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Solidaritätszuschlag
2024-01-12
2024-08-02

Solidaritätszuschlag

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Im Jahre 1991 wurde der sogenannte Solidaritätszuschlag bereits in der Bundesrepublik Deutschland eingeführt. Dabei handelt es sich um einen Zuschlag zur, zu entrichtenden Kapitalertragssteuer, Körperschaftssteuer und Einkommensteuer. Zunächst war die Einführung des Solidaritätszuschlags eine Reaktion auf die Kosten, die durch die Wiedervereinigung der beiden deutschen Staaten erwartet wurden.

Darüber hinaus kam es auch zur Nennung von weiteren Gründen wie den Golfkrieg (Operation Desert Storm) sowie die Unterstützung der nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion unabhängigen jungen Demokratien in Mittel- und Osteuropa. Zunächst fand eine Erhebung bis zum 30. Juni 1992 statt aber noch heute ist dieser Solidaritätszuschlag in Kraft.

Da es sich bei der Solidaritätszuschlag um eine Bundessteuer handelt sowie das entsprechende Gesetz, bedarf es hier keiner Annahme durch den Bundesrat. Einzig und allein dem Bund steht das Aufkommen dieser zusätzlichen Abgabe zu. Diese wird sowohl in den alten als auch in den neuen Bundesländern erhoben und beträgt derzeit 5,5 % der Lohnsteuer. Aber wie gesagt, nicht nur bei der Lohnsteuer wird der Soli, wie der Solidaritätszuschlag kurz genannt wird, fällig, sondern auch auf Zinsen und Dividenden.

Wer muss den Solidaritätszuschlag zahlen?

Grundsätzlich muss jeder Deutsche, der arbeitet und Geld verdient den Solidaritätszuschlag zahlen. Doch wie immer im Steuerrecht gibt es auch hier Ausnahmen. So müssen Geringverdiener den Soli nicht zahlen oder nur einen reduzierten Solidaritätszuschlag.

Werden Kinder bei der Berechnung des Solidaritätszuschlag berücksichtigt?

Bei der Berechnung des Soli spielen Kinder eine Rolle. Vom Arbeitgeber wird dieser mit den eingetragenen Kinderfreibeträgen berechnet und nicht anhand der tatsächlichen Lohnsteuer, sondern auf Grundlage einer fiktiven. Somit ist die Berechnung des Solidaritätszuschlages kompliziert, denn neben dem Kinderfreibetrag muss auch der BEA-Freibetrag für die Betreuung, Erziehung und Ausbildung berücksichtigt werden. So kann es durchaus sein, dass Eltern mit zwei Kindern trotz der Steuerklasse III keine Soli zahlen müssen. Im Jahr 2020 beträgt der Kinderfreibetrag 7.812 Euro.

Wie lange hat man Anspruch auf den Kinderfreibetrag?

Im Geburtsmonat des Kindes entsteht der Anspruch auf den Kinderfreibetrag. Dieser hat ebenso lange Bestand, wie auch der Anspruch auf Kindergeld besteht. Der Anspruch auf Kindergeld besteht:

  • bis zum 18. Lebensjahr.
  • bis zum 25. Lebensjahr, unter der Voraussetzung, dass sich das Kind noch in einer Ausbildung oder in einem Studium befindet.
  • über das 25. Lebensjahr hinaus, wenn das Kind eine Behinderung aufweist und daher nicht in der Lage ist, sich selbst zu unterhalten.

Die Berechnung des Solidaritätszuschlages

Die Frage ist nun, auf welcher Grundlage der Solidaritätszuschlag berechnet werden kann. Die Lohnsteuer spielt hier, wie bereits eine entscheidende Rolle. In der Lohnabrechnung wird der Soli unterhalb der errechneten Lohnsteuer aufgeführt und diese beiden Posten sind sehr eng miteinander verbunden, da sich die Soli eben an der Lohnsteuer orientiert.

Die Lohnsteuer ist abhängig von dem Betrag (Lohn/Gehalt) den der Arbeitnehmer verdient. Muss dieser beispielsweise 1.000 Euro Lohnsteuer abführen, dann fallen zusätzlich 5,5 % dieses Betrages als Solidaritätszuschlag an. Das heißt 1000 Euro plus 55 Euro Soli. Der Arbeitgeber behält ebenso wie die Lohnsteuer auch den Solidaritätszuschlag ein und übermittelt die Beträge an das Finanzamt.

Die Steuerklassen und Freigrenzen

Erst ab einem bestimmten festgelegten Lohnsteuerbetrag muss der Solidaritätszuschlag gezahlt werden, doch nach einem gewissen Übergangsbereich kann es sehr schnell dazu kommen, dass die 5,5%-Soli zum vollen Abzug kommen.

Wenn die Lohnsteuer beispielsweise in den Steuerklassen I, II, IV und VI unter 81 Euro liegt, dann entfällt der Soli und in der Steuerklasse III ist die Grenze mit 162 Euro angegeben, bevor die Abgabe fällig wird. Das heißt, dass ein Geringverdiener keinen Solidaritätszuschlag zahlt, sofern die Lohnsteuer des Singles nicht höher als 972 Euro jährlich ist. Für Ehepaare gilt der doppelte Betrag also 1.944 Euro. Diejenigen die nur knapp über diese sogenannte Nullzone liegen müssen einen geminderten Solidaritätszuschlag zahlen, doch der Steuersatz steigt rasant an. Das ist der Fall, wenn die Lohnsteuer des Singles über 972 und bis 1.340 Euro liegt. Für die Ehepaare gilt auch hier der doppelte Wert.

