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Abschreibung von Beamern - Die häufigsten Methoden im Überblick

Beamer auf einem Tisch
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Beamer auf einem Tisch

Die Nutzungsdauer von Beamer entspricht bei der Abschreibung (AfA) 7 Jahre.

Wichtig: Quelle dieser Angabe ist die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums, 2023. Sie beinhaltet die Nutzungsdauer von allgemein verwendbaren Anlagegütern (AV) und gilt dabei für alle Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungsdatum ab dem 31.12.2000.

Fundstelle Beamer abschreiben in der AfA Tabelle 6.14.4.

Mehr hierzu erfährst du in unserem Beitrag zur AfA Tabelle.

Abweichende Nutzungsdauer bei der Abschreibung von Beamern

Die angegebene Nutzungsdauer für Beamer beträgt laut AfA-Tabelle in der Regel 7 Jahre und basiert auf den üblichen betrieblichen Erfahrungen sowie steuerlichen Prüfungen. Diese Angabe dient als Richtwert für die Abschreibung (AfA) und zur Beurteilung des Verschleißes. Sollte dein Beamer aufgrund intensiver Nutzung oder spezifischer Einsatzbedingungen eine kürzere Nutzungsdauer aufweisen, kannst du dies nachweisen und eine abweichende Abschreibung ansetzen. Zur Vermeidung von Unsicherheiten empfiehlt es sich, vorab Rücksprache mit deinem Steuerberater zu halten.

Beamer abschreiben – mit welcher Abschreibungsmethode?

Es gibt verschiedene Methoden, um einen Beamer abzuschreiben. Die Wahl der Methode hängt von den betrieblichen und steuerlichen Anforderungen in deinem individuellen Kontext ab. Hier sind die gängigsten Methoden:

  1. Lineare Abschreibung: Die lineare Abschreibung ist die am häufigsten genutzte Methode. Der ursprüngliche Wert des Beamers wird gleichmäßig über seine geschätzte Nutzungsdauer von 5 Jahren verteilt. Zum Beispiel, wenn ein Beamer 1500 Euro kostet, schreibt man jedes Jahr 214,29 Euro ab.
  2. Leistungsbezogene Abschreibung: Diese Methode basiert auf der tatsächlichen Nutzung des Beamers. Die Abschreibung könnte etwa auf der Grundlage der Betriebsstunden erfolgen. Diese Methode wird selten angewendet, kann aber bei Geräten mit besonders intensiver Nutzung sinnvoll sein.
  3. Degressive Abschreibung: Hier wird jedes Jahr ein fester Prozentsatz des Buchwerts des Beamers abgeschrieben. Das führt zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren und niedrigeren in den späteren Jahren. Diese Methode kann steuerlich von Vorteil sein, besonders in den ersten Jahren nach der Anschaffung.

Infos zur degressiven Abschreibung:

  1. Die degressive Abschreibung war zwischen 2011 und 2019 nicht zulässig. Im Zuge eines Corona-Steuerhilfegesetzes wurde sie jedoch vorübergehend für Anlagegüter, die zwischen Januar 2020 und Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, wieder eingeführt. Ab Januar 2023 galt diese Corona-bedingte Sonderregelung zunächst nicht mehr für neu angeschaffte Güter, wurde jedoch 2024 wieder geöffnet und ab 01.07.2025 erneut ausgeweitet (bis 31.12.2027) – diesmal mit einem degressiven Abschreibungssatz von bis zu 30 %.
  2. Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung erneut ermöglicht. Sie galt zunächst für Anlagegüter, die zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft wurden. Für Anschaffungen im Zeitraum 01.01.2025 bis 30.06.2025 war die degressive AfA jedoch nicht zulässig. Mit dem neuen Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster“) gilt die degressive Abschreibung nun erneut für Anlagegüter, die ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden. Der maximale Satz beträgt dabei 30 % pro Jahr, höchstens jedoch das 3-fache der linearen AfA.

Zusatzinfo: Beamer, deren Anschaffungskosten unterhalb der GWG-Grenze (geringwertige Wirtschaftsgüter) liegen, können unter bestimmten Voraussetzungen direkt abgeschrieben werden. Liegen die Kosten über der Grenze, besteht ein Wahlrecht zwischen der Direktabschreibung und den oben genannten Abschreibungsmethoden.

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Weitere meistgesuchte Anlagegüter und ihre Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle

*Durchschnittliche Nutzungsdauer

Die individuelle Nutzungsdauer von Beamern findest du unter der Fundstelle 6.14.4 in der AfA Tabelle.

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Häufig gestellte Fragen zu sevdesk

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