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Wachstumschancengesetz 2024: Diese Änderungen wurden beschlossen

Eine Person tippt Zahlen in einen Rechner
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Eine Person tippt Zahlen in einen Rechner

Status aktuell: final verabschiedet am 22.03.2024

Das Wachstumschancengesetz hält im neuen Jahr einige Änderungen für Selbstständige und Unternehmer in Deutschland bereit. Nach vielen Diskussionen wurde der Gesetzesentwurf vom Bundesrat nun beschlossen. Dich erwarten einige Steueränderungen und eine Verringerung der Bürokratie.

Gut zu wissen: Mit der sevdesk Buchhaltungssoftware kannst du vielen Änderungen (v.a. im Bereich der E-Rechnung) entspannt entgegensehen und bist mit deiner Buchhaltung gut aufgestellt.

Lass uns jetzt gleich einen Blick auf das Wachstumschancengesetz werfen. Du erfährst hier alle Details.

Was ist das Wachstumschancengesetz?

Das "Gesetz zur Stärkung von Wachstumschancen, Investitionen und Innovation sowie Steuervereinfachung und Steuerfairness" –  oder kurz "Wachstumschancengesetz" zielt darauf ab,

  • Unternehmen finanziell zu entlasten
  • und zu ermutigen, mehr Geld in Innovationen und Investitionen zu stecken.

Dieses Gesetz soll nicht nur die Liquidität der Unternehmen verbessern, sondern auch die Wirtschaft fit für die Zukunft zu machen. So soll Deutschlands Position im globalen Markt gestärkt werden.

Für Selbstständige und Unternehmen bedeutet das vor allem eine Vereinfachung des Steuersystems, speziell ausgelegt auf die Bedürfnisse kleiner Betriebe. Durch die Anhebung von Schwellenwerten und Pauschalen wird die Bürokratie deutlich reduziert. Darüber hinaus nimmt das Gesetz Steuerschlupflöcher ins Visier, um Steuergerechtigkeit zu fördern und das Steuerrecht weiter zu modernisieren.

Diese Maßnahmen bieten neue Möglichkeiten, sich im Business-Alltag auf das Wesentliche zu konzentrieren: das Wachstum des eigenen Unternehmens

Aktueller Stand: Wann tritt das Wachstumschancengesetz in Kraft?

Letztes Update (22.03.24): Nach viel Hin und Her wurde das Wachstumschancengesetz am 22. März 2024 vom Bundesrat verabschiedet und damit final beschlossen.

Zuvor hatten die Beratungen im Vermittlungsausschuss am 21.02.2024 keine endgültige Einigung gebracht. Der Gesetzentwurf bekam hier zwar eine Mehrheit aus der Ampelkoalition, aber die Union blockierte das Gesetz. Sie wollte so bewirken, dass die Streichung der Agrardiesel-Subventionen rückgängig gemacht wird. Es wurden dort jedoch bereits einige Streichungen und Änderungen beschlossen, denen der Bundestag am 23.02.2024 zugestimmt hatte.

Eigentlich sollte das Gesetz noch 2023 auf den Weg gebracht werden. Bereits im November wurde der Regierungsentwurf im Bundesrat verabschiedet, es folgt aber noch eine Abstimmung im Vermittlungsausschuss. Diese war zunächst für Dezember 2023 geplant. Nachdem der Haushalt für 2024 zu dem Zeitpunkt aber noch nicht feststand, wurde die Abstimmung ins nächste Jahr geschoben. Dabei wurde der Umfang der Gesetzesänderungen von 7 Milliarden Euro jährlich auf 3,2 Milliarden Euro gesenkt. Es handelt sich also sozusagen um die "Light-Version".

Einige der Änderungen werden dann rückwirkend zu 1. Januar 2024 in Kraft treten.

Die Inhalte des Wachstumschancengesetzes

Das Wachstumschancengesetz ist lang und teilweise recht kompliziert. Wir erklären dir deshalb die wichtigsten Punkte für Selbstständige, Unternehmer und Freiberufler einfach und verständlich.

