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GesbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts
2024-05-07
2024-10-17

GesbR – Gesellschaft bürgerlichen Rechts

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Die Abkürzung GesbR steht für Gesellschaft bürgerlichen Rechts . Dabei handelt es sich um eine spezielle Gesellschaftsform, bei der sich mehrere natürliche Personen oder Gesellschaften zusammenschließen, indem sie ihre Leistungen oder ihr Vermögen einbringen um ein gemeinsames Ziel zu erreichen.

Das klingt im ersten Moment noch recht abstrakt, doch mit praktischen Beispielen illustriert wird schnell klar, warum eine GesbR zwar nicht sonderlich bekannt ist, aber in Wahrheit häufig entsteht. Wir bieten dir daher in diesem Beitrag einen ausführlichen Überblick über alle relevanten Informationen rund um die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Definition und Erläuterung der GesbR

Die GesbR ist besonders für vorübergehende Zusammenschlüsse , bei denen mehrere Personen oder Gesellschaften ein gemeinsames Ziel verfolgen, eine beliebte Form der Zusammenarbeit. Konkret bedeutet das, dass verschiedene Parteien Leistung und / oder Kapital einbringen, um das gemeinsame Ziel zu erreichen. Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist keine eigene Rechtspersönlichkeit. Das bedeutet, Firmen arbeiten vielleicht gemeinsam über längere Zeit an einem Projekt, wenn wir beispielsweise an ein großes Bauvorhaben denken. Es wird intensiv und eng zusammengearbeitet, doch es wird keine gemeinsame GmbH gegründet. Stattdessen entsteht durch die Zusammenarbeit eine GesbR, die zwar keine Rechtspersönlichkeit ist, aber zumindest einen Vertrag zugrunde liegen hat.

Somit ist es nicht möglich, dass eine GesbR geklagt wird, sie steht auch nicht im Firmenbuch oder Grundbuch und benötigt kein Stammkapital. Die Gesellschafter schließen formfrei einen Vertrag, in dem sie vereinbaren, wer welche Aufgaben übernimmt, wem welche Rechte und Pflichten zuteil werden – schon entsteht die Gesellschaft bürgerlichen Rechts.

Wie wird die GesbR gegründet?

Damit sind wir auch schon bei der Gründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Der Name lässt anderes vermuten, doch da es sich um keine Rechtspersönlichkeit handelt, ist die Gründung extrem einfach. Es wird zwischen den beteiligten Personen ein formfreier Gesellschaftsvertrag abgeschlossen. Das bedeutet, dass praktisch alles, was legal ist, hier frei vereinbart werden kann. Gründungskapital, Notar oder Firmenbuch, all diese Punkte werden nicht benötigt.

Die logische Folge dieser sehr einfachen Entstehung einer GesbR ist auch, dass diese Gesellschaftsform häufig durch schlüssige Handlung und stillschweigendes Zustimmen entsteht, ohne, dass sich Personen oder Firmen selbst vorab große Gedanken darüber machen.

Voraussetzungen

Nachdem die Gründung der GesbR formfrei passieren kann und sie sich sogar aus der schlüssigen Handlung mittels stillschweigender Zustimmung ergeben kann, sind die Voraussetzung für die Gründung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts minimal. Korrekt ausgedrückt muss sie nicht gegründet werden, sondern kann auch einfach entstehen.

Wenn die GesbR gezielt angestrebt wird, dann macht es auf jeden Fall Sinn einen formfreien Vertrag aufzusetzen, in dem die Mitglieder der GesbR ihre Rechte und Pflichten wechselseitig definieren. Auch zeitliche Planung und eine genaue Aufgabenverteilung sollten festgelegt werden. Die beteiligten Personen bzw. Unternehmen sollten sicherstellen, wenn eine GesbR entsteht oder gegründet wird, grundsätzlich die Formfreiheit und das sehr simple Zustandekommen dieser Übereinkunft große Vorteile sind. Nichtsdestotrotz liegt in der Einfachheit auch das Risiko, dass Dinge nicht ausreichend geregelt werden und sich daraus dann Streitigkeiten ergeben könnten.

Wer kann eine GesbR gründen?

