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Alles rund um den Bilanzstichtag: Das musst du wissen

Aktualisiert am
10
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01
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2024
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Als Unternehmerin oder Unternehmer bist du wahrscheinlich zur Buchführung und zur Bilanzierung verpflichtet. Hast du dich schon einmal gefragt, zu welchem Stichtag du deine Bilanz erstellen musst? Entscheidend ist der Bilanzstichtag. Und der ist nicht zwingend mit dem 31. Dezember identisch. In diesem Beitrag erfährst du, wie die Bilanzerstellung periodengerecht funktioniert, was der Bilanzstichtag damit zu tun hat und worauf du achten musst.

Definition und Funktion: Was ist der Bilanzstichtag?

Der Bilanzstichtag ist nicht etwa der Tag, an dem du deine Bilanz aufstellst. Vielmehr ist er stets der letzte Tag eines Geschäftsjahrs. Das kann der letzte Tag im Kalenderjahr sein, muss es aber nicht. Auf diesen Abschlussstichtag beziehen sich alle in der Bilanzaufstellung angeführten Werte.

Der Bilanzstichtag hat in mehrerlei Hinsicht Bedeutung:

  • Zum Abschlussstichtag schließt du alle Konten in deiner Buchhaltung ab. Ihre Salden stellen die Grundlage für die Bilanzaufstellung dar. Deine Bilanz ist immer eine Momentaufnahme. Sie zeigt keine Entwicklung, sondern den Stand deines Unternehmens zu einem bestimmten Stichtag.
  • Wichtig ist der Bilanzstichtag außerdem für die Besteuerung. Denn egal, ob Einkommensteuer, Körperschaftssteuer einer Kapitalgesellschaft oder Gewerbesteuer – um dich steuerlich zu veranlagen, benötigt das Finanzamt deine Zahlen zu einem bestimmten Stichtag.
  • Der Bilanzstichtag ermöglicht eine periodengerechte Verbuchung der Einnahmen und Ausgaben sowie Gewinnermittlung.
  • Zu diesem Zeitpunkt musst du eine Stichtagsinventur anfertigen, wenn du dich nicht für eine verlegte oder permanente Inventur entschieden hast (aber dazu gleich noch mehr).
  • Anhand der zu diesem Tag vorliegenden Zahlen kannst du Kennzahlen errechnen und die Unternehmensentwicklung analysieren.

Zeitpunkt des Abschlussstichtags

Normalerweise dauert ein Geschäftsjahr vom 1. Januar bis zum 31. Dezember (§ 4a Abs.  1 Nr. 3 EStG). Du kannst jedoch einen abweichenden Tag als Ende des Wirtschaftsjahrs wählen, den du dann aber auch dauerhaft für die Folgejahre beibehalten musst. Es muss sich immer um einen Zeitraum von zwölf Monaten handeln.

Beispiel: In der Landwirtschaft gibt es ein verpflichtendes Wirtschaftsjahr vom 1. Juli bis 30. Juni (§ 4a Abs. 1 Nr. 1 EStG). Bilanzstichtag ist deshalb für Landwirtinnen und Landwirte im Regelfall der 30. Juni eines jeden Kalenderjahrs.

Weicht dein Geschäftsjahr vom Kalenderjahr ab, dann musst du dies nach § 4a Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG mit dem Finanzamt klären und begründen. Die Verlegung des Geschäftsjahrs kann etwa in diesen Fällen sinnvoll sein:

  • Gehört ein Unternehmen zu einem Konzern, dann wird das Geschäftsjahr als bilanzpolitisches Instrument genutzt und an das Geschäftsjahr der Konzernmutter angepasst.
  • Ein günstiger Zeitpunkt für eine Inventur ist, wenn in deinem Unternehmen ohnehin in einem bestimmten Zeitraum Wartungsarbeiten durchgeführt werden und die Produktion deshalb steht. Dann kannst du den Bilanzstichtag auf diesen Termin legen.
  • Es ist sinnvoll, das Geschäftsjahr an saisonale Umstände anzupassen.

Für alle anderen Gewerbetreibenden ist das Geschäftsjahr immer das Kalenderjahr. In Rumpfjahren kann das Geschäftsjahr kürzer als zwölf Monate sein. Das passiert, wenn du dein Unternehmen während des Jahres gründest oder auflöst. Startest du beispielsweise zum 1. April mit der Eröffnungsbilanz, endet das Wirtschaftsjahr standardmäßig dennoch am 31. Dezember, wenn du kein abweichendes Geschäftsjahr beantragst.

Unterschied zwischen Stichtagsprinzip und Wertaufhellungsprinzip

In der ordnungsgemäßen Buchführung gilt das Stichtagsprinzip als einer der dort verankerten Grundsätze. Demnach musst du alle am Stichtag vorhandenen Wirtschaftsgüter einzeln bilanzieren und bewerten. Dabei legst du die Wertverhältnisse am Stichtag zugrunde. Dies ist auch in § 252 Abs. 1 Nr. 3 HGB gesetzlich geregelt.

