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Abmahnung Vorlage
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Kostenlose Vorlage einer Abmahnung mit Anleitung

Vorlage & Muster für Word zum Download einer Abmahnungen

Du bist auf der Suche nach einer Vorlage bzw. nach einem Muster für deine Abmahnung, weil eine Firma nicht im Zuge der Richtlinien des Wettbewerbsrecht handelte? Dann bist du bei uns genau richtig – Wir bieten dir eine Word Vorlage bzw. ein Muster für deine Abmahnung mit strafbewehrter Unterlassungserklärung. Kostenlos, individuell anpassbar und rechtssicher! Du kannst die Vorlage direkt übernehmen und musst lediglich nur die variablen Daten austauschen.

Anleitung: Abmahnung schreiben

  1. Lade dir eine Angebotsvorlage für Word herunter.
  2. Gib links oben deine Firmenadressdaten und darunter die Adressdaten des Empfängers an.
  3. Rechts oben hast du Platz um dein Logo zu platzieren.
  4. In den Betreff schreibst du, um was es sich handelt (Abmahnung mit Unterlassungserklärung) und das Datum, wann du die Abmahnung erfasst hast.
  5. Unter dem Betreff ist Platz für einen Kopftext, in den schreibst du einen Einstiegstext. Dieser sollte Angaben des Betroffenen beinhalten. Welche Art von Geschäft führt er und welche Artikel er anbietet, sodass du im darauffolgenden Abschnitt auf den entsprechenden Artikel eingehen kannst. Außerdem erwähnst du, dass du ein Mitbewerber bist und fügst im besten Fall den passenden Paragraphen hinzu.
  6. Jetzt machst du auf den Verstoß des Wettbewerbsrechts aufmerksam. Hier am besten auch immer den jeweiligen Paragraphen angeben, damit du eine Rechtsgrundlage schaffst. Zudem erwähnst du, dass dir bzw. deinem Unternehmen ein Unterlassungsanspruch besteht (auch mit passendem Paragraphen).
  7. Im weiteren Abschnitt äußerst du die direkte Aufforderung zur Unterlassung.
  8. Neben der Aufforderung zur Unterlassung, solltest du auch darauf hinweisen, dass die betroffene Firma zu Schadensersatz verpflichtet ist. Außerdem verhinderst du eine Wiederholungsgefahr, indem du auf die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung bestehst.
  9. Jetzt formulierst du eine eindeutige Aufforderung zur Abgabe einer Unterlassungserklärung mit einer festgelegten Eingangsfrist.
  10. Nach der Aufforderung machst du darauf aufmerksam, dass bei Nichteinhaltung der Eingangsfrist weitere rechtliche Schritte eingeleitet werden.
  11. Unter der Grußformel hast du Platz für eine Signatur.
  12. Am Ende der Abmahnung befindet sich der Fußtext. Dort trägst du nochmal deine vollständigen Firmendaten mit Telefonnummer, ggf. Fax, Homepage und Email-Adresse ein. Weitere wichtige Daten, die in den Fußtext gehören, sind deine Kontodaten, Name der Bank, IBAN/Kontonummer und BIC/Bankleitzahl und die USt.-ID mit dem Namen des Geschäftsführers.
  13. Vorlage / Muster speichern oder ausdrucken. Zum verschicken per Email als PDF speichern. Für weitere Abmahnungen als Worddokument speichern.

Was ist eine Abmahnung?        

Der Begriff Abmahnung wird umgangssprachlich häufig im Zusammenhang mit dem Mahnwesen verwendet. Ein Kunde, der seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, soll „abgemahnt“ werden. Formaljuristisch ist diese jedoch nur bedingt richtig. Rechtlich gibt es die Abmahnung in den Bereichen Arbeits- und Wettbewerbsrecht sowie bedingt in anderen Rechtsgebieten, beispielsweise dem Verwaltungs-, Presse- oder Urheberrecht.      

