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2024-03-05
2024-07-24
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Ausgaben

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Unter Ausgaben werden im Rechnungswesen Schuldenzugänge und Forderungsabgänge (Forderungen) verstanden. Durch die Ausgaben verringert sich das Geldvermögen, aber bedeuten nicht zwingend einen Abfluss von liquiden Mitteln (Auszahlung). Der Gegensatz von den Ausgaben sind die Einnahmen.
Ausgaben entstehen zum einen im Zusammenhang mit Auszahlungen, wenn etwas erworben wird und einer direkten Lieferung von Waren oder Dienstleistungen (Ausgaben = Auszahlungen) und zum anderen, wenn bei einem Erwerb von Waren oder Dienstleistungen Verbindlichkeiten eingegangen werden. In diesem Fall werden die Ausgaben erst im Zuge der Tilgung von den Verbindlichkeiten zu Auszahlungen. Letztendlich kommt es auch durch den Empfang, der im voraus bezahlten Lieferungen und/oder Leistungen wie beispielsweise Kundenanzahlungen (Forderungsabbau) zu Ausgaben.
Von finanzwirtschaftlicher Bedeutung ist, in welchem Umfang und wann durch die Ausgaben Zahlungsmittel auf die Dauer entzogen oder nur zeitweise gebunden werden (Finanzplanung).

Ausgaben

Ausgaben und die Kleinunternehmerregelung

Bei der Anwendung der Kleinunternehmerregelung spielt die Höhe der Ausgaben keine Rolle. Nur der Umsatz ist hier entscheidend. Solange dieser in dem vorangegangenen Wirtschaftsjahr unter 17.500 Euro lag und der Umsatz im laufenden Wirtschaftsjahr die Grenze von 50.000 € überschreitet, kann der Unternehmer als Kleinunternehmer auftreten.

Für das Gründungsjahr muss der Existenzgründer seinen Umsatz schätzen und liegt dieser geschätzte Umsatz für das Gründungsjahr unter 17.500 € dann kann die Kleinunternehmerreglung angewendet werden. Hier ist dann nicht der tatsächliche Umsatz entscheidend, sondern ausschließlich die Schätzung. Wird ein Umsatz von 13.000 € geschätzt im ersten Geschäftsjahr, so bleibt die Kleinunternehmerregelung erhalten und das gilt selbst dann, wenn sich der tatsächliche Umsatz auf 20.000 € beläuft. Allerdings kann der Unternehmer dann im folgenden Geschäftsjahr die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwenden und muss ab dem zweiten Geschäftsjahr die Regelbesteuerung anwenden. Dadurch muss dann die Umsatzsteuer auf den Rechnungen ausgewiesen werden und im Gegenzug kann der Unternehmer dann auch die gezahlten Vorsteuern für Anschaffungen bei der Steuer geltend machen.

Jedoch muss hier aufgepasst werden, damit eine Verwechslung vermieden wird. Denn auch wenn die gesetzlichen Regelungen zum Kleinunternehmerstatus eindeutig sind, so wird der Umsatz oftmals mit dem Gewinn verwechselt. Hier kann eine einfache Faustregel angewendet werden:

Umsatz abzüglich Kosten = Gewinn

Deshalb spielen die Kosten für die Kleinunternehmer keine Rolle. Des Weiteren ist zu beachten, dass wenn ein Zeitaufwand in das neugegründete Unternehmen investiert wird und die Wochenarbeitszeit 15 Stunden überschreitet, dann besteht kein Anspruch mehr auf ALG 1.
Fazit ist hier, dass bei der Beurteilung der Kleinunternehmerregelung die Ausgaben keine Rolle spielen und vollkommen unberücksichtigt bleiben.

Der Unterschied zwischen Ausgaben, Auszahlung, Aufwand und Kosten

Folgende Begriffspaare werden im betrieblichen Rechnungswesen zusammengefasst:

  • Einzahlungen – Auszahlungen
  • Einnahmen – Ausgaben
  • ErtragAufwand
  • Leistung – Kosten

Bei allen oben genannten Begriffen handelt es sich um die sogenannten „Strömungsgrößen“ und das heißt, um die Zahlungs- bzw. Leistungsvorgänge, die sich in einem bestimmen Zeitraum (Rechnungsperiode) ereignen. Jeder einzelne Begriff führt jeweils zu einer Veränderung der „Bestandsgrößen“, wobei positive eine Erhöhung und negative zu einer Verminderung des Bestands führen. Dabei bewirkt jedes einzelne dieser Paare eine Veränderung eines anderes definierten Bestands. Dabei werden folgende Bestände betrachtet:

Ausgaben Beispiel

Um es noch einmal zu verdeutlichen: Bei jedem Vorgang, bei dem das Geldvermögen des Unternehmens abnimmt, wird als Ausgabe bezeichnet. Bei den Ausgaben handelt es sich um in „Geld“ ausgedrückte Sachwerte und Leistungen, die das Unternehmen bezieht, damit der Leistungsprozess durchgeführt werden kann. Dabei ist es völlig unerheblich, wann der Zahlungsmittelfluss stattfindet!

Einnahmen-Ausgaben Rechnung: Wer darf diese machen?

Bei der Einnahmen-Ausgaben Rechnung handelt es sich um eine einfache Form der Buchführung, bei der lediglich die Einnahmen und Ausgaben des Betriebes innerhalb eines Geschäftsjahres (Kalenderjahres) erfasst werden. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Geldzufluss oder –Abfluss in bar oder über das Bankkonto erfolgte. Die einzige Ausnahme stellen die Anschaffungs- und Herstellungskosten von Objekten dar.
Eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung darf von dem Unternehmen durchgeführt werden, wenn der Umsatz von zwei aufeinanderfolgenden Kalenderjahren jeweils unter 700.000 € liegt. Wird diese Grenze überschritten, dann ist der Unternehmer zur doppelten Buchführung verpflichtet und das ab dem zweiten Folgejahr. Sollte der Umsatz über 1.000.000 € liegen, dann sogar ab dem folgenden Geschäftsjahr – ausgenommen davon sind alle Freien Berufe.
Personengesellschaften dürfen nur dann eine Einnahmen-Ausgaben Rechnung machen, wenn eine natürliche Person als haftender Gesellschafter eingetragen ist und der Umsatz unter der 700.000 € Grenze liegt. Kapitalgesellschaften hingegen dürfen keine Einnahmen-Ausgaben Rechnung führen.

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