Die Gründung oder Entstehung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts erfordert mindestens zwei Beteiligte , gleich ob das Unternehmen oder Privatpersonen sind. Diese müssen sich freiwillig zusammenschließen, indem sie gemeinsame Anstrengungen einbringen um ein gemeinsames Ziel zu erreichen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, entsteht eine GesbR.

Warum lohnt es sich eine GesbR zu gründen?

Die GesbR ist in vielen Situationen die einfachste Form für eine vorübergehende, aber möglicherweise trotzdem intensive, Zusammenarbeit. Sie stellt sicher, dass die Kooperation einen gewissen Rahmen hat und nicht völlig lose ist, doch gleichzeitig ist sie wesentlich einfacher, als wenn beispielsweise eigenes eine Projekt-Gesellschaft gegründet werden müsste, die dann etwa eine GmbH wäre. In diesem Fall wären die Gründungskosten höher, die spätere Schließung umständlicher und auch die sonstigen Hürden wären zu beachten, wenn wir etwa an die Stammeinlage oder die laufenden Erfordernisse in der Buchhaltung denken. Die GesbR stellt somit eine unkomplizierte Alternative dar.

Erstellung des Gesellschaftsvertrages

Die Gründung der GesbR erfolgt formfrei, was jedoch nicht bedeutet, dass nichts geregelt werden soll und kann. Formfrei heißt viel mehr, dass es keine bestimmten Vorgaben für die Gestaltung der Zusammenarbeit gibt. Kurz gesagt, alles kann, nichts muss. Für Unternehmen bedeutet das, dass es je nach Größe des gemeinsamen Projektes und je nach Ausmaß der Zusammenarbeit Sinn macht, Verträge aufzusetzen, in denen alle Rechte und Pflichten definiert werden. Durch die Formfreiheit ist es möglich, dass diese Verträge einfach zwischen den beteiligten Personen oder Unternehmen entworfen werden. Rechtsanwälte und Notare sind grundsätzlich nicht nötig, außer die Parteien möchten das so.

Damit ergibt sich in den meisten Fällen die Situation, dass Unternehmen schlichtweg zwischen einander festlegen, wer welche Aufgaben bis wann übernimmt und wie diese ausgeführt werden müssen. Oftmals passiert es auch so, dass eigentlich diese Absichtserklärungen und Verträge erstellt werden und gar nicht bewusst eine GesbR gegründet wird. Durch diese gemeinsamen Verträge entsteht jedoch häufig eine solche GesbR, ohne, dass es den beteiligten Personen oder Unternehmen tatsächlich bewusst ist.

Gesellschaftsnamen finden

Die GesbR ist grundsätzlich eine Zweckgemeinschaft und besteht nur vorübergehend. Dementsprechend ist es auch nicht wirklich nötig, sich dafür einen speziellen Namen auszudenken. Hier kannst du ruhig pragmatisch vorgehen und brauchst dir nicht lange Gedanken machen, da es hier nie zu einer Art Markenaufbau kommen wird, wie es etwa bei einer GmbH der Fall wäre, die langfristig bestehen soll und neu etabliert wird.

Wichtig ist zu beachten, dass eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts keine Firma führen kann, aber trotzdem der Gesellschaft ein passender Name gegeben werden kann. Dieser darf nicht irreführend sein und muss einen Zusatz enthalten, der auf das Bestehen der GesbR hindeutet.

Kosten für die Gründung einer GesbR

Die Gründung einer GesbR ist mit keinen Kosten verbunden. Kosten könnten nur dann entstehen, wenn gezielt beispielsweise Berater beauftragt werden oder Rechtsanwälte hinzugezogen werden. Allerdings gibt es keine Gründungskosten, die etwa mit der Gründung einer GmbH vergleichbar wären.

Haftung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

In welcher Form auch immer verschiedene Personen oder Unternehmen zusammenarbeiten, die Haftung ist immer ein großes Thema. Was passiert, wenn etwas nicht klappt? Wer übernimmt die Gewährleistung und wer garantiert wofür? Auch bei einer GesbR ist es wichtig, sich hinsichtlich der Haftung ausreichend Gedanken zu machen.

Wer haftet bei einer GesbR?

