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Arten von Angeboten & Gültigkeitsdauer in Österreich

Aktualisiert am
09
.
04
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2024
Angebot
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Angebot

Wer als Freiberuflerin oder Unternehmer den Zuschlag zu einem Auftrag bekommen will, muss seinen Auftraggebern oft zunächst ein Angebot unterbreiten. Bei einem Angebot handelt es sich um einen Vorschlag, einen Vertrag mit einem bestimmten Inhalt (z.B. Angebotspreis, Lieferkonditionen, Zahlungskonditionen) abzuschließen. Eine sorgfältig auf die Bedürfnisse deines Kunden abgestimmte Angebotserstellung macht zwar viel Arbeit, ist aber bereits die halbe Miete. Je mehr Mühe du dir bei der Angebotserstellung gibst, desto eher erhältst du den Zuschlag.

Was ist ein Angebot?

Für dich als Auftraggeber ist wichtig: Ein Angebot ist gemäß Allgemeinem Bürgerlichen Gesetzbuch (ABGB) eine Willenserklärung und damit rechtlich bindend. Nimmt der Empfänger oder die Empfängerin dein Angebot an, gibt er ebenfalls eine Willenserklärung ab und ihr beide habt einen Kaufvertrag gemäß ABGB geschlossen. Damit ein Angebot auch rechtlich ein Angebot ist, muss es bestimmte Vorgaben erfüllen.

Der Abschluss eines Kaufvertrags vollzieht sich laut ABGB dabei immer in mehreren Schritten:

  • Dem Angebot und der Annahme
  • Juristen sprechen beim Angebot von der 1. Willenserklärung oder vom Antrag.
  • Die 2. Willenserklärung ist die Angebotsannahme, also rechtlich betrachtet die Annahme des Antrags.
  • Decken sich Antrag und Annahme inhaltlich, ist der Kaufvertrag perfekt.

Meist gibt der Auftraggeber das erste Angebot ab, aber nicht immer. Manchmal kommt das Angebot (= Antrag) auch vom Kunden oder der Kundin. Das ist beispielsweise der Fall, wenn das Angebot des Auftraggebers Freizeichnungsklauseln enthält oder der Kunde den Antrag nochmals abändert.

1. Willenserklärung = Antrag 2. Willenserklärung= Annahme
Fall 1: Lieferant macht ein rechtsverbindliches Angebot gemäß § 861 ABGB Angebot = Antrag, die 1. Willenserklärung kommt vom Lieferanten Sagt der Kunde Ja, entspricht das der Annahme des Angebots und ist damit die 2. Willenserklärung. Der Kaufvertrag ist perfekt.
Fall 2: Kunde bestellt aus dem Prospekt des Lieferanten Hier ist die Bestellung des Kunden die 1. Willenserklärung (= Antrag). Eine Warenpräsentation im Schaufenster oder in einem Online-Shopp ist rechtlich kein Angebot. Die Annahme der Bestellung durch den Lieferanten ist die 2. Willenserklärung. Der Vertrag ist zustande gekommen.
Fall 3: Lieferant macht ein freibleibendes Angebot mit Klausel „so lange Vorrat reicht“ oder „Preis unverbindlich“ Angebot mit Freizeichnungsklauseln = kein Antrag, sondern eine Aufforderung an den Kunden ein Angebot abzugeben. Daher ist ein freibleibendes Angebot keine Willenserklärung.
Bestellt der Kunde aber, gibt er die 1. Willenserklärung = Antrag ab.
Der Lieferant hat bei Angeboten mit Freizeichnungsklausel eine Reaktionspflicht. Er nimmt die Bestellung an (= Annahme und 2. Willenserklärung), in dem er zusagt oder schweigt. Stillschweigen gilt hier als Annahme.

In der Praxis kommt es häufig vor, dass eine Vertragsseite das Angebot nicht einfach annimmt, sondern das Angebot inhaltlich nochmals abändert, und z.B. bei der Menge oder dem Angebotspreis nachverhandelt. Damit entsteht rechtlich betrachtet ein neues Angebot (= Antrag), dem wiederum der andere Vertragspartner per Willenserklärung zustimmen muss.

Ein gültiger Kaufvertrag kommt also immer erst dann zustande, wenn sich Antrag und Annahme auf übereinstimmende Inhalte beziehen.

