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Ist-Besteuerung
2024-04-12
2024-09-19

Ist-Besteuerung

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Der Begriff der Ist-Besteuerung stammt aus dem Umsatzsteuergesetz (UStG). In § 20 UstG ist geregelt, wer seine Versteuerung nach vereinnahmten Entgelten richten darf. Unternehmen müssen die Umsatzsteuer, die sie in Rechnung stellen und somit von ihren Kunden bezahlt bekommen, an das Finanzamt weitergeben. Die Umsatzsteuer muss regelmäßig beim Finanzamt angemeldet werden. Dies geschieht entweder monatlich, quartalsweise oder jährlich. Bei der Zahlung der Umsatzsteuer an das Finanzamt wird zwischen der Ist- und der Soll-Besteuerung unterschieden.

Definition der Ist-Besteuerung

Was ist die Ist-Besteuerung? Bei der geltenden Gesetzgebung ist die „Besteuerung nach Fakten“ gemäß Umsatzsteuergesetz die Ausnahme. Diese Art der Besteuerung geht von den tatsächlichen Zahlungen, den vereinnahmten Entgelten und den Zahlungszeitpunkten aus. Die Ist-Besteuerung kann nur dann beantragt werden, wenn der Jahresumsatz bis zu 800.000 Euro beträgt oder eine Buchführungsbefreiung vorliegt.

Mit der Ist-Besteuerung wird der steuerpflichtige Unternehmer begünstigt, denn die Erstattung der Vorsteuer folgt der Soll-Besteuerung, die Ausgangssteuer fällt erst mit der Zahlung an. Das bedeutet, dass die an Lieferanten geleistete Vorsteuer sofort erstattet werden kann, vereinnahmte Umsatzsteuer aber erst nach erfolgtem Zahlungseingang durch den Kunden. Die kann einen Liquiditätsvorteil bringen, wenn es entsprechend „knapp“ zugeht.

Änderung der Umsatzgrenze in 2024

Mit dem neuen Wachstumschancengesetz ist die Grenze für die Ist-Besteuerung von 600.000 Euro Umsatz auf 800.000 Euro gestiegen. 

Unterschied zur Soll-Besteuerung

Der Unternehmer muss im Falle der Ist-Besteuerung erst dann die dem Kunden in Rechnung gestellte Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlen, wenn der Kunde die Rechnung auch bezahlt hat. Im Falle der Soll-Besteuerung müsste der Unternehmer die Umsatzsteuer sofort abführen, ungeachtet der bereits erfolgten Zahlung durch den Kunden.

Voraussetzungen für die Ist-Besteuerung

Damit eine Ist-Besteuerung vorgenommen werden kann, darf der Jahresumsatz eines Unternehmens nicht mehr als 800.000 Euro betragen. Alternativ dazu kann das Unternehmen von der Soll-Besteuerung befreit sein. Der Unternehmer muss, damit er von der Ist-Besteuerung profitieren kann, einen Antrag beim zuständigen Finanzamt stellen. Zumeist wird dieser Antrag gleich bei der Gewerbeanmeldung gestellt. Der Unternehmer muss im Rahmen der Gewerbeanmeldung ohnehin einen steuerlichen Erfassungsbogen ausfüllen. Die Besteuerung nach Istwerten führt letztlich zu einer besseren Liquidität eines Unternehmens. Die Ist-Besteuerung darf von allen nicht bilanzierenden Freiberuflern genutzt werden.

Kurz zusammengefasst darf Besteuerung nach tatsächlich vereinnahmten Entgelten beantragen:

  • Wessen Gesamtumsatz im vorangegangenen Geschäftsjahr weniger als 800.000 Euro betragen hat
  • Wer befreit ist von der Buchführungspflicht
  • Freiberufler

Der Liquiditätseffekt darf aber auch nicht überbewertet werden. Schließlich führt man die Umsatzsteuer in der Regel quartalsweise ab. Nur Rechnungen, die kurz vor Quartalsende gestellt, aber noch nicht bezahlt wurden, erhöhen im Zweifel die Liquidität. Die Umsatzsteuer beträgt darüber hinaus ohnehin nur 19 Prozent und schließt nicht den vollen Rechnungsbetrag ein.

