Wichtig: Quelle dieser Angabe ist die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums, 2023. Sie beinhaltet die Nutzungsdauer von allgemein verwendbaren Anlagegütern (AV) und gilt dabei für alle Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungsdatum ab dem 31.12.2000.
Fundstelle Fahrräder und E-Bikes abschreiben in der AfA Tabelle 4.2.2.
Mehr hierzu erfährst du in unserem Beitrag zur AfA Tabelle.
Abweichende Nutzungsdauer bei der Abschreibung von Fahrrädern und E-Bikes
Die angegebene Nutzungsdauer für Fahrräder und E-Bikes beträgt laut AfA-Tabelle in der Regel 7 Jahre, wenn sie betrieblich genutzt werden. Dieser Zeitraum dient als Richtwert für die Abschreibung (AfA) und zur Beurteilung der Abnutzung. Sollte dein Fahrrad oder E-Bike aufgrund intensiver Nutzung, hoher Belastung oder technischer Besonderheiten eine kürzere Nutzungsdauer aufweisen, kannst du dies nachweisen und entsprechend ansetzen. Für die steuerliche Einordnung und Nutzung ist es ratsam, sich mit deinem Steuerberater abzustimmen.
Fahrräder und E-Bikes abschreiben – mit welcher Abschreibungsmethode?
Für die Abschreibung von Fahrrädern und E-Bikes stehen dir verschiedene Methoden zur Verfügung, die du je nach steuerlichen und betrieblichen Anforderungen wählen kannst:
- Lineare Abschreibung: Die am häufigsten genutzte Methode, bei der der Anschaffungspreis gleichmäßig über die geschätzte Nutzungsdauer von 7 Jahren verteilt wird. Zum Beispiel, wenn ein E-Bike 3.500 Euro kostet, beträgt die jährliche Abschreibung 500 Euro.
- Leistungsbezogene Abschreibung: Diese Methode richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung, beispielsweise basierend auf den gefahrenen Kilometern oder Betriebsstunden. Sie ist weniger üblich, kann jedoch sinnvoll sein, wenn das Fahrrad oder E-Bike besonders intensiv genutzt wird.
- Degressive Abschreibung: Hier wird ein fester Prozentsatz des Restbuchwerts jedes Jahr abgeschrieben, wodurch in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge entstehen. Diese Methode kann steuerlich vorteilhaft sein, insbesondere wenn das Fahrzeug schnell an Wert verliert.
Infos zur degressiven Abschreibung:
- Die degressive Abschreibung war zwischen 2011 und 2019 nicht zulässig. Im Zuge eines Corona-Steuerhilfegesetzes wurde sie jedoch vorübergehend für Anlagegüter, die zwischen Januar 2020 und Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, wieder eingeführt. Ab Januar 2023 galt diese Corona-bedingte Sonderregelung zunächst nicht mehr für neu angeschaffte Güter, wurde jedoch 2024 wieder geöffnet und ab 01.07.2025 erneut ausgeweitet (bis 31.12.2027) – diesmal mit einem degressiven Abschreibungssatz von bis zu 30 %.
- Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung erneut ermöglicht. Sie galt zunächst für Anlagegüter, die zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft wurden. Für Anschaffungen im Zeitraum 01.01.2025 bis 30.06.2025 war die degressive AfA jedoch nicht zulässig. Mit dem neuen Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster“) gilt die degressive Abschreibung nun erneut für Anlagegüter, die ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden. Der maximale Satz beträgt dabei 30 % pro Jahr, höchstens jedoch das 3-fache der linearen AfA.
Zusatzinfo: Fahrräder und E-Bikes, deren Anschaffungskosten unter die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) fallen (800 Euro netto bzw. 1.000 Euro netto bei Sammelposten), können sofort abgeschrieben werden. Alternativ besteht ein Wahlrecht zwischen der Direktabschreibung und den oben genannten Abschreibungsmethoden.
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Weitere meistgesuchte Anlagegüter und ihre Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle
*Durchschnittliche Nutzungsdauer
Die individuelle Nutzungsdauer von Fahrrädern und E-Bikes findest du unter der Fundstelle 4.2.2 in der AfA Tabelle.










