Was ist eine Dienstreise
Hier liegt eine sprachübliche Begriffsverwendung vor, die das Einkommensteuergesetz so nicht kennt: Das Einkommensteuergesetz besagt, dass eine beruflich veranlasste Dienstreise nur dann vorliegt, wenn Arbeitnehmer/ innen über Auftrag des Arbeitgebers außerhalb des Dienstortes tätig werden. Die Reisestrecke muss zudem mehr als 25 km in eine Richtung betragen und die Reisedauer länger als 3 h andauern.
Der Begriff Geschäftsreise dagegen wird nur im Zusammenhang mit dem Unternehmer selbst verwendet.Die Reisekosten werden bei beiden Arten gleich abgerechnet.
Was sind Reisekosten?
Klären wir also zunächst, was Reisekosten sind.
Hierzu zählen alle Ausgaben, die bei Geschäfts-/Dienstreisen von Arbeitgebern und Arbeitnehmern entstehen. Das sind also Tage, an denen du oder deine Mitarbeiter nicht an der eigentlichen Arbeitsstätte (also z.B. dem Büro oder Homeoffice) sind. Dazu zählen zum Beispiel:
- eintägige Vorort-Termine bei Kunden
- Fortbildung
- Besuche von Fachmessen
- mehrtägige Reisen zu verschiedenen Kooperationspartnern im In- und Ausland
Gerade bei mehrtägigen Auswärtstätigkeiten kann schnell einiges zusammenkommen:
- Fahrtkosten und Kilometergelder
- Taggelder
- Nächtigungskosten
- Spesen- und Verpflegungsmehraufwand und
- Reisenebenkosten.
Verständlich, wenn man auf diesen Auslagen nicht sitzen bleiben will, oder? Schließlich waren sie ja im Sinne des Unternehmens und nicht in eigener Sache fern von ihrer eigentlichen Tätigkeitsstätte.
Daher werden die Kosten auch erstattet – entweder als tatsächlich anfallende Kosten mit Beleg, Eigenbeleg und Quittung oder als feste Pauschalbeträge.
Gut zu wissen: Nicht zu Dienstreisen gehören Kurzbesuche beispielsweise bei Kunden innerhalb der eigenen Stadtgrenze (weil auch meist innerhalb von 25 km)
Lass uns nun schauen, was der Unterschied zwischen Reisekosten und Spesen ist.
Unterschied zwischen Reisekosten und Spesen
Welche Reisekosten lassen sich erstatten?
Für dich als Arbeitgeber ist jetzt natürlich besonders spannend, welche Reisekosten deine Arbeitnehmer tatsächlich im Rahmen des Erstattungsantrags einreichen können. Die kurze Antwort: Grundsätzlich kannst du das selbst regeln und eigene Richtlinien aufstellen:
- Ersetzt du also die Reisekosten deines Arbeitsnehmers nicht, kann dieser die Reisekosten im Rahmen der Arbeitnehmerveranlagung unter Werbekosten geltend machen.
- Unter Umständen verlierst du aber dadurch geltend zu machende Aufwände im Rahmen deines Jahresabschlusses.
Tipp: Am besten übernimmst du die Reisekosten deines Dienstnehmers und nutzt die steuerfreien Pauschalbeträge für Tag- und gegebenenfalls Nächtigungsgelder.
Bevor wir in die vier Kategorien eintauchen, noch eine Sache: Für eine Abrechnung von Reisenebenkosten, Verpflegung etc. müssen Dienstreisende alle Belege, Quittungen und Rechnungen aufbewahren und mittels einer Reisekostenabrechnung einreichen. Mehr zur Erstattung in dem Beitrag zur Reisekostenerstattung.
Reisekosten Fahrtkosten
Starten wir mit den Fahrtkosten. Dazu gehören alle Aufwendungen für An- und Abreise und auch für Fahrten am Reiseziel. Dabei ist es egal, welches Transportmittel du bzw. dein Mitarbeiter benutzt. Hier ein paar Beispiele von Auslagen, die Arbeitgeber typischerweise nach der Reise begleichen und steuerfrei erstatten können:
- Mietwagen
- Taxi
- Flug
- PKW: Bei Reisekosten durch eigenen PKW sind die gefahrenen Kilometer zu notieren. Die Dienstreise kann dann über das Kilometergeld abgerechnet werden. Das sind derzeit 42 Cent pro gefahrenem Kilometer. Alternativ können Tankbelege eingereicht werden.