Arten von Angeboten

Es gibt mehrere Kriterien, wie man Angebote unterscheiden kann. Die wichtigste Unterscheidung ist zunächst, ob es sich tatsächlich um:

  • ein verbindliches Angebot gemäß § 861 ABGB handelt
  • es um ein unverbindliches Angebot mit Klauseln wie „freibleibend“ oder „gültig bis...“ geht
  • es um ein zeitlich befristetes oder um ein unbefristetes Angebot geht
  • es sich um einen Kostenvoranschlag handelt

Ein Kostenvoranschlag ist gegenüber Verbrauchern laut Konsumentenschutzgesetz grundsätzlich verbindlich und unentgeltlich, sofern nicht ausdrücklich das Gegenteil vereinbart wurde. Bestellt also dein Vertragspartner auf Basis deines verbindlichen Kostenvoranschlags, darfst du den darin genannten Preis nicht überschreiten. Bei einem unverbindlichen Kostenvoranschlag garantierst du nicht, dass der endgültige Werklohn dem Kostenvoranschlag entsprechen wird. Trotz der entsprechenden Sorgfalt kann es zu einer Überschreitung des Kostenvoranschlages und damit zu Mehrkosten für den Werkbesteller, also deinen Kunden kommen.

Gerade als Kleinunternehmerin oder Kleinunternehmer ist es wichtig, dass du die Unterschiede zwischen einem verbindlichen Angebot gemäß BGB, einem unverbindlichen Angebot mit Freizeichnungsklauseln und einem unbefristeten Angebot sowie die Länge der Angebotsbindung verstehst. Mehr dazu kannst du in den jeweiligen Ratgeber-Beiträgen nachlesen.

Gibst du ein verbindliches Angebot ab, solltest du es in jedem Fall mit einer Gültigkeitsdauer versehen, denn sonst ist dein Angebot zeitlich unbegrenzt gültig.

Noch einfacher: kostenlose Angebotsvorlage nutzen!

Um genau diese Fehler zu vermieden, bietet dir eine kostenlose Angebotsvorlage viele Vorteile, denn sie ist zeitsparend und besitzt ein vorgefertigtes professionelles Design, welches du individuell anpassen kannst. Genau richtig für dich!

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Pflichtangaben eines Angebots

Wenn du ein Angebot schreibst, sollte es folgende Pflichtangaben enthalten:

  • Name und Adresse des Angebotserstellers
  • Name und Adresse des Angebotsempfängers
  • Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, bei Kleinunternehmern reicht die Steuernummer
  • Aktuelles Datum
  • Fortlaufende Angebotsnummer
  • Angebotsbeschreibung mit Artikelnummer, Artikelbezeichnung
  • Einzelpreis und Gesamtpreis
  • Umsatzsteuerbetrag mit korrektem Umsatzsteuersatz separat ausweisen, falls nicht Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Ziff. 27 UStG gilt
  • Angebotsgültigkeit
  • Ausführungsdatum oder Lieferfrist mit Erfüllungsort
  • Zahlungsbedingungen mit Zahlungsziel und ggfs. Skonto
  • Hinweis auf allgemeine Geschäftsbedingungen
So vergisst du zukünftig keine Pflichtangaben mehr

Mit einer Angebotssoftware wie sevDesk geht nicht nur das Schreiben von Rechnungen und Angeboten deutlich schneller, sondern es werden auch automatisch alle gesetzlichen Pflichtangaben aufgeführt.

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Freizeichnungsklauseln im Angebot

Falls du als Selbstständiger oder als Kleinunternehmerin mit stark schwankenden Einkaufspreisen oder Vorräten kämpfst, kannst du dein Angebot mit Freizeichnungsklauseln einschränken.

  1. Eine Klausel wie „Angebot freibleibend“ macht aus einem rechtverbindlichen Angebot ein unverbindliches Angebot. Ein freibleibendes Angebot stellt im Prinzip eine Aufforderung an deine Kundin oder deinen Kunden dar auf dein unverbindliches Angebot zu reagieren und ihrerseits die 1. Willenserklärung abzugeben.
  2. Verwendest du bei der Angebotserstellung Freizeichnungsklauseln wie „Angebot gültig bis…“, „Lieferung solange Vorrat reicht“ oder „Angebotspreis freibleibend“ schränkst du die Verbindlichkeit deines Angebots entsprechend Zeit, Menge oder Preisbindung ein.

Häufig gestellte Fragen zum Thema

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