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Beschränkte Steuerpflicht
2023-12-13
2024-08-01

Beschränkte Steuerpflicht

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Sie arbeiten von überall aus – Digitale Nomaden. Sei es zu Hause, unterwegs, im Park oder im Coworking-Center. Noch wichtiger ist allerdings: Für mobile Berufstätige gibt es keine Ländergrenzen. Ihre aktuelle berufliche Tätigkeit kann sie jederzeit ins Ausland führen und ihren Wohnsitz ebenso. Das hat allerdings steuerliche Konsequenzen, insbesondere bei der Frage um die beschränkte Steuerpflicht. Diese Frage und weitere Infos erläutern wir in diesem Beitrag.

Beschränkte Steuerpflicht – was ist das eigentlich?

Über die Frage, ob unbeschränkte oder beschränkte Steuerpflicht, solltest du dir rechtzeitig vor Übernahme einer beruflichen Tätigkeit im Ausland Gedanken machen, denn sie hat wesentlichen Einfluss auf das Nettoeinkommen, das dir nach der Versteuerung zur Verfügung steht.

Wenn du die für deine Situation optimale Steuersituation herstellen möchtest, ist natürlich zunächst grundsätzliches Wissen über die unterschiedlichen Besteuerungsformen erforderlich. Über die Details kannst du bei Bedarf mit deinem Steuerberater sprechen.

Definition beschränkte Steuerpflicht

Die Beschränkung der Steuerpflicht unter bestimmten Voraussetzungen betrifft grundsätzlich nur die Einkommensteuer. So steht es im Einkommensteuergesetz § 49 EStG: Die beschränkte Einkommensteuerpflicht betrifft alle Personen, die sich nicht länger als 183 Tage pro Jahr in Deutschland aufhalten (gewöhnlicher Aufenthalt) und in der Bundesrepublik über keinen festen Wohnsitz verfügen.

Beide Voraussetzungen müssen gemeinsam erfüllt sein. Die Steuerbeschränkung trifft also nicht zu, wenn du dich beispielsweise nur 180 Tage in Deutschland aufgehalten hast, aber trotzdem mit deinem Wohnsitz hier gemeldet bist.

Treffen beiden Voraussetzungen zu, kann eine beschränkte Steuerpflicht zum Tragen kommen, wenn du trotz deines Auslandsaufenthalts bestimmte inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG erzielst.

Darauf solltest du achten

Nur inländische Einkünfte gemäß § 49 EStG kommen für die beschränkte Steuerpflicht in Betracht. Beziehst du weitere inländische Einkünfte, die nicht in § 49 EStG festgehalten sind oder hast du zusätzlich ausländische Einkünfte, unterliegen diese der unbeschränkten Steuerpflicht.

Bei der Einkommensteuer auf beschränkt steuerpflichtige Renten kommt der § 50 Absatz 1 Satz 2 EStG zur Anwendung. In diesem Fall bemisst sich die Einkommensteuer nach dem Grundtarif und zwar ohne Berücksichtigung des Grundfreibetrags.

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Ausnahmen der beschränkten Steuerpflicht

  • Eine Einschränkung gibt es bei der beschränkten Steuerpflicht allerdings. Eine Reihe von Vergünstigungen aus dem persönlichen oder familiären Umfeld finden keine Berücksichtigung. Das gilt beispielsweise für außergewöhnliche Belastungen, die du nicht absetzen kannst. Auch das Ehegattensplitting kannst du bei der beschränkten Steuerpflicht nicht in Anspruch nehmen.
  • Bei Mitgliedsbeiträgen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen und Spenden kannst die die Hälfte deiner Aufwendungen steuerlich geltend machen. Dabei gilt allerdings eine Höchstgrenze von 825 Euro. Richten sich deine Zuwendungen an Parteien, kannst du bis zu 1.650 Euro als Sonderausgaben verrechnen.
  • Die Ambivalenz der beschränkten Steuerpflicht zeigt sich bei der Behandlung von Kinderfreibeträgen einschließlich Ausbildungskosten und Betreuungskosten sowie beim Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Diese Freibeträge werden bei der beschränkten Steuerpflicht nicht gewährt. Kinder: nein, Politiker: ja – ein durchaus diskussionswürdiger Ansatz.
  • Werbungskosten lassen sich dagegen absetzen. Allerdings nur dann, wenn du sie nachweisen kannst und sie mit den inländischen Einkünften in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehen. Bei Einkünften aus Renten lässt sich seit dem Veranlagungszeitraum 2009 der Werbungskostenpauschbetrag in Anrechnung bringen, wenn keine höheren Werbungskosten nachgewiesen werden.
  • Für die Steuererklärung benötigst du den Vordruck ESt1C für die allgemeinen Angaben und die Anlage R für die Renteneinkünfte.