Wichtig: Wenn wir von "Fahrtkosten" sprechen, meinen wir alle Ausgaben für Fahrten, die du für deinen Job machst. Das schließt deine tägliche Fahrt zur Arbeit mit ein.
Aber Achtung: Diese normalen Fahrtkosten sind nicht das Gleiche wie die Kosten, die du bei Dienstreisen hast. Meist beantragt dein Arbeitnehmer ohnehin die Fahrtkostenpauschale in Bezug auf den täglichen Arbeitsweg.
Übernachtungskosten
Wenn dein Mitarbeiter mehrere Tage auf Dienstreise ist, braucht er ein Zimmer. Auch diese Nächtigungskosten kannst du deinen Arbeitnehmern erstatten. Dazu gehören zum Beispiel Kosten für:
- Hotels
- Motels
- Ferienapartments (z. B. bei längeren Dienstreisen)
- Pensionen
Dabei geht es streng genommen nur um die Unterbringung, nicht aber um Verpflegungskosten wie Frühstück. Dazu gleich noch mehr.
Alternativ zu den tatsächlichen Kosten kannst du hier auch auf die Nächtigungspauschale zurückgreifen.
Wichtig zu wissen: Selbstständige setzen bei den Übernachtungskosten immer die tatsächlichen Kosten an. Eine Pauschale gibt es für die nicht.
Verpflegungsmehraufwand
Unterwegs auf Geschäfts-/Dienstreise ist es häufig nicht möglich zu kochen und sein Frühstück wie „zu Hause“ einzunehmen. Dann müssen Restaurants, Cafés oder der nächste Bäcker herhalten.
Auch diesen Verpflegungsmehraufwand für Frühstück, Mittagessen und Abendessen kannst du steuerfrei erstatten – mit festen Verpflegungspauschalen oder nach tatsächlich angefallenen Kosten.
Lass uns hier einen schnellen Blick in die steuerfreien Pauschbeträge werfen:
Stellen wir uns dazu vor, dein Mitarbeiter ist innerhalb Österreichs auf Geschäfts-/Dienstreise. Dann sind dies die für 2024 veröffentlichten Pauschalbeträge:
- Reisen von mehr als 4 Stunden: 2,20 Euro pro Stunde. Dies gilt vor allem für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Reisen.
- Ab 24 Stunden (1 Tag) wird ein Pauschalbetrag von 26,40 Euro verrechnet.
Für Spesen im Ausland gibt es noch einmal andere Sätze. Außerdem gibt es Fälle, in denen du die Pauschalen anpassen musst. Dazu willst du mehr wissen? Dann lies unseren Artikel zu Spesen und Verpflegungsmehraufwand.
Reisenebenkosten
Wir kommen zur vierten und letzten Kategorie der Reisekosten – den Reisenebenkosten. Schauen wir, was von den kleinen, oft unzähligen Aufwendungen steuerfrei erstattet werden kann. Deine Mitarbeiter können in die Reisekostenabrechnung zum Beispiel mit aufnehmen:
- Parktickets
- Trinkgeld
- Mautgebühren
- Bons für das WC
Bei diesen Kosten entscheidest du als Arbeitgeber, welche Kosten du erstattest und welche nicht (weil sie z.B. eher dem privaten Vergnügen gedient haben). Dein Mitarbeiter sollte hier auf jeden Fall Belege mit einreichen.
Vorsteuerabzug bei Reisekosten
Willst du bei Reisekosten den Vorsteuerabzug nutzen, geht das nur für tatsächlich entstandene Kosten mit entsprechenden Einzelbelegen, nicht aber für Abrechnungen mit pauschalen Beträgen.
Weitere Voraussetzungen, um die Vorsteuer bei Reisekosten abzuziehen:
- Du hast alle Rechnungen der Reisekosten. Auf jedem einzelnen Beleg, den du berücksichtigen möchtest, ist die Mehrwertsteuer korrekt ausgewiesen.
