer Rechnung nach Deutschland.

Die Netto-Rechnung wird hier verbucht (Buchungssoftwares haben hier meist eigene Steuerschlüssel für die korrekte Verbuchung). Dabei wird der korrekte Steuersatz berücksichtigt (19%, eventuell 7%). Somit wird automatisch auch die Umsatzsteuer und die Vorsteuer im Buchungsprogramm berücksichtigt. Je nach Ware oder Leistung und verwendetem Kontenrahmen geht die Buchung ein Konto mit dem Verweis „im EU-Ausland ansässiges Unternehmen.“

Beim Kauf eines Produktes, das aus einem Drittland wie Amerika importiert wird, kommt die Ware ebenfalls mit der Netto-Rechnung hier an. Hier muss die Umsatzsteuer bei der Umsatzsteuervoranmeldung gesondert ausgewiesen werden, da sie ein anderes Land betrifft. Die Buchung muss daher über ein Konto mit dem Verweis „im Ausland ansässigen Unternehmen“ laufen.

Anforderungen an die Eingangsrechnung (§ 14 Abs. 4 i.V.m. § 14a Abs. 5 UStG)

Für die Rechnung aus dem EU-Ausland gelten dieselben Pflichtangaben wie bei uns in Deutschland. Wichtig ist außerdem:

  • Dass die Rechnung ausdrücklich das Reverse-Charge-Verfahren erwähnt
  • Dass die Rechnung die Umsatzsteuer ID (Umsatzsteueridentifikationsnummer) von Käufer und Verkäufer, also Rechnungsaussteller und Leistungsempfänger, enthält.
Tipp!

Ein Programm zum Rechnungen schreiben wie sevdesk unterstützt eine Vielzahl von Rechnungsformaten. Damit erstellst du einfach, schnell und GoBD-konform deine Reverse-Charge Rechnungen!

Für die Rechnung aus dem Drittland ist es ebenfalls wichtig, dass keine Umsatzsteuer ausgewiesen ist und ein Hinweis auf die Anwendung des Reverse-Charge-Verfahrens enthalten ist. Beispielsweise mit dem Satz „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.

Damit der Empfänger in Deutschland auch erfolgreich die Vorsteuer geltend machen kann, sind folgende Hinweise auf der Rechnung unabdingbar:

  • Name und Anschrift des Rechnungsstellers (Verkäufers) im Ausland
  • Name und Anschrift des Rechnungsempfängers (Kunden) im Inland
  • USt-ID oder Steuernummer des leistenden Unternehmens
  • USt-ID des Leistungsempfängers
  • Rechnungsdatum (= Leistungsdatum)
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer
  • Art und Umfang der Leistung
  • Leistungsdatum bzw. Leistungszeitraum
  • Hinweis auf das Reverse-Charge-Verfahren
reverse-charge-verfahren
Reverse-Charge-Verfahren

Voraussetzung von Reverse-Charge

Das Reverse-Charge-Verfahren ist dann anzuwenden, wenn ein im Inland steuerbarer Umsatz von einem Unternehmen an ein anderes Unternehmen ausgeführt wird und der Umsatz beispielsweise unter einen der folgenden Tatbestände untergeordnet werden kann:

  • Ein im EU-Ausland ansässiges Unternehmen erbringt eine B2B-Grundfallleistung.
  • Es liegt eine Werklieferung oder sonstige Leistung eines im Ausland ansässigen Unternehmens vor.
  • Umsätze, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen.
  • Lieferung von Gas über das Erdgasnetz oder von Elektrizität durch im Ausland ansässige Unternehmen.

Verträge mit im Ausland ansässigen Firmen

Wenn deutsche Firmen Verträge mit ausländischen Firmen abschließen, gilt dafür grundsätzlich die Pflicht zur Übernahme der Steuerschuldnerschaft für Werklieferungen und sonstige Dienstleistungen in Deutschland. (Die Leistung wird durch das ausländische Unternehmen hier erbracht.)

Das bedeutet beispielsweise, dass die Steuerschuld für die Errichtung von Hallen oder Gebäuden auf dem Grundstück des Auftraggebers (in Deutschland) durch eine polnische Baukolonne vom deutschen Unternehmen getragen werden muss.

