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Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026: Wann gelten 7 % und wann 19 % MwSt.?

Aktualisiert am
15
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06
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2026
Mehrwertsteuer Gastronomie
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Mehrwertsteuer Gastronomie

Die Frage, ob auf Speisen 7 % oder 19 % Mehrwertsteuer fällig ist, beschäftigt Gastronomen schon lange. Mal gilt der reduzierte Satz für Take-away, mal der reguläre Satz beim Verzehr vor Ort. Da ist Verwirrung vorprogrammiert.

Seit Januar 2026 liegt der Steuersatz auf Speisen nun dauerhaft bei 7 %.

Für dich als Gastronom bedeutet diese Entscheidung vor allem eins: mehr Planungssicherheit! Mit der dauerhaften Absenkung auf 7 % hast du weniger Rechnerei und etwas mehr Handlungsspielraum für dein Budget. Für deine Gäste heißt das allerdings nicht automatisch, dass die Preise sinken. Ob und wie viel von der Steuerentlastung am Ende wirklich beim Gast ankommt, entscheidet schließlich jeder Gastro-Betrieb selbst.

Unser Ratgeber informiert dich ausführlich darüber, was die seit 2026 geltende Steuersenkung auf 7 % für deine Buchführung und Preisgestaltung bedeutet, inklusive praktischem Spickzettel für die gängigsten Steuersätze 2026 von Speisen vor Ort über Take-away bis Catering.

Das Wichtigste auf einen Blick
  • In der Gastronomie gibt es zwei Mehrwertsteuersätze: 7 % und 19 %.
  • Seit 2026 gilt in der Gastronomie für Speisen eine dauerhafte Senkung der Mehrwertsteuer auf 7 %.
  • Die Regelung setzt die Corona-Senkung fort und soll Gastronomen dauerhaft finanziell entlasten.
  • Getränke bleiben bei 19 % – ausgenommen sind jedoch bestimmte Milchmischgetränke sowie Smoothies zum Mitnehmen.
  • Die Preise sollten angepasst werden, um die Kostendeckung sicherzustellen.
  • Wichtig: Das Kassensystem sollte rechtzeitig umgestellt werden, damit für jedes Produkt der korrekte Steuersatz angewendet wird.
  • Mit der Buchhaltungssoftware von sevdesk lassen sich Rechnungen rechtskonform erstellen.
Inhaltsverzeichnis

Was ist die Mehrwertsteuer?

Die Mehrwertsteuer ist eine allgemeine Verbrauchssteuer, die auf Waren und Dienstleistungen erhoben wird. Sie wird auch Umsatzsteuer genannt und beschreibt denselben Steuerbetrag, den Unternehmer ans Finanzamt abführen. Als Gastronom schlägst du sie auf deinen Nettopreis auf und führst sie später ab. Für dich ist sie also ein durchlaufender Posten, für deine Kunden gehört sie immer zum Rechnungsbetrag dazu.

Grundsätzlich liegt der reguläre Mehrwertsteuersatz in Deutschland bei 19 %. Für bestimmte Produkte oder Leistungen gilt allerdings ein ermäßigter Steuersatz von 7 %. Mit dieser Umsatzsteuersenkung will der Gesetzgeber sicherstellen, dass bestimmte Artikel des täglichen Bedarfs für alle bezahlbar bleiben.

Tipp: In unserem ausführlichen Ratgeber zur Mehrwertsteuerberechnung findest du jede Menge Hintergrundwissen zur Mehrwertsteuer und nützliche Tools für deine Buchhaltung.  

Wann gilt welcher Mehrwertsteuersatz in der Gastronomie?

In der Gastronomie haben die unterschiedlichen Steuersätze und Regelungen bei Speisen und Getränken bisher häufig für Verwirrung gesorgt. Ende 2025 hat der Gesetzgeber jedoch das Steueränderungsgesetz beschlossen, wodurch bei Gastronomen eine wirtschaftliche Entlastung, mehr Planungssicherheit und ein fairerer Wettbewerb gegenüber anderen Anbietern eintreten dürften.