Sonderfall: Beschränkte Steuerpflicht im Ausland ansässiger Sportler und Künstler

Die gesonderte Behandlung der Berufsgruppen Kunst und Sport hängt mit den teilweise überdurchschnittlich hohen Einkünften zusammen, die hier zu Missbrauch oder fehlerhafter Veranlagung führen können. Auch die unterschiedlichen Tätigkeitsformen als Angestellter, Kleinunternehmer, Freiberufler oder Selbstständiger führt hier vielfach zu Unklarheiten.

Tipp!

Wenn du als Kleinunternehmer, Selbstständiger oder Freiberufler in Deutschland steuerpflichtig bist, musst du eine Steuererklärung für Kleinunternehmer abgeben. In unserem Blogbeitrag erfährst du alles Hilfreiche inklusive Tipps und Formularen.

Für selbständige Künstler mit Wohnsitz im Ausland gilt wie bei den anderen Berufsgruppen ein im Inland erzieltes Einkommen als Bemessungsgrundlage. Dazu gehören Tätigkeiten aus dem journalistischen, schriftstellerisch oder künstlerischen Bereich, wenn sie im Inland ausgeübt wurden.

Ein Sonderfall nach § 49 Abs 1 Nummern 2d, 3 und 4 EStG stellt die Situation dar, wenn Einkünfte aus einer im Inland erbrachten sportlichen oder künstlerischen Leistung nicht an den Ausführenden selbst, sondern an eine im Ausland ansässige, beschränkt steuerpflichtige Verwertungsfirma gezahlt wird, beispielsweise eine Agentur. In diesem Fall unterliegen sowohl die an die Agentur gezahlten Beträge als auch die von der Agentur an die Sportler oder Künstler weitergeleiteten Einkünfte der beschränkten Steuerpflicht.

Einkommensteuererklärung beschränkte Steuerpflicht

Eine Einkommensteuererklärung nach den Richtlinien der beschränkten Steuerpflicht kannst du nur einreichen, wenn die Bedingungen dazu erfüllt sind. Diese sind folgende:

  • Im jeweiligen Kalenderjahr kein Wohnsitz in Deutschland und weniger als 183 Tage Aufenthalt.
  • Erzielte Einkünfte gemäß § 49 Abs 1 EStG

Das müssen deine Unterlagen enthalten:

  • Einkommensteuererklärung
  • Bei nicht selbständiger Tätigkeit: Antrag auf Festsetzung Arbeitnehmer-Sparzulage
  • Fallweise: Erklärung über die Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags
Hinweis

Wenn mindestens 90% deiner erzielten Einkommen der deutschen Einkommensteuer unterliegen, kann es vorteilhaft sein, die Einkünfte als unbeschränkt steuerpflichtig zu behandeln, beispielsweise, um Freibeträge nutzen zu können. Du kannst in diesem Fall einen entsprechenden Antrag stellen.

Ein ähnlicher Fall kann vorliegen, wenn der Teil der Einkünfte, der nicht der deutschen Einkommensteuer unterliegt, den Grundfreibetrag nach § 1 Absatz 3 EStG nicht übersteigt.

Tipp!

Bei einer Steuererklärung über Elster wählst du in diesem Fall Einkommensteuererklärung unbeschränkte Steuerpflicht – ESt 1 A.

Einkommensteuererklärung beschränkte Steuerpflicht Elster
Elster Formular für die Einkommensteuererklärung bei beschränkter Steuerpflicht, Quelle: www.elster.de

Jetzt musst du nur noch das zuständige Finanzamt ausfindig machen.

Zuständiges Finanzamt finden

Im Grunde ist die Frage nach dem zuständigen Finanzamt einfach zu beantworten. Es ist das Amt des Ortes, an dem du aktuell deinen Wohnsitz hast. Das kann sich allerdings als verzwickt herausstellen, wenn es um Sonderfälle geht. Hast du beispielsweise 2018 in Frankfurt gelebt und bist seit 2019 in Stockholm ansässig, musst du deine Steuererklärung für 2018 nicht in Frankfurt, sondern an deinem neuen Wohnsitz in Schweden angeben.

Auf der Website des BZSt findest du Details zum Ausfindigmachen des richtigen Finanzamts einschließlich der Finanzamtsuche.

Erweiterte beschränkte Steuerpflicht – Was bedeutet das?

