Geringwertige Wirtschaftsgüter sind eine beliebte Möglichkeit, Steuern zu sparen. Bist du noch unsicher, wann die Einstufung als GWG richtig ist und welche Abschreibungsmethoden du verwenden darfst? Erfahre hier alles über die Wertgrenzen in der GWG-Abschreibung, die Voraussetzungen und die richtige Verbuchung des Sofortabzugs.
Was sind geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG)?
Damit ein Vermögensgegenstand zu den geringwertigen Wirtschaftsgütern zählt, muss er diese Voraussetzungen erfüllen:
- Nettopreis bzw. Einlagewert bis maximal 800 Euro
- Beweglichkeit
- Abnutzbarkeit
- selbstständige Nutzbarkeit
Die Besonderheit der GWG-Abschreibung ist die Möglichkeit des Sofortabzugs für die gesamten Anschaffungs- oder Herstellungskosten als Betriebsausgaben. Du musst den Betrag also nicht über mehrere Wirtschaftsjahre abschreiben, wie bei anderen Abschreibungsmethoden.
Beispiele für geringwertige Wirtschaftsgüter sind etwa Werkzeuge, Bürostühle und -möbel, Stehlampen, Kaffeemaschinen oder Paletten.
Ist ein Vermögensgegenstand selbstständig nutzbar?
Überlege, ob der Gegenstand allein und ohne Hilfsmittel genutzt werden kann. Das Ergebnis dieser Prüfung hat Einfluss auf die GWG-Abschreibung:
Ist der Gegenstand nicht selbstständig nutzbar, ist normalerweise keine GWG-Abschreibung möglich. Eine Ausnahme gibt es für Computerprogramme. Sie sind niemals eigenständig nutzbar. Dennoch gelten Trivialprogramme und auch komplexere Computerprogramme bis zu einem Nettowert von 800 Euro als geringwertige Wirtschaftsgüter. Liegt der Wert darüber, musste bislang über drei Jahre abgeschrieben werden. Seit 2021 ist aber auch die Sofortabschreibung erlaubt. Mehr hierzu erfährst du auch in unserem Beitrag zum Thema Abschreibung von Software.
Die drei Optionen der GWG-Abschreibung
Um die richtige Abschreibungsmethode für geringwertige Wirtschaftsgüter zu wählen, musst du immer den Kaufpreis (netto) prüfen. Diese Optionen hast du:
Wichtig: Sobald du Wirtschaftsgüter mit einem Kaufpreis bzw. Einlagewert von mehr als 250 Euro kaufst, musst du dich für das gesamte Wirtschaftsjahr entscheiden:
- Entweder du bildest einen Sammelposten und stellst dort alle gekauften Anlagegüter mit einem Nettowert zwischen 250,01 und 1.000 Euro ein.
- Oder du nutzt für Gegenstände im Wert von 250,01 bis 800 Euro die Sofortabschreibung und schreibst Anlagegüter mit einem Wert von mehr als 800 Euro über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer planmäßig ab.
- Du darfst die beiden Varianten nicht mischen und dir die jeweils für dich bessere Variante aussuchen. Du darfst aber in jedem Jahr neu entscheiden.
Geringwertige Wirtschaftsgüter richtig buchen
Wie du geringwertige Wirtschaftsgüter richtig buchst, hängt wiederum von der gewählten Abschreibungsmethode ab (SKR 03). Für die Abschreibung von geringwertige Wirtschaftsgüter kannst du folgende zwei Abschreibungsmethoden verwenden.
- Sofortabschreibung
- Poolabschreibung
Sofortabschreibung
Charakteristisch für die Sofortabschreibung ist, dass du deine Abschreibungen über zwei Konten verbuchen kannst.
1. Direkte Buchung auf das Aufwandskonto: Bei dieser Methode wird das GWG direkt auf ein Aufwandskonto gebucht. Das bedeutet, dass der Betrag sofort als Betriebsausgabe in der Gewinn- und Verlustrechnung erscheint und das Eigenkapital entsprechend gemindert wird. Bei dieser Methode gibt es kein spezielles GWG-Konto.
2. Buchung über ein GWG Konto: Bei dieser Methode wird das GWG zunächst auf ein spezielles Anlagekonto, das GWG-Konto, gebucht. Am Ende des Geschäftsjahres wird der Betrag dann vollständig auf ein Aufwandskonto übertragen und als Betriebsausgabe verbucht. Der Vorteil dieser Methode ist, dass sie eine bessere Übersicht über die GWG ermöglicht.
Poolabschreibung (Sammelabschreibung):
Bei der Sammelabschreibung werden mehrere Anlagegüter, die in etwa zur selben Zeit angeschafft wurden und eine ähnliche Nutzungsdauer haben, zusammengefasst und als ein "Pool" oder eine "Gruppe" behandelt. Anstatt jedes Anlagegut einzeln abzuschreiben, wird der Pool als Ganzes über eine bestimmte Zeit abgeschrieben.
Wichtig zu wissen: Die Poolabschreibung ist mit sevdesk nicht möglich!
Aufzeichnungspflichten für geringwertige Wirtschaftsgüter
Immer wenn du geringwertige Wirtschaftsgüter mit einem Wert zwischen 250,01 und 800 Euro per Sofortabzug abschreibst, musst du ein GWG-Verzeichnis anlegen. Folgenden drei Punkte müssen in einem Verzeichnis angelegt bzw. erfasst werden:
- Datum des Kaufs
- Kaufpreis des Gutes
- Die Bezeichnung deines Wirtschaftsgutes
Keine Aufzeichnungspflichten bestehen bei Anlagegütern bis 250 Euro sowie bei der Poolabschreibung unabhängig von den Wertgrenzen.
Tipp: Gehen die drei Informationen aus deiner Buchhaltung hervor (z. B. aus dem Kontenblatt des GWG-Kontos)? Dann musst du kein gesondertes Verzeichnis aufstellen.
Mehr zum Thema Sofortabzug, Verzeichnis anlegen und Sofortabschreibungen findest du in unserem Ratgeberbeitrag Sofortabschreibungen.