- Du bist als Empfänger der Leistung ausgewiesen – sprich, die Hotelrechnung beispielsweise trägt deine Adresse.
Sind diese Bedingungen erfüllt, werden bei der Buchführung später die Nettobeträge und die Umsatzsteuer separat erfasst. Die Summe der ausgewiesenen Umsatzsteuern ergibt den abzugsfähigen Vorsteuerbetrag.
Wer übernimmt die Reisekosten?
Die Reisekosten von Arbeitnehmern übernimmt in der Regel der Arbeitgeber. Dafür erstellen sie nach der Dienstreise eine Reisekostenabrechnung für den Erstattungsantrag, den sie ihrem Chef einreichen. Und jetzt wird es wichtig, denn gesetzlich sind Arbeitgeber dazu nicht verpflichtet.
Wer zahlt dann? Bleiben Angestellte auf den Auslagen sitzen?
Hier ist die Lösung:
Alternativ können deine Angestellten auf Geschäftsreise auch all ihre Reisekosten als Werbungskosten in der Arbeitnehmerveranlagung geltend machen. Die Reisekosten mindern so das zu versteuernde Einkommen und werden deinen Mitarbeitern so indirekt wieder "zurückgezahlt".
Reisekosten als Selbständiger korrekt abrechnen
Und wie läuft die Erstattung für Selbstständige?
Bist du als Selbstständiger auf einer Fahrt zu Kunden oder Dienstleistern unterwegs, kannst du diese Reisekosten als Betriebsausgaben verbuchen. Dabei kannst du auch die Verpflegungskostenpauschale und die Kilometerpauschale nutzen. Alle anderen Kosten darfst bzw. musst du so angeben, wie sie tatsächlich entstanden sind. So gehst du vor:
- Sammle alle relevanten Belege.
- Digitalisiere sie am besten.
- Reiche sie mit deiner Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (EAR) ein.
Du beschäftigst Mitarbeiter, die auf einer Dienstreise unterwegs sind? Dann kannst du ihnen die Ausgaben wie oben erwähnt erstatten und diese ebenfalls als Betriebsausgaben absetzen.
Reisekostenerstattung: So wird's einfach
Du weißt jetzt also, welche Kosten du erstatten kannst. Aber wie genau funktioniert das für Selbstständige, Angestellte und Arbeitgeber? Das schauen wir uns in unserem Beitrag zur Reisekostenerstattung an und erklären dir, was du wie steuerfrei angerechnet bekommst und wie du die Kosten in der Steuererklärung angibst. Dabei gibt es verschiedene Szenarien – je nachdem, ob der Arbeitgeber die Reisekosten erstattet oder nicht.
Reisekostenabrechnung korrekt mit Fristen erstellen
Du hast also deine Reisekosten fertig zusammengetragen. Jetzt wird es Zeit für die Reisekostenabrechnung. Darin notierst du all deine Ausgaben und dokumentiert so alles fein säuberlich. Zu lange nach der Reise sollte das aber nicht passieren. Reichst du deine Kosten selbst ein (egal, ob als Angestellter oder Selbstständiger) brauchst du die Abrechnung spätestens zur Steuererklärung. Erstattet der Arbeitgeber die Reisekosten, haben Angestellte laut Gesetz drei Jahre dafür Zeit.
Was bei der Erstellung der Abrechnung wichtig ist und welche Angaben du auf keinen Fall vergessen solltest, erfährst du in unserem Artikel zur Reisekostenabrechnung.
Zusammenfassung Reisekosten auf einen Blick
Reisekosten sind Ausgaben auf Dienstreisen. Zu ihnen zählen Fahrtkosten, Übernachtungskosten, Reisenebenkosten und Verpflegungskosten. Reisekosten werden in der Regel vom Arbeitgeber erstattet, wenn ein Reisekostenantrag vorliegt.
Dafür gibt es zwei Wege: Erstattung nach festgelegten Pauschalen und Erstattung nach tatsächlich entstandenen Kosten. Selbstständige und Unternehmer können ihre eigenen Reisekosten und die ihrer Mitarbeiter als Betriebsausgaben von der Steuer absetzen.