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht ist eine Sonderform der beschränkten Steuerpflicht. Gemäß § 2 Außensteuergesetz (AStG) kommt dieser Sonderfall zur Anwendung, wenn du deinen Wohnsitz in ein Land mit niedriger Besteuerung verlegst, beispielsweise eine Steueroase, und gleichzeitig wesentliche wirtschaftliche Interessen in Deutschland beibehältst. Damit soll Steuerflucht vermieden werden, also der Wegzug aus Deutschland ausschließlich aus steuerlichen Gründen.

Für die Anwendung der erweiterten beschränkten Steuerpflicht müssen drei Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Du musst den deutschen Wohnsitz einschließlich des gewöhnlichen Aufenthalts vollständig aufgegeben haben und damit nicht mehr der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen.
  • Fünf der letzten zehn Jahre hast du in Deutschland der unbeschränkten Steuerpflicht unterlegen.
  • Du musst deutscher Staatsangehöriger sein und das auch schon während der fünf Jahre, die du innerhalb der letzten zehn Jahre unbeschränkt steuerpflichtig warst.

Bleibt die Frage zu klären, was eigentlich ein Niedrigsteuerland ist. Das ist in Deutschland unmissverständlich geregelt, denn niedrige Besteuerung im Sinne der erweitert beschränkten Steuerpflicht liegt vor, wenn das ausländische Steuerniveau um mehr als ein Drittel unter dem deutschen Standardsteuerfall liegt. Und was ist ein Standardsteuerfall? Damit wird die Steuerlast einer unbeschränkt steuerpflichtigen, ledigen Person mit einem Einkommen von 77.000 Euro beschrieben.

Du kannst eine Ausnahmeregelung beantragen, nämlich dann, wenn du nachweisen kannst, dass deine tatsächliche Steuerbelastung an deinem neuen Wohnsitz mindestens zwei Drittel des deutschen Standardsteuerfalls beträgt. Den Antrag kannst du im Hauptvordruck ESt 1A (Mantelbogen) ausfüllen. Unter sonstige Angaben und Anträge kannst du ab Zeile 91 deine Angaben machen.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht
Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht, Quelle: www.amtsvordrucke.de

Auch das andere Element der erweiterten beschränkten Besteuerung, die wesentlichen wirtschaftlichen Interessen in Deutschland, bedürfen einer exakten Definition. Sie liegen vor, wenn eine dieser vier Bedingungen erfüllt ist:

  • Du bist zu Beginn des Veranlagungszeitraums Inhaber oder Mitinhaber eines inländischen Betriebs. Bist du Kommanditist einer Gesellschaft, musst du eine Gewinnbeteiligung von mindestens 25% halten.
  • Du hältst gemäß § 17 EStG eine wesentliche Beteiligung (mindestens ein Prozent) an einer inländischen Kapitalgesellschaft.
  • Mehr als 30% deiner Gesamteinkünfte stammen nicht aus deiner ausländischen Tätigkeit oder die inländischen Einkünfte übersteigen 62.000 Euro. Das umfasst neben den Einkünften aus § 49 EStG auch alle Einkünfte aus § 34d EStG (beispielsweise Renten und Zinsen).
  • Das Vermögen, aus dem du Einkünfte erzielst, stammt zu mehr als 30% aus Deutschland oder es überschreitet den Gesamtbetrag von 154.000 Euro.

Übrigens: Einkünfte gemäß der erweiterten beschränkten Steuerpflicht unterliegen nicht der abgeltenden Wirkung des Abzugs von Quellensteuer. Stattdessen musst du sie nach den Sätzen des progressiven Steuertarifs deines persönlichen Steuersatzes veranlagen. Das führt natürlich zu einer höheren Steuerbelastung. Diese darf allerdings nicht den Wert überschreiten, der bei einer unbeschränkten Steuerpflicht in Deutschland zum Ansatz käme (§ 2 Absatz 6 AStG).

Unterschied beschränkte Steuerpflicht & unbeschränkte Steuerpflicht

Die Beschränkung der Steuerpflicht bei einem Wohnsitz im Ausland hat vor allem die Aufgabe, Doppelbesteuerung durch zwei Länder zu vermeiden. Das bedeutet, dass die Teile der Gesamtbesteuerung, die sich auf die berufliche Tätigkeit im Ausland beziehen, aus der deutschen Steuerveranlagung ausgespart werden und durch die Veranlagung durch das ausländische Finanzamt ersetzt.

Die beschränkte Steuerpflicht als Alternative zur unbeschränkten ist also kein Steuersparmodell. Sie dient lediglich als Instrument zur Herstellung von Steuergerechtigkeit, wonach die Steuer in dem Land gezahlt werden soll, in dem das Einkommen erzielt wird.