Wenn du nur kurz einen Überblick brauchst, hilft dir die Tabelle, die jetzt folgt. Die zeigt alle aktuell geplanten Inhalte. Zu allen Punkten haben wir dir auch ausführliche Infos zusammengestellt, in denen du zum Beispiel auch noch einmal nachlesen kann, was konkret vom Vermittlungsausschuss (VA) geändert wurde.

Überblick: Diese Gesetzesänderungen sind beschlossen

Thema bisher mit Wachstumschancengesetz
E-Rechnung - Pflicht zur E-Rechnung
Grenze EÜR bzw. Buchführungspflicht 600.000 Euro Umsatz bzw. 60.000 Euro Gewinn 800.000 Euro Umsatz bzw. 80.000 Euro Gewinn
Grenze Ist-Besteuerung 600.000 Euro Umsatz 800.000 Euro Umsatz
Grenze UStVA (Änderung durch VA) 1.000 Euro 2.000 Euro (ab Steuerjahr 2025)
Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer (Änderung durch VA) Nullmeldung notwendig Befreiung von der USt-Jahreserklärung (ab Steuerjahr 2024)
Degressive Abschreibung (Änderung durch VA) nicht möglich

möglich, wenn Anlagegut nach dem 31.03.2024 und vor dem 1.1.2025 angeschafft oder hergestellt wurde

Prozentsatz max. das Zweifache des linearen Betrags und max. 20% der Anschaffungs- oder Herstellkosten

Sonderabschreibung (Änderung durch VA)

20% 40%
Grenze für Geschäftsgeschenke Betriebsausgabe bis 35 Euro Betriebsausgabe bis 50 Euro
Elektroautos als Firmenwagen versteuern (Änderung durch VA) Bruttolistenpreis 60.000 Euro Bruttolistenpreis 70.000 Euro (wenn nach dem 31.12.2023 angeschafft)
Höhe des Verlustvortrags (Änderung durch VA) 60% 70%

Nach der Abstimmung im Vermittlungsausschuss wurden am 23.02.2024 vom Bundestag einige Streichungen bekannt gegeben. Hier daher einmal die Punkte, die geplant waren, aber nun nicht mehr kommen.

Thema bisher mit Wachstumschancengesetz
Verpflegungsmehraufwand 8 - 24 Stunden: 14 Euro
mehr als 24 Stunden: 28 Euro
8 - 24 Stunden: 16 Euro
mehr als 24 Stunden: 32 Euro
Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) 800 Euro 1.000 Euro
Sammelposten / Poolabschreibung Abschreibung von bis zu 1.000 Euro über 5 Jahre Abschreibung bis zu 5.000 Euro über 3 Jahre
Freigrenze für Betriebsveranstaltungen (max. 2 pro Jahr) 110 Euro / Mitarbeitenden 150 Euro / Mitarbeitenden
Einführung einer Investitionsprämie  - Zuschüsse für Energieeffizienzmaßnahmen
Verlustrücktrag über 2 Jahre
bis max. 10 Millionen Euro (Ledige) bzw. 20 Millionen Euro (zusammenveranlagte Steuerzahler)
über 3 Jahre
2024 & 2025: bis max. 10 Millionen Euro (Ledige) bzw. 20 Millionen Euro (zusammenveranlagte Steuerzahler)
ab 2026: bis max. 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro

Schauen wir uns all diese Inhalte jetzt einmal genauer an.

E-Rechnung für Unternehmer

Mit dem Wachstumschancengesetz kommt die Pflicht zur Nutzung elektronischer Rechnungen für in Deutschland ansässige Unternehmern im B2B-Bereich, kurz E-Rechnungen (oder auch: eRechnungen), ab dem 1.1.2025.