Im Rahmen des Wettbewerbsrechts und des gewerblichen Rechtsschutzes handelt es sich bei einer Abmahnung um einen sogenannten vorprozessualen, in der Regel schriftlichen Appell zur Unterlassung eines wettbewerbswidrigen Verhaltens. Um eine Klage zu vermeiden, wird der das Wettbewerbsrecht verletzende Mitbewerber aufgefordert, eine Unterlassungserklärung abzugeben, um sich vor den finanziellen Folgen eines sofortigen Anerkenntnisses zu schützen.    

Im Arbeitsrecht handelt es sich bei der Abmahnung um einen vom Arbeitgeber ausgesprochenen förmlichen Verweis aufgrund einer arbeitsrechtlichen Vertragsverletzung oder eines Verstoßes gegen die Betriebsordnung. Verbunden ist eine Abmahnung grundsätzlich mit einem Hinweis auf die möglichen arbeitsrechtlichen Auswirkungen, insbesondere auf eine eventuelle Kündigung im Falle einer Wiederholung. Da die Abmahnung die schwerste Form unter den Disziplinarmaßnahmen darstellt, darf der Arbeitgeber sie nicht bei jedem geringfügigen Fehlverhalten aussprechen.

Abmahnung im Wettbewerbsrecht        

Die wohl wichtigste Frage bezüglich einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung ist, wer sie überhaupt aussprechen darf. Grundsätzlich gilt, dass eine Privatperson keine Wettbewerbsverletzung begehen und damit auch keine Abmahnung einem Unternehmen gegenüber aussprechen kann. Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind ausschließlich Unternehmen untereinander und bestimmten Verbänden oder Wettbewerbsvereinen vorbehalten. Bei der wettbewerbsrechtlichen Abmahnung unter Unternehmen müssen der Abmahnende und der Abgemahnte in einem Wettbewerbsverhältnis stehen, also Mitbewerber sein. § 2 Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert in Abs. 3 „Mitbewerber“ als „jeder Unternehmer, der mit einem oder mehreren Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von Waren oder Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht;“. Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis besteht, wenn die Unternehmen identische Leistungen anbieten.      

In bestimmten Situationen kann es allerdings vorkommen, dass sich eigentlich unterschiedliche Waren und/oder Dienstleistungen in einem Wettbewerbsverhältnis befinden. Das wohl bekannteste Beispiel dürfte der Kaffeehersteller ONKO sein, der für den Muttertag mit dem Slogan „Statt Blumen ONKO-Kaffee“ warb. Gemäß Bundesgerichtshof (BGH), Urteil vom 12.01.1972, AZ I ZR 60/70, wurde der Kaffeehersteller damit zu einem Mitbewerber eines Blumenhändlers.

Verbände und Wettbewerbsvereine wie zum Beispiel die Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. oder die Wettbewerbszentrale leiten ihr Recht eine Abmahnung auszusprechen aus UWG § 8 Abs. 3 Nr. 2 ab. Dort heißt es: „rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, wenn sie insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsmäßigen Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt;“.

Inhalte einer Abmahnung unter wettbewerbsrechtlichen Aspekten        

Anders als im Arbeitsrecht sind für eine ordnungsgemäße wettbewerbsrechtliche Abmahnung die Anforderungen an den Inhalt nicht besonders hoch. Enthalten sein müssen folgende Punkte.      

  • Die geschäftliche Handlung, die beanstandet wird, muss so beschrieben sein, dass der Adressat sie als solche erkennen kann.
  • Der Abgemahnte muss zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Die Aufforderung muss verbunden sein mit einer Vertragsstrafe im Falle der Zuwiderhandlung.
  • Für die Abgabe der strafbewehrten Unterlassungserklärung ist eine Frist vorzugeben.
  • Für den Fall, dass der Abgemahnte nicht ausreichend der Forderung nach der strafbewehrten Unterlassungserklärung nachkommt, müssen gerichtliche Maßnahmen angedroht werden.
  • Unter Umständen ist eine sogenannte Aktivlegitimation hinzuzufügen. Mit einer Aktivlegitimation erklärt der Abmahnende dem Abgemahnten, woraus sich ergibt, dass er Mitbewerber ist beziehungsweise bei Verbänden, dass sie über eine entsprechende direkte und/oder indirekte Mitgliederzahl verfügen, die Mitbewerber sind.