Definition: unbeschränkte Steuerpflicht

Laut Gesetzgeber ist eine Person unbeschränkt Steuerpflichtiger, die ihren Wohnsitz und ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat.

Die Steuerpflicht beginnt mit der Geburt und endet mit dem Tod. Das mag zunächst abwegig klingen, macht aber durchaus Sinn. Ist ein Baby beispielsweise der Star in einem Film oder einem Werbespot, unterliegen die daraus entstehenden Einkünfte der unbeschränkten Steuerpflicht.

Die Steuerpflicht im Inland umfasst alle inländischen und ausländischen Einkünfte. Um Doppelbesteuerung ausländischer Einkünfte zu vermeiden, kannst du entsprechende Doppelbesteuerungsabkommen in Anspruch nehmen.

Übrigens

Unbeschränkt steuerpflichtig sind auch deutsche Staatsangehörige, die im Inland weder ihren Wohnsitz noch den gewöhnlichen Aufenthalt haben, wenn ein Dienstverhältnis zu einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts besteht. Erhältst du aus dieser Tätigkeit Arbeitslohn aus einer inländischen öffentlichen Kasse, besteht darüber also unbeschränkte Steuerpflicht. Typische Beispiele für diesen Sonderfall sind deutsche Staatsangehörige, die im Ausland in deutschen Botschaften oder Konsulaten arbeiten.

Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht

In bestimmten Fällen kann es für dich Sinn machen, auch bei einem Wohnsitz und einer beruflichen Tätigkeit im Ausland bei deinem deutschen Finanzamt die unbeschränkte Steuerpflicht zu beantragen. Ob das für dich eine sinnvolle Maßnahme darstellt, hängt von deiner persönlichen Situation ab.

Erzielst du trotz deines ausländischen Wohnsitzes den wesentlichen Teil deines Einkommens in Deutschland, kann sich der Antrag auf unbeschränkte Steuerpflicht für dich vorteilhaft auswirken. Das ist beispielsweise für Grenzpendler laut § 1 Absatz 3 EStG der Fall.

Allerdings muss für einen erfolgreichen Antrag eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Entweder: Der Anteil der inländischen Einkünfte an den Gesamteinkünften muss mindestens 90% betragen.
  • Oder: Die ausländischen, nicht in Deutschland versteuerten Einkünfte, dürfen nicht über dem steuerlichen Grundfreibetrag liegen. Das waren beispielsweise im Jahr 2019 9.168 Euro für Alleinstehende und 18.336 Euro für Verheiratete.

Kommt die unbeschränkte Steuerpflicht zum Einsatz, kannst du alle personenbezogenen und eine Reihe familienbezogener Steuervergünstigungen in Anrechnung bringen. Bei der beschränkten Steuerpflicht ist dies hingegen nicht möglich. Dazu gehören zu Beispiel Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und Vorsorgeaufwendungen.

Wenn du Staatsangehöriger eines EU- oder EWR-Mitgliedstaates bist, kannst du zusätzliche Vorteile nutzen, wenn dein Ehepartner oder dein Kind den Wohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat hat. In diesem Fall können auch die Familienangehörigen die familienbezogenen Steuervergünstigungen in Anspruch nehmen. Das macht sich vor allem bei der Zusammenveranlagung nach dem Splittingtarif vorteilhaft bemerkbar. Auch der Lohnsteuerabzug nach Steuerklasse III, die Verdoppelung einer Reihe von Pauschbeträgen und der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende lassen sich in diesem Fall nutzen.

Finde deinen idealen Steuerstatus

Die ideale Steuersituation bei einem Auslandsaufenthalt hängt ganz von deiner persönlichen Lebens- und Arbeitssituation ab. Du solltest alle Rahmenbedingungen sorgfältig prüfen, bevor du deine Anträge stellst. Hier eine Orientierungshilfe:

Steuerpflicht nach Wohnsitz
Unterschiedliche Steuerpflicht der Einkünfte je nach Wohnsitz

Fazit

Die beschränkte Steuerpflicht bei Aufenthalt und beruflicher Tätigkeit im Ausland kann dich vor Doppelbesteuerung durch zwei Steuerbehörden bewahren. Auf der anderen Seite fallen eine Reihe von Steuervergünstigungen weg, wie sie in der unbeschränkten Steuerpflicht vorgesehen sind. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht kommt zur Anwendung, wenn du deinen Wohnsitz in einem Niedrigsteuerland wählst. Abhängig von deiner persönlichen Situation kann es daher Sinn machen, die unbeschränkte Steuerpflicht bei deinem inländischen Finanzamt zu beantragen.

Dieses Video fasst nochmal alles Wichtige zusammen:

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