Gleichzeitig ändert sich auch die Definition einer E-Rechnung: Eine E-Rechnung muss in einem strukturierten elektronischen Format erstellt, versendet und empfangen werden, welches elektronisch verarbeitet werden kann. Nur Rechnungen, die den EU-Richtlinien entsprechen, gelten als E-Rechnungen. Alle anderen Formate, ob auf Papier oder in einem anderen elektronischen Format, werden unter dem Begriff "sonstige Rechnungen" gefasst. 

Für bestimmte Fälle wie Kleinbetragsrechnungen oder Fahrausweise bleibt die Freiheit, jede Art von Rechnung zu nutzen. 

Außerdem gibt es eine Übergangszeit: Bis Ende 2026 darfst du, wenn dein Kunde einverstanden ist, auch weiterhin "andere Rechnungen" verwenden. Für kleine Unternehmen mit einem Jahresumsatz bis zu 800.000 Euro gilt diese Möglichkeit sogar bis Ende 2027. Im Zweifel musst du aber bereits früher in der Lage sein, Eingangsrechnungen von deinen Lieferanten verarbeiten zu können.

Neu im Gesetzentwurf ist die Möglichkeit, das Format der E-Rechnung individuell zwischen Rechnungsaussteller und -empfänger zu vereinbaren, solange man alle relevanten Angaben (laut UStG) noch in ein anderes System der europäischen Norm übertragen kann. So bleibt auch das beliebte EDI-Verfahren bzw. die EDI-Rechnung weiterhin eine Option.

Du willst mehr Details zu diesem Thema? Dann erfahre in unserem Artikel zur E-Rechnung alles rund um die Umsetzung, Rechnungsformate & Co. 

E-Rechnungen mit sevdesk erstellen

Wir bei sevdesk arbeiten bereits an der Umsetzung der E-Rechnung in unserer Software und sind spätestens Ende 2024 „eInvoice-ready“. Das heißt: Mit sevDesk kannst du rechtzeitig elektronische Rechnungen nach EN 16931 versenden, empfangen und verarbeiten.

Mehr zur E-Rechnung Software

Höhere Grenze für die Gewinnermittlung mit EÜR

Für kleine Unternehmen, die die einfache Buchführung machen und ihren Gewinn mit der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, gibt es Neuigkeiten: Bisher mussten sie zur doppelten Buchführung (und damit zur Bilanzierung) wechseln, wenn sie mehr als 600.000 Euro Umsatz machen oder über 60.000 Euro Gewinn haben. Aber ab 2024 erhöhen sich diese Grenzen – auf 800.000 Euro Umsatz und 80.000 Euro Gewinn.

Das bedeutet: Wenn das Finanzamt dir gesagt hat, dass du ab Januar 2024 buchführungspflichtig bist, kannst du vielleicht bei ihnen beantragen, weiterhin nur eine EÜR machen zu müssen. Das geht aber nur, wenn dein Umsatz und Gewinn unter diesen neuen Grenzen bleiben. 

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Mit unser EÜR Software kannst du dir das Leben deutlich erleichtern: Die Einnahmenüberschussrechnung erstellt sich quasi wie von selbst aus deinen erfassten Belegen.

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Höhere Umsatzgrenze für Ist-Besteuerung

Musst du Umsatzsteuer ans Finanzamt abführen, hast du grundsätzlich zwei Optionen:

  • Soll-Versteuerung: Du führst die Umsatzsteuer dann ab, wenn du deine Leistung erbringst.
  • Ist-Versteuerung: Du führst die Umsatzsteuer erst ab, wenn die Zahlung auf deinem Konto eingeht.

Bis jetzt durften nur Unternehmen, die weniger als 600.000 Euro im Jahr verdient haben, die Ist-Versteuerung nutzen. Das ändert sich ab 2024: Durch das neue Wachstumschancengesetz steigt diese Grenze auf 800.000 Euro. Das heißt, mehr Unternehmen können später Steuern zahlen, wenn sie das Geld tatsächlich erhalten, was ihnen hilft, flexibler zu wirtschaften und ihre Geldmittel besser zu nutzen.