Die wertbegründenden Tatsachen dürfen nach dem Stichtagsprinzip nicht berücksichtigt werden. Dabei handelt es sich um Tatsachen, die erst nach dem Bilanzstichtag entstanden sind und somit zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung nicht vorlagen. Anwendung finden diese wertbegründenden Tatsachen im Wertaufhellungsprinzip. Es besagt: Du sollst alle bis zum Abschlussstichtag entstandenen Risiken und Verluste berücksichtigen, auch wenn du erst nach dem Bilanzstichtag davon erfährst – allerdings nur, wenn sie vor der Bilanzaufstellung bekannt sind.

Beim Wertaufhellungsprinzip wird zwischen zwei Tatsachen unterschieden:

  • Wertaufhellende Tatsache: Sie passiert vor dem Bilanzstichtag, wird aber erst danach bekannt und muss bei der Bilanzerstellung mit einbezogen werden. Die wertaufhellende Tatsache ist noch im alten Jahr zu berücksichtigen.
  • Wertbegründende Tatsache: Sie tritt erst nach dem Bilanzstichtag ein und wird somit auch erst danach bekannt. In der Bilanz des alten Jahres darf eine wertbegründende Tatsache nicht mehr berücksichtigt werden.
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Warum der Bilanzstichtag für dich wichtig ist

Der Bilanzstichtag erfüllt für dich als Unternehmerin oder Unternehmer den Zweck, den periodischen Erfolg deines Unternehmens festzustellen. Das bedeutet, dass du diese Daten jedes Jahr zur gleichen Zeit am gleichen Tag ermittelst. Zum Bilanzstichtag erstellst du eine Stichprobe deines Unternehmenserfolgs. Dies ist der Unterschied zu den Berechnungen für Gewinn und Verlust, die das gesamte fortlaufende Geschäftsjahr berücksichtigen.

Bedeutung des Bilanzstichtags für deine Inventur

Zum Bilanzstichtag musst du eine Stichtagsinventur durchführen und ein Inventar aufstellen (§ 240 Abs. 2 HGB). Du musst die Inventur aber nicht zwingend am Bilanzstichtag vornehmen. Du hast ein Zeitfenster von zehn Tagen, kannst die Inventur somit zehn Tage vor oder nach dem Bilanzstichtag durchführen. In diesem Fall musst du aber sicherstellen, dass jederzeit eine Vor- oder Rückrechnung auf den genauen Bestand am Bilanzstichtag möglich ist.

Um Fehler bei der Inventur zu vermeiden, ist deshalb die Stichtagsinventur die beste und genaueste Methode. Alternativ hast du die Möglichkeit, die sogenannten Wertnachweisverfahren zu wählen.

In manchen Fällen ist es wegen sehr hoher Bestände nicht möglich, eine Inventur zum Bilanzstichtag durchzuführen. Dann kannst du die verlegte Inventur, auch zeitverschobene Inventur, anwenden. Die verlegte Inventur ist ein Inventurerleichterungsverfahren, das in § 241 Abs. 3 HGB als auch R. 5.3 Abs. 3 EStR näher beschrieben ist. Du kannst die verlegte Inventur entweder im Zeitraum der letzten drei Monate vor oder zwei Monate nach dem Bilanzstichtag durchführen. Wichtig ist dabei, dass du das Datum der durchgeführten Inventur ganz genau dokumentierst. Genauestens muss bei der verlegten Inventur auch die Fortschreibung oder die Rückrechnung gewährleistet sein.

Fortschreibung bei vorgelagerter Inventur Rückrechnung bei nachgelagerter Inventur
Wert am Inventurstichtag Wert am Inventurstichtag
+ Wert aller Zugänge zwischen Inventurstichtag und Bilanzstichtag – Wert aller Zugänge zwischen Inventurstichtag und Bilanzstichtag
– Wert aller Abgänge im selben Zeitraum + Wert aller Abgänge im selben Zeitraum
= Wert am Abschlussstichtag = Wert am Abschlussstichtag

Das musst du zwischen Bilanzstichtag und Bilanzerstellung beachten

Der Bilanzstichtag fällt in aller Regel nicht mit dem Termin der Bilanzerstellung zusammen. Immerhin geht mit der Bilanzierung ein enormer Aufwand einher. Diese Aufgabe kannst du sicherlich nicht an einem einzigen Tag erledigen.

Außerdem musst du für die Bilanzerstellung alle Jahresabschlussbuchungen, Rückstellungen, die Bilanzierungswahlrechte und die wertaufhellenden Tatsachen berücksichtigen, die zwischen Bilanzstichtag und Bilanzaufstellung entstanden sind (Stichtagsprinzip).

Je nach Größe und Komplexität eines Unternehmens kann die Bilanzerstellung durchaus einige Wochen, ja sogar Monate in Anspruch nehmen. Kapitalgesellschaften müssen in den ersten drei Monaten des neuen Geschäftsjahres die Bilanz für das abgelaufene Geschäftsjahr erstellt haben. Bist du Inhaberin oder Inhaber einer kleineren Kapitalgesellschaft oder einer Personengesellschaft, räumt dir der Gesetzgeber eine Frist von maximal sechs Monaten ein. Geregelt ist dies in § 264 Abs. 1 Satz 3 HGB. Die Frist beginnt immer mit dem Bilanzstichtag.

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