Auch ein geringfügig Beschäftigter muss den Solidaritätszuschlag zahlen, doch dieser wird in diesem Fall bei der Berechnung der Lohnsteuer incl. Soli und Kirchensteuer mit einer Pauschale von 2 % Steuern erhoben.

Bei Selbstständigen errechnet sich der Solidaritätszuschlag nach den gleichen Kriterien und wird einmal jährlich nach der Abgabe der Steuererklärung festgesetzt.

Tipp:

Nicht nur als Selbstständiger gibt es Besonderheiten auf die man bei der Steuererklärung achten muss. Auch für Kleinunternehmer kann die Steuererklärung mitunter eine Hürde darstellen.

Was passiert mit dem Solidaritätszuschlag?

Von der Regierung Kohl wurde der Soli 1991 eingeführt und mit dem Geld wollte man die Wiedervereinigung finanzieren. Daher gilt der Solidaritätszuschlag auch als Symbol für den Aufbau Ost, aber wie viel Geld tatsächlich in den Osten floss, das ist unklar. Denn das Geld aus dem Soli ist nicht zweckgebunden. Zudem beendete die Bundesregierung 1998 die Erfassung der Transferdaten.

So gab es zwei Förderprogramme für die Sanierung ostdeutscher Städte: städtebaulicher Denkmalschutz und Stadtumbau Ost. Bis 2010 flossen in diese Förderprogramme insgesamt 7,1 Milliarden Euro. Davon erhielt allein Dresden 322,2 Mio. Euro. Doch vom Bund der Steuerzahler wird kritisiert, dass die Stadt mit diesen Geldern nicht immer gewissenhaft umging. So haben die Planung der Waldschlösschenbrücke allein rund 13 Mio. Euro verschlungen! Zudem flossen vom Bund bis 2010 rund 15 Milliarden Euro in die ostdeutsche Hochschullandschaft, wobei die Europa-Universität Viadrina in Frankfurt an der Oder ein Prestigeobjekt ist. Diese Uni wurde 1991 gegründet, um so die deutsch-polnischen Beziehungen zu verbessern. Die Universität ist so modern ausgestattet, dass selbst viele westdeutsche Hochschulen neidisch werden.

Weiter geht es mit dem Flughafen Leipzig/Halle, der für 4,5 Mio. Passagiere ausgelegt ist, aber nur halb soviel Fluggäste nutzen den Airport jedes Jahr. Aber dennoch wurde eine neue Landebahn für rund 416 Mio. Euro gebaut.

Zudem wurde 1991 das Projekt „Verkehrspolitik deutsche Einheit“ ins Leben gerufen und es sollten für rund 16,7 Milliarden Euro sieben große Autobahnprojekte finanziert werden. Zu diesen zählen heute die sogenannte Ostseeautobahn A 20, die rund 1,9 Milliarden Euro gekostet hat. Doch weitaus weniger Fahrzeuge als geplant nutzen diese Autobahn.

Die Geschichte des Solidaritätszuschlages

Schon seit vielen Jahren wird die Verfassungsmäßigkeit des Solidaritätszuschlag kontrovers diskutiert und beschäftigt immer wieder die Gericht. Bereits 2006 rief der Bund der Steuerzahler das Bundesverfassungsgericht an. Vom Bundesministerium der Finanzen wurden 2006 die Landesfinanzbehörden angewiesen, die Steuerfestsetzungen hinsichtlich des Solidaritätszuschlaggesetzes ab 1995 nur noch vorläufig vorzunehmen, bis es eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gibt. 2008 entging ein Beschluss des BVerfG ohne Begründung, die Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung anzunehmen. Ab 2008 wurde die Vorläufigkeit der Festsetzung des Solidaritätszuschlags wieder aufgehoben.

Der Bundesfinanzminister Wolfgang Schäuble sprach sich in einem Interview im September 2016 dafür aus, den Solidaritätszuschlag verfassungsgemäß nach 2019 auslaufen zu lassen. Sein Vorschlag lautet, dass der Soli in 11 gleichmäßigen Raten bis zum 01. Januar 2030 abgeschafft werden soll.

Abschaffung des Solidaritätszuschlages 2019

Im Anschluss an die Bundestagswahl im Jahr 2017 verständigte sich die große Koalition in Sondierungsgesprächen und im Koalitionsvertrag darauf, den Solidaritätszuschlag abzuschaffen.

Im Juni 2019 fiel nun die Entscheidung: es kommt zu einer Teil-Abschaffung des Soli. So soll ab 2021 der Solidaritätszuschlag für 90% der Steuerzahler abgeschafft werden. Für die höchsten Einkommensgruppen, die restlichen 10%, soll er aber weiterhin erhoben werden. Dies wird nach Medienberichten dann vor allem Unternehmen und Selbständige treffen.

Solidaritätszuschlag Abschaffung
Ab 2021 soll es zu einer Teil-Abschaffung des Solidaritätszuschlages kommen.

Was bedeutet das jetzt genau?

Ganz einfach. Nach der World-Inequality-Database gehört in Deutschland ein Single zu den Top-10% der Verdiener, wenn sein monatliches Bruttogehalt über 4.837 Euro liegt (58.044 Euro im Jahr). Wessen Gehalt darunter liegt und dementsprechend weniger verdient soll ab 2021 keinen Soli mehr zahlen müssen.

Das bedeutet, dass der Durchschnittsverdiener mit einem monatlichen Gehalt von ca. 3.000 Euro Brutto in Zukunft 22,75 Euro Solidaritätszuschlag monatlich einspart. Auf das Jahr hochgerechnet sind das immerhin stolze 273 Euro.

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