Seit dem 1. Januar 2026 gilt für Speisen in der Gastronomie grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Dabei spielt es keine Rolle mehr, ob die Speisen im Restaurant, Café oder Imbiss verzehrt, dort abgeholt oder durch einen Lieferservice gebracht werden.

Für viele Gastronomiebetriebe bedeutet das eine spürbare Vereinfachung bei der Preisgestaltung, Kassenführung und Buchhaltung. Die frühere Unterscheidung (bzw. Ungleichbehandlung) zwischen dem Verzehr vor Ort (früher 19 %) und dem Außer-Haus-Verkauf von Speisen (früher 7 %) entfällt somit weitgehend.

Bei Getränken bleibt es hingegen beim regulären Umsatzsteuersatz von 19 %. Das gilt sowohl für alkoholische als auch für die meisten nicht alkoholischen Getränke, unabhängig davon, ob sie vor Ort konsumiert oder zum Mitnehmen verkauft werden. Es gibt jedoch ein paar Ausnahmen bei Milch- und Milchmischgetränken sowie Säften und Smoothies zu beachten, auf die wir gleich noch eingehen.

Mit der Steuersenkung auf 7 % wird es ab 2026 also deutlich einfacher für Gastronomen, den Überblick zu behalten.

Unsere Übersicht zeigt dir, wie sich die Mehrwertsteuer in den letzten Jahren entwickelt hat:

Art des Verzehrs Bis Juni 2020 07.2020 bis 12.2020 (Corona-Sonderregel) 2021 bis 2023 (Corona-Sonderregel) 2024 bis 2025 Ab 2026
Speisen zum Verzehr vor Ort 19 % MwSt. 5 % MwSt. 7 % MwSt. 19 % MwSt. 7 % MwSt.
Speisen zum Mitnehmen (Imbiss ohne Sitzplätze, Lieferdienst und Abholung) 7 % MwSt. 5 % MwSt. 7 % MwSt. 7 % MwSt. 7 % MwSt.
Getränke zum Verzehr vor Ort (alkoholisch / nicht alkoholisch) 19 % MwSt. 16 % MwSt. 7 % MwSt. 19 % MwSt. 19 % MwSt.
Getränke zum Mitnehmen (alkoholisch / nicht alkoholisch) 19 % MwSt. 16 % MwSt. 7 % MwSt. 19 % MwSt.* 19 % MwSt.*

* Ausnahme: Milch und Milchmischgetränke mit mind. 75 % Milchanteil sowie Smoothies, die außer Haus verkauftwerden, unterliegen dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7 %.

Planst du dein eigenes Restaurant?

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Mehrwertsteuersätze in Restaurants, Cafés, Imbissen und Co

Seit dem 1. Januar 2026 ist die Besteuerung von Speisen in der Gastronomie also deutlich einfacher geworden. Während früher unterschieden wurde, ob Speisen vor Ort an Sitzmöglichkeiten oder Stehtischen verzehrt (Restaurationsleistung), auf wiederverwertbarem Geschirr serviert, lediglich abgeholt oder von Lieferdiensten geliefert wurden, gilt heute für Speisen grundsätzlich der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %.

Damit spielt es für Restaurants, Cafés, Imbisse, Foodtrucks und Lieferdienste in den meisten Fällen keine Rolle mehr, wo die Speisen konsumiert werden. Entscheidend ist vielmehr nur noch, ob es sich bei der erbrachten Leistung um Speisen oder Getränke handelt.

Anders sieht es teilweise im Lebensmitteleinzelhandel aus. Dort kommt es bei bestimmten Produkten weiterhin darauf an, ob sie als begünstigte Lebensmittel (Grundnahrungsmittel wie Nudeln, Reis, Kartoffeln, Eier, Milchprodukte oder frisches Obst und Gemüse) oder als nicht begünstigte Waren eingestuft werden. Für Gastronomiebetriebe ist diese Unterscheidung seit 2026 jedoch deutlich weniger relevant, da Speisen grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Trotz der Vereinfachung gibt es weiterhin einige Besonderheiten und Ausnahmen, die du kennen solltest. Dazu zählen beispielsweise Catering-Leistungen oder die unterschiedliche Besteuerung von Speisen und Getränken innerhalb eines Angebots.