Anhebung der Grenze für Umsatzsteuervoranmeldungen

Diese Gesetzesänderung betrifft Unternehmer, die nicht als Kleinunternehmer klassifiziert sind und somit umsatzsteuerpflichtig sind. Die Grenze, ab der man von der Pflicht zur Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und der Entrichtung der entsprechenden Vorauszahlungen befreit werden kann, wird von 1.000 EUR auf 2.000 Euro angehoben.

💡 Änderung durch den VA: Die Regelung gilt nicht wie geplant ab dem Besteuerungszeitraum 2024, sondern erst ab 2025.

Für Kleinunternehmer, die unter die Regelung des § 19 Abs. 1 UStG fallen, ist die Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung ohnehin nicht erforderlich. Ihre Situation bleibt unverändert komfortabel, da das Steuerrecht ihnen einen vereinfachten Umgang mit der Umsatzsteuer erlaubt. 

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Mehr zu sevdesk

Wegfall der Umsatzsteuerjahreserklärung für Kleinunternehmer

Bisher mussten auch diejenigen, die als Kleinunternehmer nach § 19 UStG gelten, jedes Jahr eine Umsatzsteuererklärung beim Finanzamt abgeben. Die sogenannte Nullmeldung. Das Finanzamt hat dann geprüft, ob du wirklich so wenig verdienst, dass du unter die Kleinunternehmerregelung fällst.

Das ändert sich nun: Dank des neuen Wachstumschancengesetzes müssen Kleinunternehmer ab dem Steuerjahr 2024 keine Umsatzsteuererklärung mehr einreichen. Das bedeutet, dass du dir eine Menge Papierkram und Zeit sparst, die du besser in dein Geschäft oder in deine Freizeit investieren kannst.

💡 Änderung durch den VA: Diese Änderung wird erst zum Besteuerungszeitraum 2024 (vorher 2023) umgesetzt.

Wichtig zu wissen: Fordert dich das Finanzamt dennoch auf, eine Umsatzsteuerklärung abzugeben, musst du dem auch nachkommen. 

Buchhaltung als Kleinunternehmer im Griff

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Degressive Abschreibung

Wenn du zwischen dem 1. April 2024 und dem 31. Dezember 2024 bewegliche Wirtschaftsgüter (wie z.B. Betriebsausstattung) anschaffst, bietet dir das Wachstumschancengesetz eine attraktive Option: Neben der gewohnten linearen kannst du nun die degressive Abschreibung wählen. Diese Methode lässt dich bis zu 2 Mal mehr als den linearen Satz abschreiben. Dies ist jedoch 20% des Kaufpreises oder des verbleibenden Werts begrenzt. 

💡 Änderung durch den VA: Vor der Abstimmung war geplant, dass Unternehmer bis zum 2,5-fachen des linearen Satzes und bis zu 25% der Anschaffungs- oder Herstellkosten bzw. Restwerts abschreiben können.

Ein Beispiel: Nehmen wir an, du hast eine neue Maschine für 10.000 Euro gekauft. Bei linearer Abschreibung würdest du jedes Jahr einen festen Betrag absetzen. Wählst du hingegen die degressive Abschreibung, kannst du im ersten Jahr bis zu 20 Prozent, also 2.000 Euro absetzen. In den weiteren Jahren schreibst du dann immer von Restbuchwert ab. 

Diese Neuerung zielt darauf ab, dir in den ersten Jahren nach der Anschaffung größere steuerliche Entlastungen zu ermöglichen, indem deine Betriebsausgaben auf dem Papier steigen.

Höhere Sonderabschreibung von 40%

Ab 2024 erhöht sich der Prozentsatz für Sonderabschreibungen nach § 7g EStG: Du darfst bei der Anschaffung von beweglichen Anlagegütern neben der üblichen Abschreibungsmethode eine Sonderabschreibung von 40% des Anschaffungswertes vornehmen – ein deutlicher Sprung von den bisherigen 20%. 