Bei einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts haften alle Gesellschafter persönlich, unbeschränkt, solidarisch und primär. Was bedeutet das jetzt konkret im Einzelfall? Persönlich heißt, dass das gesamte Privatvermögen und auch Betriebsvermögen im Haftungsfall herangezogen wird. Unbeschränkt ist klar und solidarisch ist besonders kritisch – das bedeutet nämlich, dass einzelne Gesellschafter für die gesamte Haftung verantwortlich gemacht werden können. Auch der Begriff der primären Haftung ist wichtig, denn die primäre Haftung bedeutet, dass Gläubiger sofort gegen einen der Gesellschafter direkt vorgehen können.

Insgesamt ist die Haftung in einer GesbR somit sehr weitreichend und dementsprechend große Verantwortung tragen die Gesellschafter auch. Durch die solidarische, primäre Haftung ist es enorm wichtig eine GesbR immer nur mit Partner einzugehen, denen wirklich vertraut werden kann.

Organe der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Hinsichtlich der Organe der GesbR stehen zwei Punkte im Fokus: Die Geschäftsführung und die Vertretung der Gesellschaft.
Jeder Gesellschafter kann die Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach außen hin vertreten und alleine als Geschäftsführer auftreten. Ist das nicht gewünscht, muss es im Gesellschaftsvertrag anders geregelt werden, etwa dann, wenn nur eine bestimmte Person die GesbR nach außen hin, beispielsweise für Vertragsverhandlungen, vertreten können soll.
Nachdem die Haftung wie beschrieben sehr ausgeprägt ist, sollten sich alle Beteiligte auch genaue Gedanken darüber machen, wer welche Entscheidungsbefugnisse hat.

Gewerbeberechtigung der GesbR

Bei den Gewebeberechtigungen stehen wieder die beteiligten Personen bzw. Unternehmen im Fokus und nicht die GesbR selbst, da diese keine Gewebeberechtigung erlangen kann. Die handelnden Personen bzw. Unternehmen hingegen müssen alle einzeln die nötigen Berechtigungen vorweisen können. Eine Ausnahme gibt es hier nur für Bietergemeinschaften, da es hier natürlich keinen Sinn machen würde, dass alle Partner jede Berechtigung besitzen müssen.

Besondere Regelungen der GesbR

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts verfolgt ein bestimmtes Ziel, zu dessen Zweck sich die Projektpartner zusammengeschlossen haben. Gibt es nun besondere Geschäfte abzuwickeln, bedarf das eines eigenen Beschlusses. Somit ist sichergestellt, dass auch die Person, die die GesbR nach außen hin vertreten darf, keinen Alleingang machen kann, der mit dem eigentlichen Zweck der GesbR nicht in Einklang steht. Auch hier gilt: um Unklarheiten zu vermeiden macht es Sinn, im Gesellschaftsvertrag zu definieren, welche Geschäfte als typisch für die GesbR gelten sollen, damit es hier nicht später zu Streitigkeiten kommen kann, ob ein Geschäft nun in den „normalen“ Bereich fällt oder ein Beschluss nötig gewesen wäre.

Eintragung in das Firmenbuch

Die GesbR kann nicht in das Firmenbuch eingetragen werden. Das ist eine weitere Besonderheit, denn selbst Einzelunternehmen können freiwillig im Firmenbuch eingetragen werden. Dementsprechend kann eine GesbR auch keine Firma führen, wobei es trotzdem möglich ist, der Gesellschaft einen Namen zu geben.

Der Name muss geeignet sein, also zur Tätigkeit passen und er darf nicht irreführend wirken. Außerdem muss auf das Bestehen der GesbR zumindest hingedeutet werden. Das heißt konkret, dass einfach GesbR als Zusatz geführt werden kann oder es einen vergleichbaren, ebenfalls passenden Begriff gibt, der angeführt wird. Das könnte beispielsweise auch Bietergemeinschaft oder Arbeitsgemeinschaft sein, je nach dem, was die konkrete Tätigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist.

Bilanzierungspflicht

Wenn wir uns die Buchhaltung der GesbR genauer ansehen steht zuerst im Fokus, welcher Umsatz erzielt wurde. Liegt dieser in zwei Geschäftsjahren nacheinander bei über 700.000 Euro oder in einem Geschäftsjahr bei über einer Million Euro, so muss die GesbR in eine OG oder KG umgewandelt werden – und somit im Firmenbuch eingetragen werden. Damit geht auch einher, dass die Rechnungslegungspflicht greift. Alternativ dazu kann diese Umwandlung auch per Beschluss schon frühzeitig freiwillig erfolgen, was typischerweise strukturierter ist, als es erst dann zu erledigen, wenn es unbedingt sein muss.