Mehrwertsteuer auf Getränke in der Gastronomie

Die Speisen haben wir nun geklärt, aber was ist mit den Getränken? In der Regel unterliegen alle Getränke einem Mehrwertsteuersatz von 19 %. Dabei ist es völlig egal, ob deine Gäste das Getränk vor Ort genießen oder „to go“ bestellen. Dazu zählen beispielsweise Kaffee, Tee, Softdrinks, Cocktails, Mineralwasser und auch alkoholische Getränke.

Aber: Auch hier gibt es Ausnahmen!  

Ausnahmen bei Getränken: Milch, Säfte & Co.

Stell dir folgendes Szenario vor: Du bestellst in deinem Lieblingscafé einen Americano und deine Freundin einen Latte Macchiato. Dein Getränk wird mit 19 % Mehrwertsteuer abgerechnet, während der Latte Macchiato deiner Freundin nur mit 7 % besteuert wird. Wie bitte?

Grundsätzlich werden für Getränke in Deutschland 19 % Mehrwertsteuer erhoben. Bei Milchmischgetränken gibt es jedoch eine Besonderheit: Enthält ein Getränk einen bestimmten Anteil an Kuhmilch und wird es zum Mitnehmen verkauft, gilt der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 7 %. Der Gesetzgeber stuft solche Getränke steuerlich als begünstigte Lebensmittel ein, da Kuhmilch als Grundnahrungsmittel gilt. Klingt verwirrend? Wir erklären es dir ganz genau.

Der ermäßigte Satz von 7 % gilt nur dann, wenn:

  • das Getränk mindestens 75 % Milch enthält,
  • es zum Mitnehmen bestellt wird
  • und es sich beim Milchanteil um Kuhmilch handelt.

Fun Fact: Pflanzliche Alternativen wie Soja-, Hafer-, Kokos- oder Reismilch gelten nicht als Grundnahrungsmittel und werden deshalb grundsätzlich mit 19 % Mehrwertsteuer besteuert.

Für Säfte gelten ähnliche Regeln: Bei Fruchtsäften, Schorlen & Co fallen beim Verkauf zum Mitnehmen in der Regel 19 % Mehrwertsteuer an. Smoothies fallen hingegen unter den ermäßigten Satz von 7 %, da sie als püriertes Obst und Gemüse und somit als Grundnahrungsmittel gelten.

Mehrwertsteuer bei kombinierten Dienstleistungen in der Gastronomie

Lass uns jetzt noch der Frage auf den Grund gehen, wie es sich bei kombinierten Dienstleistungen verhält. Denn nur weil deine Speisen nun mit 7 % MwSt. besteuert werden, gilt das nicht automatisch auch für dein gesamtes Catering-Angebot.

Ein Beispiel: Du lieferst ein Buffet für eine Firmenfeier. Das Essen macht 80 % des Angebots aus, Getränke und Service zusammen 20 %. Dann gilt für Essen und Service (letzterer ist untrennbar mit dem Verzehr der Speisen verbunden) der ermäßigte Satz von 7 %, für die Getränke ganz normal der reguläre Steuersatz von 19 %.

Halten wir fest: Deinen Preis musst du entsprechend dem Anteil für Getränke und Speisen aufteilen. Am einfachsten geht das über den tatsächlichen Wareneinsatz. Alternativ akzeptiert das Finanzamt auch eine pauschale Aufteilung (30 % Getränke und 70 % Speisen).

Mehrwertsteuer auf Speisen und Getränke korrekt ausweisen

Beim Verkauf von Speisen und Getränken ist es außerdem wichtig, dass du die Mehrwertsteuer gegenüber deinen Kunden korrekt ausweist. Deine Kassenbons und Rechnungen sollten deshalb deutlich machen, welche Preise inklusive Mehrwertsteuer gelten. So wissen deine Gäste sofort, was sie zahlen müssen.