Diese Neuregelung ermöglicht, in Verbindung mit der degressiven Abschreibung, eine beeindruckende Abschreibungsquote von bis zu 60% im ersten Jahr. Ein strategischer Vorteil, der es ermöglicht, Investitionen in das Anlagevermögen steuerlich noch effizienter zu gestalten.

💡 Änderung durch den VA: Ursprünglich waren hier bis zu 50% Sonderabschreibung geplant. Der Prozentsatz wurde nun gesenkt.

Großzügigere Regeln für Geschäftsgeschenke

Kleinere Aufmerksamkeiten für Kunden und Partner sind wichtig für die Pflege von Geschäftsbeziehungen. Ab 2024 kannst du pro Person Geschenke bis zu einem Wert von 50 Euro steuerlich geltend machen, bisher waren es 35 Euro (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 Satz 2 EStG).

Sobald dieser Betrag überschritten wird, verlierst du sowohl den Anspruch auf den Betriebsausgabenabzug als auch auf die Erstattung der Vorsteuer. Durch die Anhebung hast du nun mehr Flexibilität bei der Gestaltung deiner Geschenke.

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Neue Regelung bei E-Autos als Firmenwagen

Grundsätzlich gilt, dass für die private Nutzung eines betrieblichen Elektrofahrzeugs nur ein Viertel des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden muss – egal, ob du dich für die 1%-Regelung oder die Fahrtenbuchmethode entscheidest (siehe § 6 Abs. 1 EStG). 

Bisher gab es steuerliche Vorteile für Elektro-Dienstwagen bis zu einem Preis von 60.000 Euro. Diese Grenze wurde nun erhöht: Autos bis zu einem Preis von 70.000 Euro fallen jetzt auch unter diese Regelung.

💡 Änderung durch den VA: Es war geplant, diese Regelung bei Hybridfahrzeugen alternativ auf eine Reichweite von 80 km zu begrenzen. Diese Änderung soll nun gestrichen werden.

Diese Steuererleichterung gilt für alle Elektro-Pkw, die nach dem 31. Dezember 2023 angeschafft werden. Damit wird nicht nur der Umstieg auf umweltfreundliche Fahrzeuge attraktiver, sondern es spiegelt auch die realistischen Preise am Markt wider.

Neue Regeln zum Verlustvortrag

Für die Veranlagungszeiträume 2024 bis 2027 ändern sich die Regeln für das Mitnehmen von Verlusten in die nächsten Jahre, auch bekannt als Verlustvortrag. Wenn du in den drei Jahren vor einem Verlustjahr kein Geld verdient hast, kannst du diesen Verlust in das nächste Jahr übertragen. 

Falls dieser Verlust über dem Sockelbetrag von 1 Million Euro für Einzelpersonen oder 2 Millionen Euro für Ehepaare liegt, darfst du nun 70% dieses Verlustes von deinen Einkünften im nächsten Jahr abziehen. Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 sinkt der Prozentsatz wieder auf die bisherige Grenze von 60%.

💡 Änderung durch den VA: Der mögliche Verlustvortrag wurde von 75% auf 70% gesenkt.

Gestrichene Maßnahmen aus dem Wachstumschancengesetz

Wie schon erwähnt, wurden bereits einige Punkte aus dem Gesetzentwurf gestrichen. Falls du dir trotzdem noch einmal anschauen willst, was zusätzlich geplant war, bekommst du hier Details.