Eine Abmahnung kann weitere Inhalte haben, wie zum Beispiel      

  • Eine Aufforderung zur Kostenerstattung,
  • wenn der Abmahnende eine andere Person, zum Beispiel einen Anwalt, beauftragt, eine Vollmacht oder
  • den Entwurf für eine strafbewehrte Unterlassungserklärung.

Fristen und Formen einer Abmahnung        

Grundsätzlich gibt es für die Abmahnung weder Formvorschriften noch die Notwendigkeit eines Zugangsnachweises. Rechtlich gesehen handelt es sich um eine geschäftsähnliche Handlung mit entsprechenden Fristen und nicht um eine Willenserklärung. Allerdings solltest du bei einer Abmahnung Fristen sowohl für den Fall einer Gegendarstellung als auch bei der Anerkennung nicht verstreichen lassen, denn danach kann es teuer werden.      

Da bei mündlichen beziehungsweise telefonischen Abmahnungen die Beweisführung problematisch ist, solltest du grundsätzlich eine schriftliche Abmahnung verfassen und dem Abzumahnenden übergeben oder schicken. Für die Wirksamkeit reicht es aus, wenn der Versand per Brief oder Fax nachgewiesen wird. Beabsichtigst du jedoch Schadenersatzansprüche beziehungsweise Kostenersatz für die Geschäftsführung ohne Auftrag geltend zu machen, musst du den Zugang beweisen, zum Beispiel durch ein Einschreiben/Rückschein oder die Übergabe in Anwesenheit eines unparteiischen Zeugens.  

DSGVO Abmahnung        

Unmittelbar nach der offiziellen Einführung der Datenschutzgrundvorordnung DSGVO Mai 2018 durchforsteten findige, oftmals etwas zwielichtige Anwälte das Internet. Einige Kanzleien begannen sofort nach Inkrafttreten DSGVO Abmahnungen zu schreiben. Sie waren der Meinung, dass die Datenschutzerklärungen entweder fehlten oder fehlerhaft seien. Geschürt wurde die allgemeine Unsicherheit durch zahlreiche, „halbgare“ Informationen im Netz und die Tatsache, dass diese Kanzleien und Anwälte ziemlich schnell eine zweite Abmahnung hinterherschickten. Das Internet suggerierte, dass aufgrund fehlender beziehungsweise falscher Datenschutzerklärungen Abmahnungen grundsätzlich unberechtigt seien.      

Da zu diesem Zeitpunkt niemand so genau wusste, ob Mitbewerber Konkurrenten Abmahnungen wegen fehlender oder falscher DSGVO-Verstöße schicken können, begannen die Gerichte sich zwangsweise mit dem Thema auseinanderzusetzen. Am 13.09.2018 entschied das Landgericht Würzburg, das DSGVO-Verstöße auf Internetseiten abmahnbar sind. Allerdings hatte das Landgericht Bochum bereits am 07.08.2018,  entschieden, dass Verstöße gegen DSGVO Artikel 13 nicht von Mitbewerbern abmahnbar seien. Das Oberlandesgericht Hamburg beschäftigte sich als erstes Oberlandesgericht mit dem Thema. Es kam mit seinem Urteil vom 25.10.2018, zu folgendem Beschluss:

„Stellt ein Unternehmer bei der Konkurrenz den Verstoß gegen eine DSGVO-Vorschrift fest, steht ihm grundsätzlich das Recht zu, den Konkurrenten wettbewerbsrechtlich abzumahnen. Deshalb ist aber nicht jeder DSGVO-Verstoß automatisch abmahnbar. Voraussetzung ist, dass die betroffene Datenschutzvorschrift „marktverhaltensregelnden Charakter“ hat. Diese Frage muss für jede DSGVO-Regelung konkret geprüft werden.“

Aufgrund der unterschiedlichen Urteile kann es durchaus sein, dass in den nächsten Monaten/Jahren, gegebenenfalls nach mehreren Instanzen, die deutsche Rechtsprechung letztendlich zu dem Ergebnis kommt, dass es doch keine Unterlassungsansprüche gibt. Rechtssicherheit besteht zu diesem Thema aktuell noch nicht.

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