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Netto-Rechnung
2024-03-11
2024-11-27

Netto-Rechnung

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Du willst eine Rechnung schreiben und hast die Begriffe “Brutto” und “Netto” im Kopf. Doch was bedeuten diese Begriffe genau und wie haben sie Einfluss auf deine Rechnung? “Netto” kommt aus dem Italienischen und heißt so viel wie “ohne dazu gerechnete Steuer”. Es handelt sich somit um den Nettopreis, der keine Umsatzsteuer enthält. “Brutto” ist das genaue Gegenteil von “Netto”. Auch dieses Wort kommt aus Italien. Hierbei handelt es sich um den Bruttopreis, der bereits die Umsatzsteuer enthält. Wir schauen uns den Nettopreis und damit auch die Netto-Rechnung, im Vergleich zur Bruttorechnung, genauer an.

Unterschied zwischen der Brutto- und Netto-Rechnung

Die Rechnungssumme ist bei der Netto- und Bruttorechnung immer identisch. Der Unterschied liegt jedoch in der Darstellung der einzelnen Rechnungspositionen.

Netto-Rechnung

  • die Rechnungspositionen sind mit dem Nettopreis angeführt
  • daraus wird der Rechnungsbetrag ohne Umsatzsteuer ermittelt
  • vom Rechnungsbetrag wird die Umsatzsteuer ermittelt, auf den Rechnungsbetrag aufgeschlagen und so der Bruttobetrag ermittelt
Produkt Menge Einheit Preis Betrag
Laptop 1 Stück 380,00 380,00 Nettopreise
Tablet 2 Stück 250,00 500,00 Nettopreise
Zwischensumme 880,00 Gesamtnettobetrag
USt 19% 167,20 +Umsatzsteuer
Zahlbetrag Gesamt € 1.047,20 Gesamtbruttobetrag

Beispiel einer Netto-Rechnung

Nettorechnung Beispiel
Beispiel einer Netto-Rechnung

Brutto-Rechnung

  • die Rechnungspositionen sind mit dem Bruttopreis angeführt
  • daraus ergibt sich der Rechnungsbetrag inklusive Umsatzsteuer
  • aus dem Rechnungsbetrag wird die Umsatzsteuer herausgerechnet und separat ausgewiesen
Produkt Menge Einheit Preis Betrag
Laptop 1 Stück 380,00 452,20 Bruttopreise
Tablet 2 Stück 250,00 <595,00 Bruttopreise
Zahlbetrag 1.047,20 Gesamtbruttobetrag
enthält USt 19% 167,20 -Umsatzsteuer
Gesamt Netto € 880,00 Gesamtnettobetrag

Der zu zahlende Betrag ist in beiden Rechnungen gleich, nur die Art der Darstellung unterscheidet sich hier.

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Umsatzsteuer-Rechner

Mit unserem Umsatzsteuer-Rechner kannst du einfach deinen Nettobetrag eingeben und den jeweiligen Umsatzsteuersatz, den du auf deiner Rechnung angeben musst. Der Rechner zeigt dir dann automatisch den Betrag der Mehrwertsteuer und den Bruttobetrag an. Mit dieser einfachen Berechnung weißt du sofort, welchen Betrag du auf deiner Rechnung ausweisen musst.

Umsatzsteuer-Rechner

Wann musst du eine Brutto- oder Netto-Rechnungen schreiben?

Du bist Unternehmer, aber dein Kunde ist eine Privatperson oder ein Kleinunternehmer. In diesem Fall musst du die Brutto-Rechnung verwenden. Der Gesamtbruttobetrag ist der Zahlbetrag. Dein Kunde kann sich die Umsatzsteuer nicht vom Finanzamt zurückholen.
Du bist Unternehmer und dein Kunde ist ebenfalls ein Unternehmer. Dann verwendest du die Netto-Rechnung. Dein Kunde kann sich die Umsatzsteuer vom Finanzamt zurückholen. Auf der Rechnung muss deshalb der Nettopreis für jede einzelne Position ersichtlich, die Umsatzsteuer separat ausgewiesen und der zu zahlende Gesamtbetrag ersichtlich sein.

Wichtig hierbei ist die Beachtung der Preisangabenverordnung!

Diese Verordnung regelt, wann, wie und welche Preise in der Werbung und in Angeboten für Produkte, Waren und Dienstleistungen genannt werden müssen. Der Zweck besteht darin, es dem Verbraucher zu ermöglichen, seine Preisvorstellungen anhand untereinander vergleichbarer Preise zu recherchieren. Durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation soll die Preiswahrheit und Preisklarheit gewährleistet und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber dem Handel und Gewerbe gestärkt werden, um den Wettbewerb zu fördern.

Die Preisangabenrichtlinie 98/6 regelt nach ihrem Art. 1 die Angabe des Verkaufspreises und des Preises je Maßeinheit bei Erzeugnissen, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, und dass dadurch für eine bessere Unterrichtung der Verbraucher gesorgt und ein Preisvergleich erleichtert werden soll.

Um eine Einheitlichkeit und Transparenz der Preisinformation sicherzustellen, schreibt Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6 vor, dass der Verkaufspreis aller Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, anzugeben ist, wobei dieser Verkaufspreis nach Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie als Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt, definiert ist.

Netto-Rechnung schreiben

Auch eine Netto-Rechnung unterliegt den Anforderungen des Umsatzsteuergesetzes in Deutschland. Deshalb muss eine Netto-Rechnung folgende Pflichtangaben beinhalten:

  • deinen Namen und die Anschrift (leistender Unternehmer)
  • den Namen und die Anschrift deines Kunden (Leistungsempfänger)
  • deine Steuernummer oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer
  • ist der Kunde aus der EU seine USt-ID-Nummer
  • das Rechnungsdatum
  • die einmalig vergebene, fortlaufende Rechnungsnummer
  • die Menge und Art der gelieferten Produkte oder sonstiger Leistungen
  • der Liefer- oder Leistungszeitpunkt
  • den Nettobetrag, die darauf entfallende Steuer, der Steuersatz und der Bruttobetrag
Tipp!