Wenn du in der Gastronomie mit unterschiedlich besteuerten Speisen, Getränken, Take-away oder Serviceleistungen jonglierst, merkst du schnell, dass eine saubere Buchhaltung inklusive der Aufschlüsselung deiner Einnahmen nach Mehrwertsteuersätzen hier Gold wert ist. Deine Rechnungen müssen für jedes Produkt nämlich immer den richtigen Mehrwertsteuersatz und -betrag ausweisen, damit nicht automatisch der reguläre Steuersatz angewendet wird und es später keine Probleme bei der Steuererklärung gibt.

Auf deiner Rechnung dürfen daher folgende Pflichtangaben nicht fehlen:

Tipp

Mit dem Online-Rechnungsprogramm sevdesk erstellst du Rechnungen, Angebote, Gutschriften oder Lieferscheine in nur wenigen Klicks. Und zwar komplett GoBD-konform und mit allen Pflichtangaben. Die Software von sevdesk ist perfekt für Kleinunternehmer, Selbstständige und Freiberufler. Dank der intuitiven Benutzeroberfläche brauchst du keine Buchhaltungs-Vorkenntnisse und die Rechnungsstellung wird zum Kinderspiel. Du sparst dir Zeit, vermeidest Fehler und kannst sicherstellen, dass deine Kassenführung sauber ist. Zudem sind wir einer der wenigen Partner von SumUp für das automatische Einspielen von Kartenzahlungs-Daten.

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Mehrwertsteueränderung: Musst du deine Preise anpassen?

Nicht automatisch. Mit der Mehrwertsteuersenkung auf Speisen hast du nun jedoch eine Entscheidung zu treffen: Gibst du die Senkung der Mehrwertsteuer ganz oder nur teilweise weiter? Welchen Weg du einschlägst, liegt ganz allein bei dir. Beide Optionen haben jedoch ihre Vorteile.

Niedrigere Preise können die Nachfrage steigern und dir neue Gäste bringen, während unveränderte Preise deine Margen erhöhen und dir mehr finanziellen Spielraum lassen, um die steigenden Kosten für Lebensmittel, Personal und Energie abzufangen und Preise stabil zu halten. Wie du dich entscheidest, hängt letzten Endes von deiner individuellen Situation ab.

Unser Tipp: Prüfe deine Preiskalkulation und bewerte, ob deine Preise noch passen. So stellst du sicher, dass du nicht draufzahlst und deinen Gästen nach wie vor faire Preise anbietest.  

Tipp: Mehrwertsteuer einfach und schnell berechnen

Mit dem Mehrwertsteuerrechner von sevdesk siehst du schnell, wie sich die 7 % auf deine Einnahmen auswirken. Du rechnest unkompliziert aus, wie viel du bei Speisen sparst und wie sich die Steuerentlastung auf dein Budget auswirkt. So behältst du den Überblick.

Zum Mehrwertsteuerrechner

Wer profitiert von der dauerhaften Mehrwertsteuersenkung?

Betreibst du ein Restaurant, ein Café oder einen Imbiss? Dann könnte dich die Mehrwertsteuersenkung auf 7 % für Speisen nachhaltig entlasten und dir die Chance bieten, deine Preise stabil zu halten. Aber nicht jeder Gastronom spürt den Unterschied gleichermaßen.

Diese Betriebe profitieren von der Mehrwertsteuersenkung:

  • Gastro-Betriebe, die hauptsächlich Speisen verkaufen
  • Restaurants, Cafés, Bistros und Imbisse mit Take-away-Angeboten
  • Bäckereien, Kantinen, Hotels
  • Kleine und familiengeführte Betriebe
  • Betriebe, die ihre Preise stabil halten möchten

Hier fällt der Effekt eher gering aus:

  • Betriebe, die vor allem Getränke zum Verzehr vor Ort verkaufen (Beispiel: Cocktailbar)
  • Große Betriebe, bei denen die Umstellung kurzfristig mehr Bürokratie verursacht

Fazit: Die Mehrwertsteuersenkung bringt vor allem dort Entlastung, wo Speisen den Hauptanteil ausmachen. Wer dagegen vor allem Getränke verkauft, merkt kaum etwas davon. Trotzdem sorgt die dauerhafte Absenkung langfristig für weniger Stress im Betrieb und entlastet die Steuerzahler.

