Wichtig: Quelle dieser Angabe ist die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums, 2023. Sie beinhaltet die Nutzungsdauer von allgemein verwendbaren Anlagegütern (AV) und gilt dabei für alle Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungsdatum ab dem 31.12.2000.
Fundstelle Messgerät abschreiben in der AfA Tabelle 3.3.
Mehr hierzu erfährst du in unserem Beitrag zur AfA Tabelle.
Abweichende Nutzungsdauer bei der Abschreibung von Messgeräten
Die angegebene Nutzungsdauer für Messgeräte basiert auf den Richtlinien der AfA-Tabelle und beträgt in der Regel 10 Jahre, abhängig von der Art des Messgeräts und dessen Einsatzbereich. Dieser Zeitraum dient als Richtwert für die Abschreibung (AfA) und die Beurteilung der Abnutzung. Falls dein Messgerät aufgrund intensiver Nutzung oder spezifischer Bedingungen eine kürzere Nutzungsdauer hat, kannst du diese nachweisen und entsprechend ansetzen. Es empfiehlt sich, die konkrete Einordnung in der AfA-Tabelle zu prüfen und bei Unsicherheiten Rücksprache mit deinem Steuerberater zu halten.
Messgeräte abschreiben – mit welcher Abschreibungsmethode?
Für die Abschreibung von Messgeräten stehen verschiedene Methoden zur Verfügung. Welche Methode du wählst, hängt von den steuerlichen und betrieblichen Anforderungen in deinem spezifischen Kontext ab:
- Lineare Abschreibung: Die häufigste Methode, bei der der Anschaffungspreis des Messgeräts gleichmäßig über die geschätzte Nutzungsdauer verteilt wird. Zum Beispiel, wenn ein Messgerät 4500 Euro kostet und eine Nutzungsdauer von 10 Jahren hat, beträgt die jährliche Abschreibung 450 Euro.
- Leistungsbezogene Abschreibung: Diese Methode orientiert sich an der tatsächlichen Nutzung des Messgeräts. Die Abschreibung erfolgt zum Beispiel auf Basis der Betriebsstunden oder der durchgeführten Messungen. Diese Methode ist weniger üblich, kann aber sinnvoll sein, wenn das Messgerät sehr intensiv genutzt wird.
- Degressive Abschreibung: Hier wird ein fester Prozentsatz des Restbuchwerts jedes Jahr abgeschrieben. Dadurch fallen die Abschreibungsbeträge in den ersten Jahren höher aus und sinken in den späteren Jahren. Diese Methode kann steuerlich attraktiv sein, vor allem in den ersten Jahren nach der Anschaffung.
Infos zur degressiven Abschreibung:
- Die degressive Abschreibung war zwischen 2011 und 2019 nicht zulässig. Im Zuge eines Corona-Steuerhilfegesetzes wurde sie jedoch vorübergehend für Anlagegüter, die zwischen Januar 2020 und Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, wieder eingeführt. Ab Januar 2023 galt diese Corona-bedingte Sonderregelung zunächst nicht mehr für neu angeschaffte Güter, wurde jedoch 2024 wieder geöffnet und ab 01.07.2025 erneut ausgeweitet (bis 31.12.2027) – diesmal mit einem degressiven Abschreibungssatz von bis zu 30 %.
- Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung erneut ermöglicht. Sie galt zunächst für Anlagegüter, die zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft wurden. Für Anschaffungen im Zeitraum 01.01.2025 bis 30.06.2025 war die degressive AfA jedoch nicht zulässig. Mit dem neuen Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster“) gilt die degressive Abschreibung nun erneut für Anlagegüter, die ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden. Der maximale Satz beträgt dabei 30 % pro Jahr, höchstens jedoch das 3-fache der linearen AfA.
Zusatzinfo: Messgeräte, die unter die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) fallen, können unter bestimmten Voraussetzungen sofort abgeschrieben werden. Alternativ besteht ein Wahlrecht zwischen der Direktabschreibung und einer der genannten Abschreibungsmethoden.
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Weitere meistgesuchte Anlagegüter und ihre Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle
*Durchschnittliche Nutzungsdauer
Die individuelle Nutzungsdauer von einzelnen Messgeräten findest du unter der Fundstelle 3.3 in der AfA Tabelle.









