Wichtig: Quelle dieser Angabe ist die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums, 2023. Sie beinhaltet die Nutzungsdauer von allgemein verwendbaren Anlagegütern (AV) und gilt dabei für alle Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungsdatum ab dem 31.12.2000.
Fundstelle Monitore abschreiben in der AfA Tabelle 6.14.4.
Mehr hierzu erfährst du in unserem Beitrag zur AfA Tabelle.
Abweichende Nutzungsdauer bei der Abschreibung von Monitoren
Die angegebene Nutzungsdauer für Monitore liegt in der Regel bei 5-7 Jahren und basiert auf üblichen betrieblichen Erfahrungen sowie steuerlichen Prüfungen. Sie dient als Richtwert für die Abschreibung (AfA) und zur Einschätzung der Abnutzung. Wenn du nachweisen kannst, dass dein Monitor eine kürzere Nutzungsdauer hat – beispielsweise durch intensive Nutzung oder spezifische Einsatzbedingungen –, kannst du diese als Alternative ansetzen. Die tatsächliche Nutzungsdauer hängt oft von der Branche und dem individuellen Einsatz ab. Um sicherzugehen, ist es immer ratsam, vorab deinen Steuerberater zu konsultieren.
Monitore abschreiben – mit welcher Abschreibungsmethode?
Es gibt verschiedene Methoden, um einen Monitor abzuschreiben. Die Wahl der Methode hängt von den betriebswirtschaftlichen und steuerlichen Anforderungen ab, die in deinem spezifischen Kontext gelten. Hier sind einige allgemein anerkannte Methoden:
- Lineare Abschreibung: Dies ist die am häufigsten verwendete Methode für die Abschreibung von Anlagevermögen. Dabei wird der ursprüngliche Wert des Monitors gleichmäßig über seine geschätzte Nutzungsdauer von 5-7 Jahren verteilt. Zum Beispiel, wenn ein Monitor 700 Euro kostet und eine Nutzungsdauer von 5 Jahren angenommen wird, schreibt man jedes Jahr 140 Euro ab.
- Leistungsbezogene Abschreibung: Diese Methode orientiert sich an der tatsächlichen Nutzung des Monitors. Zum Beispiel könnte die Abschreibung auf Grundlage der Betriebsstunden oder der Anzahl der Schaltungen erfolgen. Diese Methode ist in der Praxis weniger üblich, kann jedoch sinnvoll sein, wenn der Monitor stark belastet wird, wie etwa in Kontrollräumen.
- Degressive Abschreibung: Hierbei wird ein fester Prozentsatz des Buchwerts des Monitors jedes Jahr abgeschrieben. Das führt zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren und geringeren Beträgen in den späteren Jahren der Nutzungsdauer. Diese Methode ist vor allem steuerlich attraktiv, wenn eine schnelle Amortisation gewünscht ist.
Infos zur degressiven Abschreibung:
- Die degressive Abschreibung war zwischen 2011 und 2019 nicht zulässig. Im Zuge eines Corona-Steuerhilfegesetzes wurde sie jedoch vorübergehend für Anlagegüter, die zwischen Januar 2020 und Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, wieder eingeführt. Ab Januar 2023 galt diese Corona-bedingte Sonderregelung zunächst nicht mehr für neu angeschaffte Güter, wurde jedoch 2024 wieder geöffnet und ab 01.07.2025 erneut ausgeweitet (bis 31.12.2027) – diesmal mit einem degressiven Abschreibungssatz von bis zu 30 %.
- Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung erneut ermöglicht. Sie galt zunächst für Anlagegüter, die zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft wurden. Für Anschaffungen im Zeitraum 01.01.2025 bis 30.06.2025 war die degressive AfA jedoch nicht zulässig. Mit dem neuen Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster“) gilt die degressive Abschreibung nun erneut für Anlagegüter, die ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden. Der maximale Satz beträgt dabei 30 % pro Jahr, höchstens jedoch das 3-fache der linearen AfA.
Zusatzinfo: Seit 2021 können Monitore mit geringem Anschaffungspreis steuerrechtlich direkt abgeschrieben werden, sofern sie als geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) gelten. Andernfalls besteht ein Wahlrecht zwischen der Direktabschreibung oder einer der genannten Abschreibungsmethoden.
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Weitere meistgesuchte Anlagegüter und ihre Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle
*Durchschnittliche Nutzungsdauer
Die individuelle Nutzungsdauer von Monitoren findest du unter der Fundstelle 6.14.4 in der AfA Tabelle.