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Spickzettel für die Mehrwertsteuer in der Gastronomie 2026

Die Mehrwertsteuer ist in der Gastronomie kein einfaches Thema! Unterschiedliche Steuersätze für Speisen, Getränke, Take-away und Serviceleistungen machen das Ganze komplex.

Damit du nicht ständig in Gesetzestexten wühlen musst, um deine Leistungen dem richtigen Mehrwertsteuersatz zuzuordnen, gibt es hier einen kompakten Spickzettel. So behältst du jederzeit den Überblick, kannst deine Rechnungen korrekt erstellen und hast eine einwandfreie Kasse.

Kategorie Beispiele Mehrwertsteuer in 2025 Mehrwertsteuer ab 2026
Speisen vor Ort mit Service (inklusive Bedienung, Porzellangeschirr, Sitzplätze)
  • Mittagessen im Restaurant
  • Frühstücksbuffet im Hotel
  • Kuchen im Café
19 % 7 %
Speisen vor Ort ohne Service (Einweggeschirr)
  • Pommes in Pappschale beim Imbiss
  • Burger oder Sandwich am Foodtruck ohne Sitzgelegenheiten
7 % 7 %
Speisen zum Mitnehmen / Lieferung
  • Pizza zum Mitnehmen
  • Pommes vom Imbiss
  • Lunchpaket vom Catering oder Hotel
  • Foodtruck-Snack „to go“
7 % 7 %
Catering / Lieferung (ohne Getränke)
  • Partyservice
  • Lunchpakete für Firmen
  • Buffets geliefert ohne Bedienung
7 % 7 %
Getränke (alkoholisch oder nicht alkoholisch)
  • Softdrinks
  • Bier
  • Wein
19 % 19 %
Milch oder Milchmischgetränke außer Haus (mit mindestens 75 % Milchanteil)
  • Latte Macchiato „to go“
  • Milchshake außer Haus
7 % 7 %
Getränke außer Haus – pflanzliche Milchalternativen & fertige Säfte/Schorlen
  • Hafermilch-Latte
  • Sojamilch „to go“
  • Fertige Apfelschorle
19 % 19 %

Zusammenfassung

Zum 01. Januar 2026 wurde die Mehrwertsteuer auf Speisen in der Gastronomie dauerhaft auf 7 % gesenkt. Und zwar ganz unabhängig davon, ob sie im Restaurant, auf Mehrweggeschirr oder zu Hause verzehrt werden. Die frühere Unterscheidung fällt damit weg. Eine Forderung, für die der DEHOGA und andere Branchenverbände schon lange gekämpft haben. Getränke bleiben hingegen bei 19 % MwSt., außer bei Milch- und Milchmischgetränken mit einem hohen Kuhmilchanteil zum Mitnehmen. Für diese gilt der ermäßigte Steuersatz.

Die dauerhafte Senkung auf 7 % soll Gastronomiebetriebe finanziell entlasten, für mehr Planungssicherheit sorgen und die Preisgestaltung vereinfachen. Gleichzeitig wird die Buchhaltung übersichtlicher, da für Speisen nun unabhängig von der Art des Verzehrs grundsätzlich derselbe Steuersatz gilt. Für Gastronomen bedeutet das weniger Komplexität bei der Kassenführung, Rechnungsstellung und steuerlichen Abrechnung.

Mehrwertsteuer in der Gastronomie - häufige Fragen und Antworten

Wann werden in der Gastronomie 7 und wann 19 % Mehrwertsteuer erhoben?
Warum wird der Steuersatz angepasst?
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Häufig gestellte Fragen zu sevdesk

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