Wichtig: Quelle dieser Angabe ist die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums, 2023. Sie beinhaltet die Nutzungsdauer von allgemein verwendbaren Anlagegütern (AV) und gilt dabei für alle Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungsdatum ab dem 31.12.2000.
Fundstelle Router abschreiben in der AfA Tabelle 6.14.3.
Mehr hierzu erfährst du in unserem Beitrag zur AfA Tabelle.
Abweichende Nutzungsdauer bei der Abschreibung von Routern
Die angegebene Nutzungsdauer für Router beträgt laut AfA-Tabelle üblicherweise 5 Jahre, da sie zu den Telekommunikationsgeräten gezählt werden. Dieser Zeitraum dient als Richtwert für die Abschreibung (AfA) und die Beurteilung der Abnutzung. Solltest du nachweisen können, dass dein Router aufgrund intensiver Nutzung oder schneller technischer Überholung eine kürzere Nutzungsdauer aufweist, kannst du diese entsprechend ansetzen. Um steuerliche Unsicherheiten zu vermeiden, empfiehlt sich eine Rücksprache mit deinem Steuerberater.
Router abschreiben – mit welcher Abschreibungsmethode?
Für die Abschreibung von Routern stehen dir verschiedene Methoden zur Verfügung, abhängig von den steuerlichen und betrieblichen Anforderungen:
- Lineare Abschreibung: Die Standardmethode, bei der der Anschaffungspreis gleichmäßig über die Nutzungsdauer von 5 Jahren verteilt wird. Zum Beispiel, wenn ein Router 500 Euro kostet, beträgt die jährliche Abschreibung 100 Euro.
- Leistungsbezogene Abschreibung: Diese Methode richtet sich nach der tatsächlichen Nutzung des Routers, zum Beispiel anhand der Betriebsstunden oder der übertragenen Datenmenge. Sie ist weniger üblich, kann aber bei sehr stark beanspruchten Geräten sinnvoll sein.
- Degressive Abschreibung: Hier wird ein fester Prozentsatz des Restbuchwerts jedes Jahr abgeschrieben, wodurch in den ersten Jahren höhere Abschreibungsbeträge anfallen. Diese Methode kann steuerlich attraktiv sein, insbesondere bei Routern, die technologisch schnell veralten.
Infos zur degressiven Abschreibung:
- Die degressive Abschreibung war zwischen 2011 und 2019 nicht zulässig. Im Zuge eines Corona-Steuerhilfegesetzes wurde sie jedoch vorübergehend für Anlagegüter, die zwischen Januar 2020 und Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, wieder eingeführt. Ab Januar 2023 galt diese Corona-bedingte Sonderregelung zunächst nicht mehr für neu angeschaffte Güter, wurde jedoch 2024 wieder geöffnet und ab 01.07.2025 erneut ausgeweitet (bis 31.12.2027) – diesmal mit einem degressiven Abschreibungssatz von bis zu 30 %.
- Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung erneut ermöglicht. Sie galt zunächst für Anlagegüter, die zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft wurden. Für Anschaffungen im Zeitraum 01.01.2025 bis 30.06.2025 war die degressive AfA jedoch nicht zulässig. Mit dem neuen Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster“) gilt die degressive Abschreibung nun erneut für Anlagegüter, die ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden. Der maximale Satz beträgt dabei 30 % pro Jahr, höchstens jedoch das 3-fache der linearen AfA.
Zusatzinfo: Router, deren Anschaffungskosten unter die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) fallen, können sofort abgeschrieben werden. Alternativ besteht ein Wahlrecht zwischen der Direktabschreibung und einer der genannten Abschreibungsmethoden.
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Weitere meistgesuchte Anlagegüter und ihre Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle
*Durchschnittliche Nutzungsdauer
Die individuelle Nutzungsdauer von Routern findest du unter der Fundstelle 6.14.3 in der AfA Tabelle.