Höherer Verpflegungsmehraufwand

Mit dem Wachstumschancengesetz war eine kleine, aber feine Änderung für alle geplant, die beruflich oder betrieblich oft unterwegs sind: Der Verpflegungsmehraufwand bzw. Spesensätze für Inlandsreisen sollten angehoben werden. Konkret sah der Plan so aus:

  • Bei einer Abwesenheit von mehr als 8 Stunden von der gewöhnlichen Arbeitsstätte oder dem Zuhause steigt die Pauschale von bisher 14 Euro auf 16 Euro.
  • Für An- und Abreisetage bei mehrtägigen Dienstreisen gilt ebenfalls die erhöhte Pauschale von 16 Euro, unabhängig von der Abwesenheitsdauer.
  • Verbringt man mehr als 24 Stunden fern von Arbeitsplatz und Wohnung, erhöht sich die Pauschale auf 32 Euro, statt der bisherigen 28 Euro.

Das Bundesfinanzministerium hat zudem neue Sätze für Verpflegungs- und Übernachtungskosten bei Auslandsreisen bekannt gegeben. Diese bleiben auch weiterhin bestehen.

Dabei ist zu beachten:

  • Die Verpflegungspauschale kann auf Geschäftsreisen ins In- und Ausland sowohl von Selbstständigen als auch von Angestellten als Betriebsausgabe bzw. Werbungskosten geltend gemacht werden. 
  • Angestellte können die Übernachtungspauschalen steuerfrei erstattet bekommen. Selbstständige hingegen profitieren nicht von der Pauschale, sondern müssen ihre Übernachtungskosten einzeln nachweisen und als Betriebsausgaben ansetzen.

Höhere Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)

Bislang galt: Ist ein Wirtschaftsgut wie ein Tablet oder Laptop weniger als 800 Euro wert, kannst du es sofort von der Steuer absetzen. Ab Januar 2024 sollte diese Grenze auf 1.000 Euro netto angehoben werden.

Das Besondere an diesen sogenannten geringwertigen Wirtschaftsgütern? Sie müssen nicht über ihre Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben werden. Du kannst sie direkt im Anschaffungsjahr vollständig als Betriebsausgabe absetzen, was sofortige steuerliche Erleichterungen ermöglicht. Man spricht hier daher auch von der Sofortabschreibung.

Neue Regelung bei Sammelposten

Bislang hatten Unternehmer neben dem Sofortabzug für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) die Wahl, Anschaffungen bis zu einem Nettowert von 1.000 Euro über die Sammelpostenmethode bzw. die Poolabschreibung abzuschreiben, indem sie diese Kosten über fünf Jahre verteilten. 

Ab 2024 war geplant: Kaufst du mehrere Gegenstände für dein Unternehmen, darfst du diese bis zu einem Gesamtwert von 5.000 Euro als einen Sammelposten zusammenfassen und über drei Jahre abschreiben. Das bedeutet: Du verteilst die Kosten auf mehrere Jahre und schonst deine Liquidität.

Höhere Lohnsteuer-Freigrenze für Betriebsveranstaltungen

Bei der Planung von Firmenfeiern sollten Unternehmer ein bisschen mehr ausgeben dürfen, ohne steuerliche Probleme zu bekommen. Bisher musste man aufpassen, dass man pro Mitarbeiter und Feier nicht mehr als 110 Euro ausgibt, sonst zählte das Extra als zusätzlicher Lohn. Dementsprechend mussten darauf Steuern gezahlt werden. Außerdem konnte man die Mehrkosten nicht von der Steuer absetzen. 

Mit den neuen Regeln des Wachstumschancengesetzes sollten die Kosten bei maximal zwei Betriebsfeiern pro Jahr bis zu 150 Euro pro Person betragen dürfen. 

Einführung einer Investitionsprämie 

Das neue Klimaschutz-Investitionsprämiengesetz sollte Unternehmen fördern, die in Energieeffizienz investieren.

Das war konkret geplant: Die Investitionsprämie beträgt 15 Prozent der Anschaffungs- oder Herstellungskosten, die insgesamt maximal 200 Millionen EUR im Förderzeitraum betragen dürfen. Investitionen sind ab einem Sockelbetrag von 5.000 EUR förderfähig, und die Prämie wird auf Antrag gewährt, sofern die Bemessungsgrundlage mindestens 10.000 EUR beträgt.