Verträge mit im Inland ansässigen Firmen

Das Reverse-Charge-Verfahren gilt seit 2004 auch für inländische Unternehmen, die Bauleistungen im Sinne des Grunderwerbsteuergesetzes erbringen. Also alle Firmen, die Werklieferungen oder Instandhaltungen durchführen, die sie von Subunternehmen erledigen lassen. Außerdem müssen die inländischen Firmen seit 2011auch die Steuer für Leistungen/Lieferungen von Wärme, Altmetallen, Industrieschrott sowie Gebäudereinigungen tragen.

Als Hinweis muss für die Gebäudereinigungsleistung auf der Rechnung vermerkt werden, dass die Steuerschuld nach § 13b Abs. 2 Nr. 8 i. V. m. Abs. 5 UStG übergeht oder dass es sich um eine Gebäudereinigungsleistung handelt und Steuerschuldner der Rechnungsempfänger ist.
Bei Schrottlieferungen ist die Rechtsgrundlage § 13b Abs. 2 Nr. 7 in Verbindung mit Abs. 5 UStG.

Hilfreiche weiterführende Hinweise bieten die informativen Seiten der IHK und Handelskammern.

Anwendungsbereiche des Reverse-Charge-Verfahrens

Das Reverse-Charge-Verfahren ist vor allem für grenzüberschreitende Fälle nach EG-Recht anwendbar:

  • grenzüberschreitende Katalogleistungen und grenzüberschreitende innergemeinschaftliche Beförderungsleistungen, Vermittlungsleistungen und Werkleistungen – unter bestimmten Umständen kann das Reverse-Charge-Verfahren in allen Mitgliedsstaaten vorgeschrieben sein
  • weitere grenzüberschreitende Geschäfte innerhalb der EG – Einführung von Reverse-Charge ist gestattet
  • weitere Fälle innerhalb der EG, wenn mit dem Reverse-Charge-Verfahren Steuerumgehungen oder Steuerhinterziehung verhindert werden können.

Auch innerhalb Deutschlands kann das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden. Es ist für Werklieferungen und sonstige Leistungen von im Ausland ansässigen Unternehmen möglich, wenn die Vorgänge in Deutschland gesteuert werden können. Bei Lieferungen sicherungsübereigneter Gegenstände durch den Sicherungsgeber an den Sicherungsgeber kann Reverse-Charge angewendet werden, wenn kein Insolvenzverfahren läuft.

Bei der Lieferung von Grundstücken sowie bei Werklieferungen und sonstigen Leistungen, die Herstellung, Instandsetzung und Instandhaltung, Beseitigung oder Änderung von Bauwerken betreffen, kann das Reverse-Charge-Verfahren angewendet werden. Von dieser Möglichkeit sind Planungs- und Überwachungsleistungen ausgeschlossen. Bei Lieferungen von Gas und Elektrizität durch ein im Ausland ansässigen Unternehmen ist Reverse-Charge möglich.

Das Reverse-Charge-Verfahren kann nur dann angewendet werden, wenn der Leistungsempfänger ein Unternehmer oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts ist. Ist der Empfänger der Leistung kein Unternehmer und auch keine juristische Person im öffentlichen Recht, so muss der Leistungserbringer die Umsatzsteuer entrichten.

Anwendungsbeispiel Schweiz

Nicht nur die EU-Staaten haben Umsatzsteuerregelungen, auch Drittländer wie die Schweiz. Die Regelung wurde zum 1. Januar 2018 erneuert. Die Besteuerung hängt auch von der Art der Lieferung/Leistung sowie dem Empfängerortsprinzip ab. Dienstleistungen unterliegen jedoch der Bezugssteuer.

Wenn eine deutsche Firma also in der Schweiz eine Dienstleistung erbringt, dann wird diese Leistung für das Schweizer Unternehmen umsatzsteuerpflichtig. Gemäß der „Schweizer Bezugssteuer“, dem dortigen Reverse Charge Verfahren, muss die Schweizer Firma die fällige Umsatzsteuer für die Rechnung des Deutschen Unternehmens an das zuständige Finanzamt in der Schweiz abführen.

Früher waren in der Schweiz ausländische Unternehmen mit einem Umsatz ab 100.000 CHF steuerpflichtig. Darunter konnten Mehrwertsteuerfreie Rechnungen ausgestellt werden, was einen großen Nachteil für die Schweizer Unternehmen darstellte. Denn aufgrund dieser Regelung wurden ausländische Firmen bevorzugt.

Seit 2018 ist der weltweite Umsatz eines Unternehmens irrelevant. Die deutschen Lieferanten können als Importeur ihre Rechnung mit einer CH-MwSt. ausstellen, die CH-EUSt übernehmen und anschließend als Vorsteuer in der Schweiz geltend machen. Hilfreich ist ein Muster für die Rechnung in die Schweiz.

