Die Rechnungserstellung ist mit jeder Menge Bürokratie verbunden. Es kommt sogar vor, dass man eine erbrachte Leistung überhaupt nicht abrechnet und die Rechnungsstellung vergisst. Du stellst dir die Frage, wie lange es möglich ist, eine Rechnung rückwirkend auszustellen und einem Leistungsempfänger zukommen zu lassen?
Erfahre in diesem Ratgeber mehr dazu und was eine rückwirkend ausgestellte Rechnung von einer auf den Vorsteuerabzug abzielenden rückwirkenden Rechnungskorrektur unterscheidet.
Wann du eine Rechnung rückwirkend ausstellen kannst
Sicher kommt es nur selten vor und ist dir vielleicht noch nie passiert: Aber wenn du die Rechnungserstellung für eine erbrachte Leistung vergessen hast, dann darfst du unter Beachtung der UStG-Pflichtangaben wie Steuernummer, Leistungsbeschreibung und den jeweiligen Anschriften auch rückwirkend eine Rechnung ausstellen, um deine Leistungserbringung abzurechnen.
Die rückwirkende Erstellung einer Rechnung erfolgt in folgenden Fällen:
- Wenn eine Leistung abgerechnet wird, die bisher noch nicht abgerechnet worden ist. Damit gilt auch die übliche Zahlungsfrist: Sie orientiert sich nicht am Leistungsdatum, sondern am Datum der Rechnung.
- Wenn du damals zwar bezahlt worden bist, der Leistungsempfänger bzw. die Leistungsempfängerin aber auf die Rechnung verzichtet hat und nun durch das Finanzamt dazu angehalten wurde, für die geleistete Zahlung eine Rechnung zu präsentieren. In diesem Fall gilt, dass du beim Rechnungsdatum mit dem aktuellen Datum arbeitest und das Leistungsdatum dem Zeitraum der Leistungserbringung entspricht. Außerdem solltest du auf der Rechnung vermerken, dass die Forderung bereits beglichen wurde.
So lange kannst du eine Rechnung rückwirkend erstellen
Grundsätzlich erlaubt dir das Gesetz eine rückwirkende Rechnungsstellung ohne zeitliche Begrenzung. Was dich daran hindert, ist allerdings die Verjährungsfrist für Forderungen.
Die Verjährungsfrist besagt, dass es bei Forderungen nach 3 Jahren zur Verjährung kommt. Die Rechnungsstellung mit allen Pflichtangaben nach UStG bleibt dir zwar auch 3 Jahre nach Leistungserbringung unbenommen und du kannst die Rechnung natürlich auch versenden, aber der Rechnungsempfänger ist durch die Verjährung nicht mehr dazu verpflichtet, die Rechnung zu begleichen.
3 Tipps, damit du keine Rechnung mehr vergisst
Dir fällt es schwer offene Forderungen im Blick zu behalten? Hier sind drei Tipps, wie Rechnungen fristgerecht stellst und sie nicht vergisst:
Tipps für die fristgerechte Rechnungsstellung
Du willst noch mehr Tipps? Dann lies dir auch unseren Ratgeberartikel zum Thema Verjährung von Rechnungen durch und bekomme deine Rechnungsstellung in den Griff!