Um sicherzugehen, dass du alle Pflichtangaben & Bestandteile auf deiner Rechnung angibst, kannst du unsere Checkliste verwenden.

Kleinunternehmer Rechnung

Du kannst die Kleinunternehmerregelung beantragen, wenn dein Gesamtumsatz im vergangenen Kalenderjahr nicht über 22.000 Euro lag und du im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht über 50.000 Euro kommen wirst. Ab dem 01.01.2025 werden diese Grenzen auf 25.000 Euro im Vorjahr und 100.000 Euro im laufenden Jahr angehoben. Nach §19 Umsatzsteuergesetz musst du als Kleinunternehmer auf deiner Rechnung keine Umsatzsteuer angeben. Es handelt sich also weder um eine Netto- noch um eine Brutto-Rechnung, da du hier ja die Umsatzsteuer berechnen musst.

In der Praxis bezeichnen viele eine Kleinunternehmerrechnung als Netto-Rechnung, weil eben keine Umsatzsteuer berechnet wird. Das ist etwas irreführend. Tatsächlich ist dein Nettobetrag auch gleichzeitig der Bruttobetrag.

Zusätzlich gibst du noch die Zahlungsfristen an, damit du schnell dein Geld bekommst. Rechnungen ohne Angaben sind zwar sofort fällig, aber viele wissen das einfach nicht. Und natürlich darf auch die Bankverbindung oder die notwendigen Informationen zu anderen bargeldlosen Kanälen nicht fehlen.

Sollten deine Kunden noch Fragen zur Rechnung haben, ist es hilfreich, deine Kontaktdaten zu vermerken.

Ganz wichtig ist der Hinweis „umsatzsteuerbefreit aufgrund der Kleinunternehmerregelung“. Vergisst du diesen Satz auf deiner Rechnung, wird dich das Finanzamt früher oder später „bitten“, die Umsatzsteuer nachzuzahlen.

Eine weitere Option wäre es, eine Vorlage für eine Rechnung ohne Umsatzsteuer zu verwenden. Diese findest du online zum kostenlosen Herunterladen.

Rechnung ins Ausland

Als Unternehmer weist du in deinen Rechnungen Umsatzsteuer aus. Du leitest diese Umsatzsteuer an das Finanzamt weiter und dein Kunde, so er Unternehmer ist, kann sich die Umsatzsteuer als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen.

Doch es gibt eine Ausnahme von diesem Prinzip der Umsatzsteuer – “Reverse Charge”. Sicher hast du schon einmal davon gehört oder es sogar angewendet. In diesem Fall schuldet der Empfänger der Leistung dem Finanzamt die Umsatzsteuer. Dieses Verfahren wird bei allen grenzüberschreitenden Lieferungen innerhalb der EU angewendet. Es ist jedoch keine Muss- sondern ein Kann-Bestimmung. Dein Kunde führt in diesem Fall die Umsatzsteuer an sein Finanzamt ab. Einzige Voraussetzung zur Anwendung dieses Verfahrens ist, dass sowohl du als auch dein Kunde einen USt-ID-Nummer (Umsatzsteueridentifikationsnummer) besitzen müssen.

Du als Unternehmer bist verpflichtet, deinen Kunden mit dem Vermerk „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ auf seine Steuerschuldnerschaft hinzuweisen. Diese Verpflichtung ergibt sich gemäß § 14a Abs. 5 UStG. Ähnlich lautende Hinweise mit demselben Inhalt sind natürlich ebenfalls erlaubt.

Das Reverse-Charge-Verfahren bietet dir viele Vorteile, weil es dir Verwaltungsarbeit erspart.

Beispiel

Ein in Deutschland ansässiger Unternehmer verkauft Drucker im Wert von 1.000€ netto an eine Steuerkanzlei in Wien. Er wird sich für das Reverse-Charge Verfahren entscheiden, sodass die Umsatzsteuer mit dem Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ in der Rechnung nicht angeführt werden muss. Die Umsatzsteuer in Höhe von 200€ (20% USt-Satz in Österreich) wird von der Steuerkanzlei direkt an das österreichische Finanzamt abgeführt. Die Steuerkanzlei ist vorsteuerabzugsberechtigt und kann die Umsatzsteuer daher als Vorsteuer wieder abziehen.

Wenn du dich für das Reverse-Charge-Verfahren entscheidest, beachte bitte bei der Rechnungserstellung folgendes:

  • deine USt-ID-Nummer und die USt-ID-Nummer deines Kunden muss angegeben sein
  • keinen Steuersatz angeben, sondern nur den Nettobetrag
  • die Rechnung mit dem Hinweis “Reverse Charge” zu versehen

Netto-Rechnung schreiben – mit einem Rechnungsprogramm

Mit einem Online-Rechnungsprogramm wie sevdesk kannst du ganz einfach per Mausklick eine Netto- oder Brutto-Rechnung generieren. Du wählst einfach den Button “Brutto” oder “Netto” aus und schon wird die Rechnung entsprechend deinen Vorgaben erstellt. Die notwendigen Rechnungsangaben wie das Produkt/Dienstleistung, den Preis, die Kundenadresse musst du natürlich noch hinzufügen.

Anschließend kannst du die Rechnung ganz einfach per Mausklick aus deinem Rechnungsprogramm heraus versenden. Fertig!

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