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Der Ablauf der Ist-Besteuerung

Bei der Soll-Besteuerung, die den Regelfall bei der Besteuerung darstellt, wird die Steuer nach den in Rechnung gestellten Honoraren und Beträgen berechnet. Die Steuer entsteht, da sie nach vereinbarten Entgelten mit dem Ablauf des Voranmeldezeitraumes berechnet wird, in dem die Leistungen ausgeführt wurden. Bei der Soll-Besteuerung wird die Steuer also auf Beträge berechnet, die das Unternehmen noch nicht erhalten hat. Der Unternehmer muss die Steuer im Voraus bezahlen.

Die Liquidität eines Unternehmens kann dadurch im Extremfall gefährdet werden. Um die Liquidität von kleineren Unternehmen nicht zu beeinträchtigen, wurde die Regelung der Ist-Besteuerung eingeführt. Zuerst muss der Unternehmer den Antrag auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten beim Finanzamt stellen, die geänderte Besteuerung muss durch das Finanzamt schriftlich genehmigt werden. Hat ein Unternehmer bereits die Steuer nach vereinbarten Entgelten gezahlt, kann das Finanzamt auf Antrag gestatten, dass eine Ist-Besteuerung erfolgt. Bei der Ist-Besteuerung erfolgt die Versteuerung auf die vom Kunden schon bezahlte, also vereinnahmte Umsatzsteuer.

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Genehmigung für die Ist-Besteuerung erforderlich

Die Ist-Besteuerung muss immer vom Finanzamt genehmigt werden, auch dann, wenn ausschließlich Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt werden. Der Antrag auf Ist-Besteuerung ist nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden. Der Antrag kann auch durch schlüssiges Verhalten erfolgen, indem die Umsätze nach vereinnahmten Entgelten erkennbar in der Steuererklärung ausgewiesen werden. Die Ist-Besteuerung gilt als genehmigt, wenn das Finanzamt die Steuererklärung nicht beanstandet. Empfehlenswert ist jedoch ein schriftlicher Antrag, denn die Wahrscheinlichkeit, dass er vom Finanzamt genehmigt wird, ist größer. Der Antrag sollte möglichst früh gestellt werden. Er kann schon bei der Gewerbeanmeldung erfolgen, denn das Finanzamt erhält eine Kopie der Gewerbeanmeldung, wenn ein Gewerbebetrieb gegründet wird.

Das Finanzamt schickt dem Existenzgründer einen Fragebogen, mit dem nachgefragt wird, ob es sich um einen Kleinunternehmer handelt und wie die Umsätze versteuert werden sollen. Hier kann der Existenzgründer die Ist-Besteuerung wählen. Freiberufler können mit der ersten Umsatzsteuer-Voranmeldung einen Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten stellen. Wurde dies genehmigt, kann ein Betriebsprüfer kein Mehrergebnis aufbessern, indem am Ende des Prüfungszeitraums wegen fehlender Genehmigung von Ist- auf Sollbesteuerung umgestellt wird.

Gut zu wissen: Der Antrag darf vom Finanzamt nicht abgelehnt werden, wenn der Unternehmer die Voraussetzungen für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten erfüllt. Mit der Ist-Besteuerung ist ein Zinsvorteil für den Unternehmer verbunden, er ist jedoch kein Grund der Ablehnung durch das Finanzamt. Denn der Gesetzgeber hat diese Art der Versteuerung grundsätzlich gestattet. Mit der finanziell attraktiven Regelung, die vor allem kleinere und mittelständische Unternehmen häufig und gerne für sich nutzen, soll der Mittelstand in Deutschland gestärkt werden.

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