Wenn im Gesellschaftsvertrag nichts anderes vorgesehen ist, so ist ein möglicherweise vorhandener Gewinn entsprechend der Einlagen zu verteilen. Nun kann es jedoch passieren, dass ein Gesellschafter keine Einlage geleistet hat, sondern seine Arbeitskraft einbringt. In diesem Fall steht ihm ein angemessener Anteil zu – eine Formulierung, die so schwammig ist, dass Streit vorprogrammiert ist. Deshalb ist es besonders wichtig, dass hier im Gesellschaftsvertrag klare Regelungen getroffen werden. Ebenso sollte idealerweise definiert werden, wann es zu Ausschüttungen kommen soll und wann nicht.

Steuerregelungen der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Hinweis
Auch die Gesellschaft bürgerlichen Rechts unterliegt der Buchführungspflicht und muss Steuern bezahlen.

Grundsätzlich ist wichtig zu wissen, dass die GesbR eine Steuernummer braucht. Sie ist jedoch kein eigenes Steuersubjekt, außer es geht um die Umsatzsteuer. Das Einkommen ist direkt Sache der jeweiligen Gesellschafter. Konkret bedeutet das, wenn die GesbR beispielsweise 100.000 Euro Gewinn erzielt und du mit 50 Prozent an der Gesellschaft beteiligt bist, so fließt der an dich ausgeschüttete Anteil von 50.000 Euro deiner Einkommenssteuerbemessungsgrundlage erhöhend zu. Die Einkommenssteuer entrichtest in weiterer Folge du als Gesellschafter selbst. Selbstverständlich brauchen alle Gesellschafter dementsprechend auch eine eigene Steuernummer.

Unterschied zwischen GesbR und OG

Die offene Gesellschaft ist der GesbR grundsätzlich sehr ähnlich. Der zentrale Unterschied ist, dass die Gesellschaft bürgerlichen Rechts selbst entstehen kann, sozusagen unbemerkt. Die OG hingegen erfordert eine klaren Gründungsprozess und ist langfristiger ausgerichtet. Ebenso kann die OG im Firmenbuch eingetragen werden. Erzielt eine GesbR hohe Umsätze, muss diese sogar in eine OG oder KG umgewandelt werden. Dementsprechend kann gesagt werden, dass die OG gewissermaßen die große Schwester der GesbR ist.

Auflösung der GesbR

Um die Gesellschaft wieder aufzulösen gibt es verschiedene Möglichkeiten. Im Gesellschaftsvertrag kann bereits ein fixes Enddatum definiert werden oder es gibt ein bestimmtes Ziel, mit dessen Erreichung der Zweck der GesbR erfüllt wurde und somit die Gesellschaft geschlossen wird – das ist beispielsweise bei Bauprojekten oft der Fall.

Die GesbR wird auch dann geschlossen, wenn ein Konkursverfahren über das Vermögen eines Gesellschafters in rechtskräftiger Form eröffnet wird oder ein Gesellschafter stirbt. Neben weiteren Optionen ist eine häufige Möglichkeit auch, dass schlichtweg ein gemeinsamer Gesellschafterbeschluss getroffen wird. Theoretisch könnte sogar eine Kündigung durch einen Gesellschafter unter Einhaltung einer sechsmonatigen Frist erfolgen.

Fazit

Die GesbR ist wohl die einfachste Art um zusammenzuarbeiten, doch gerade diese Einfachheit birgt auch gewisse Risiken und bringt die Notwendigkeit, klare Regeln zu treffen, mit sich. Wer für bestimmte Projekte mit anderen Personen oder Unternehmen zusammenarbeiten will oder muss, sollte die GesbR in Betracht ziehen. Wichtig ist, dabei auch immer die umfangreiche Haftung im Hinterkopf zu bewahren und einen sehr guten Gesellschaftsvertrag aufzusetzen, der alle Eventualitäten regelt.

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