Die Förderung richtet sich ausschließlich an an Steuerpflichtige aus

  • Land- und Forstwirtschaft,
  • Gewerbebetrieben und
  • selbstständiger Arbeit,

die nicht steuerbefreit sind.

Der Förderzeitraum erstreckt sich vom 1. März 2024 bis Ende 2029, wobei Investitionen in diesem Zeitraum begonnen und größtenteils abgeschlossen sein müssen. Pro Unternehmen sind im Förderzeitraum maximal vier Anträge möglich.

Verlustrücktrag über 3 Jahre möglich

Der bisher auf zwei Jahre begrenzte Verlustrücktrag sollte auf drei Jahre erweitert werden. Dies bedeutet, dass Unternehmen dann die Möglichkeit hätten, Verluste bis zu drei Jahre rückwirkend geltend zu machen. Für die Jahre 2024 und 2025 bleibt der maximale Betrag des Verlustrücktrags bei 10 Millionen Euro für Alleinstehende und 20 Millionen Euro für gemeinsam veranlagte Steuerzahler. Ab dem Jahr 2026 sollte sich der Betrag auf 5 Millionen Euro bzw. 10 Millionen Euro anpassen.

Der Prozess sollte folgendermaßen aussehen: 

  1. Verluste werden zunächst in das direkt vorhergehende Jahr zurückgetragen. 
  2. Sollten nach diesem ersten Schritt noch Verluste übrig sein, können diese in das zweite Jahr vor der Verlustentstehung zurückgetragen werden. 
  3. Erst, wenn nach diesem zweiten Schritt immer noch Verluste bestehen, dürfen diese ins dritte Jahr vor der Verlustentstehung zurückgetragen werden. 

Kreditzweitmarktförderungsgesetz

Da das viel diskutierte Wachstumschancengesetz 2023 nicht mehr beschlossen wurde, wurden einzelne Punkte daraus in das sogenannte Kreditzweitmarktförderungsgesetz überführt. Dieses trat zu 15. Dezember 2023 in Kraft, sodass wichtige Anpassungen noch vor dem Jahreswechsel wirksam wurden. Zu den Kernpunkten gehören:

  • Die Entlastung der Bürger bei den Energiekosten im Dezember 2022, bekannt als Dezemberhilfe, bleibt steuerfrei. Ein wesentlicher Schritt, um die finanzielle Belastung durch hohe Energiepreise abzumildern.
  • Notwendige Anpassungen für das Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG) wurden vorgenommen, um rechtliche Rahmenbedingungen für Unternehmen zu verbessern.
  • Änderungen in der sogenannten Zinsschranke, die im Einkommen- und Körperschaftsteuergesetz verankert sind, wurden eingeführt, um die Steuerlast für Unternehmen fairer zu gestalten.
  • Die geplante Einführung des Datenaustauschs zwischen privaten Kranken- und Pflegeversicherungen, der Finanzverwaltung und Arbeitgebern wird um zwei Jahre verschoben.  Geplanter Start war der 1. Januar 2024. Dies gibt Unternehmen mehr Zeit, sich auf die neuen Regelungen einzustellen.
  • Bei der Lohnsteuer wird künftig eine Beitragsermäßigung in der sozialen Pflegeversicherung für Kinder berücksichtigt, was Familien finanziell entlastet.

Zusammenfassung

Das Wachstumschancengesetz verspricht 2024 eine Fülle von Neuerungen, die Selbstständige und Unternehmer in Deutschland maßgeblich betreffen. Mit dem Ziel, Unternehmen zu entlasten und Innovation sowie Investitionen zu fördern, stehen zahlreiche Änderungen bevor, die von Steuervereinfachungen bis hin zur Förderung der Fairness bei den Steuergestaltungen reichen. 

All diese Maßnahmen zielen darauf ab, die Wirtschaft zu stärken und Deutschland durch gezielte Anreize als Wirtschaftsstandort attraktiver zu machen.

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