Weitere Infos dazu finden sich im 641.20 Bundesgesetz vom 12. Juni 2009 über die Mehrwertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG).

Anwendungsbeispiel USA

In den USA ist es ähnlich schwierig und ebenfalls nicht einheitlich geregelt. Das Rechtssystem dort sieht manchmal pro Staat eigene Regelungen vor. Daher kann es sein, dass eine deutsche Firma überhaupt nicht dem Steuerrecht unterliegt oder für die Ware an sich keine Besteuerung vorgesehen ist.

Wird eine Leistung dort erbracht, müsste das deutsche Unternehmen theoretisch die Umsatzsteuer an das zuständige Finanzamt in den USA bezahlen. Dafür muss sich die Firma jedoch in den USA registrieren lassen. Eine sichere Auskunft über die Steuerpflicht im Einzelfall kann aber nur ein amerikanischer Steuerberater prüfen.

Kleinunternehmer Reverse-Charge-Verfahren

Kleinunternehmer mit einem Jahresumsatz von weniger als 17.500 Euro sind nicht umsatzsteuerpflichtig. Für sie gilt das Reverse-Charge-Verfahren nicht.

Kleinunternehmer haben allerdings einen Nachteil, wenn sie im Ausland Waren oder Dienstleistungen bestellen. Denn dann müssen sie die 19% USt für die ausländische Firma an das deutsche Finanzamt trotzdem abführen, obwohl sie den Betrag nicht als Vorsteuer geltend machen können.

Auch im umgekehrten Fall ist es problematisch. Denn im Ausland gibt es nicht in allen Ländern eine vergleichbare Kleinunternehmerregelung. Ein deutscher Kleinunternehmer, der ins Ausland liefert oder Dienstleistungen anbietet, ist dort mit den unterschiedlichsten steuerlichen Regelungen konfrontiert. Beispielsweise gelten neben dem dortigen Steuerrecht auch besondere Melde- oder Ausfuhrvorschriften. Hier empfiehlt es sich unbedingt, sich von einem Steuerberater entsprechend beraten zu lassen.

Reverse-Charge Verfahren: Rechnung schreiben

Der Unternehmer muss beim Reverse-Charge Verfahren neben den gesetzlichen Pflichtangaben und Bestandteilen von Rechnungen auch noch drei weitere Dinge beachten.

  • Umsatzsteuer darf nicht gesondert ausgewiesen werden. Du kannst zum Beispiel einfach: „Umsatzsteuer 0,00 Euro“ angeben.
  • Der Leistungsempfänger muss von dir darauf hingewiesen werden, dass die Umsatzsteuer von ihm geschuldet wird. Dabei sollte folgender Satz verwendet werden: „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“.
  • Handelt es sich um grenzübergreifende Leistungen zwischen EU-Unternehmen, muss die Umsatzsteuer-ID des Leistenden und des Leistungsempfängers angegeben werden.
Tipp!

Auf Nummer sicher gehst du beim Schreiben von Rechnungen mit einem geeigneten Online-Rechnungsprogramm. Dieses stellt dir verschiedene Funktionen zur Verfügung und du kannst deine Rechnungen ganz einfach online erstellen.

Auswirkungen von Reverse-Charge

Die Verpflichtung zur Entrichtung der Umsatzsteuer wird im Reverse-Charge-Verfahren auf den Leistungsempfänger verlagert. Ein Karusselbetrug im Umsatzsteuerrecht kann damit verhindert werden. Als Unternehmer schuldet der Empfänger der Leistung für seine Einkäufe die Umsatzsteuer nach dem Reverse-Charge-Verfahren, doch gleichzeitig kann er die Vorsteuer im selben Umfang abziehen. Vorsteuerbeträge müssen nicht mehr in erheblichem Umfang durch das Finanzamt ausgezahlt werden, da sie verrechnet werden können.

Fazit

Das Reverse-Charge-Verfahren ist streckenweise kompliziert, unübersichtlich und beinhaltet verschiedene Fallstricke. Um alles richtig zu machen helfen den Unternehmen vor allem ein guter Steuerberater sowie ein renommiertes Buchhaltungsprogramm. Dieses kann nämlich rechtskonforme Buchungen und Rechnungsstellungen vornehmen, die später die Steuer vereinfachen

Zusammenfassend kannst du dir auch dieses Video ansehen:

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