Wichtig: Quelle dieser Angabe ist die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums, 2023. Sie beinhaltet die Nutzungsdauer von allgemein verwendbaren Anlagegütern (AV) und gilt dabei für alle Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungsdatum ab dem 31.12.2000.
Fundstelle Baumaschinen abschreiben in der AfA Tabelle 5.3.
Mehr hierzu erfährst du in unserem Beitrag zur AfA Tabelle.
Abweichende Nutzungsdauer bei der Abschreibung von Baumaschinen
Die angegebene Nutzungsdauer für Baumaschinen liegt laut AfA-Tabelle in der Regel bei ca. 12 Jahren, abhängig von der Art der Maschine und deren Einsatzbedingungen. Dieser Zeitraum dient als Richtwert für die Abschreibung (AfA) und die Beurteilung des Verschleißes. Wenn eine Baumaschine aufgrund besonders intensiver Nutzung oder spezifischer Belastungen eine kürzere Nutzungsdauer aufweist, kannst du dies nachweisen und entsprechend ansetzen. Um steuerliche Risiken zu vermeiden, empfiehlt sich vorab eine Abstimmung mit deinem Steuerberater.
Baumaschinen abschreiben – mit welcher Abschreibungsmethode?
Für die Abschreibung von Baumaschinen gibt es verschiedene Methoden, die je nach den steuerlichen und betrieblichen Anforderungen eingesetzt werden können:
- Lineare Abschreibung: Die häufigste Methode, bei der der Anschaffungspreis der Baumaschine gleichmäßig über die geschätzte Nutzungsdauer verteilt wird. Zum Beispiel, wenn eine Baumaschine 96.000 Euro kostet und eine Nutzungsdauer von 12 Jahren hat, beträgt die jährliche Abschreibung 8.000 Euro.
- Leistungsbezogene Abschreibung: Diese Methode orientiert sich an der tatsächlichen Nutzung der Baumaschine. Die Abschreibung erfolgt beispielsweise auf Grundlage der Betriebsstunden oder der geleisteten Arbeitseinheiten. Diese Methode eignet sich besonders für Maschinen mit stark variierenden Einsatzzeiten.
- Degressive Abschreibung: Hier wird ein fester Prozentsatz des Restbuchwerts der Baumaschine jährlich abgeschrieben. Das führt zu höheren Abschreibungsbeträgen in den ersten Jahren und niedrigeren Beträgen in den späteren Jahren. Diese Methode kann steuerlich von Vorteil sein, insbesondere bei Maschinen mit hoher Anfangsbelastung.
Infos zur degressiven Abschreibung:
- Die degressive Abschreibung war zwischen 2011 und 2019 nicht zulässig. Im Zuge eines Corona-Steuerhilfegesetzes wurde sie jedoch vorübergehend für Anlagegüter, die zwischen Januar 2020 und Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, wieder eingeführt. Ab Januar 2023 galt diese Corona-bedingte Sonderregelung zunächst nicht mehr für neu angeschaffte Güter, wurde jedoch 2024 wieder geöffnet und ab 01.07.2025 erneut ausgeweitet (bis 31.12.2027) – diesmal mit einem degressiven Abschreibungssatz von bis zu 30 %.
- Mit dem Wachstumschancengesetz wurde die degressive Abschreibung erneut ermöglicht. Sie galt zunächst für Anlagegüter, die zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft wurden. Für Anschaffungen im Zeitraum 01.01.2025 bis 30.06.2025 war die degressive AfA jedoch nicht zulässig. Mit dem neuen Investitionssofortprogramm („Wachstumsbooster“) gilt die degressive Abschreibung nun erneut für Anlagegüter, die ab dem 01.07.2025 bis zum 31.12.2027 angeschafft werden. Der maximale Satz beträgt dabei 30 % pro Jahr, höchstens jedoch das 3-fache der linearen AfA.
Zusatzinfo: Kleine Baumaschinen, die unter die Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) fallen, können sofort abgeschrieben werden. Für Maschinen mit höheren Anschaffungskosten steht ein Wahlrecht zwischen der Direktabschreibung und den oben genannten Abschreibungsmethoden zur Verfügung.
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Weitere meistgesuchte Anlagegüter und ihre Nutzungsdauer nach der AfA-Tabelle
*Durchschnittliche Nutzungsdauer
Die individuelle Nutzungsdauer von einzelnen Baumaschinen findest du unter der Fundstelle 5.3 in der AfA Tabelle.









