Wichtig: Quelle dieser Angabe ist die AfA-Tabelle des Bundesfinanzministeriums 2023. Sie beinhaltet die Nutzungsdauer von allgemein verwendbaren Anlagegütern (AV) und gilt dabei für alle Anlagegüter mit Anschaffungs- oder Herstellungsdatum ab dem 31.12.2000.
Fundstelle in der AfA Tabelle: 6.15
Mehr hierzu erfährst du in unserem Beitrag zur AfA Tabelle.
Abweichende Nutzungsdauer bei der Abschreibung von Büromöbeln
Die angegebene Nutzungsdauer für Büromöbel basiert auf üblichen betrieblichen Erfahrungen und steuerlichen Prüfungen. Sie ist ein Richtwert für die Abschreibung (AfA) und die Beurteilung des Verschleißes. Wenn du eine kürzere Nutzungsdauer nachweisen kannst, kannst du sie als Alternative verwenden. Die tatsächliche Nutzungsdauer hängt oft von der Branche ab. Es ist immer ratsam, vorher mit deinem Steuerberater zu sprechen, um auf Nummer sicher zu gehen.
Büromöbel abschreiben - mit welcher Abschreibungsmethode?
Bei der Abschreibung von Büromöbeln gibt es verschiedene Abschreibungsmethoden, die angewendet werden können. Die Wahl der Methode hängt von verschiedenen Faktoren ab, wie zum Beispiel den gesetzlichen Bestimmungen in deinem Land, der Nutzungsdauer der Möbel und der Art der Möbel.
Die zwei häufigsten Abschreibungsmethoden sind die lineare Abschreibung und die degressive Abschreibung.
- Lineare Abschreibung: Bei dieser Methode wird der Wert der Büromöbel gleichmäßig über deine Nutzungsdauer verteilt abgeschrieben. Zum Beispiel kannst du entscheiden, die Möbel über einen Zeitraum von 10 Jahren abzuschreiben. In diesem Fall würde der jährliche Abschreibungsbetrag ein Zehntel des Anschaffungswerts betragen.
- Degressive Abschreibung: Diese Methode erlaubt eine schnellere Abschreibung zu Beginn und eine langsamere Abschreibung später. Die Abschreibungsbeträge werden prozentual auf den Restbuchwert angewendet. Dies führt dazu, dass die Abschreibungsbeträge im Laufe der Zeit abnehmen. Die genaue prozentuale Abschreibung hängt von den gesetzlichen Bestimmungen in deinem Land und deiner Entscheidung ab.
Infos zur degressiven Abschreibung:
- Die degressive Abschreibung war zwischen 2011 und 2019 nicht mehr zulässig. Sie wurde im Zuge eines Corona-Steuerhilfegesetzes jedoch für kurze Zeit wieder für die Steuerbilanz eingeführt. Im Rahmen dieser Ausnahmeregelung konnte für die Wirtschafts- und Anlagegüter, die zwischen Januar 2020 und Dezember 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, die degressive Abschreibung als steuerliche Hilfsmaßnahme zur Bewältigung der Corona Krise genutzt werden. Ab Januar 2023 galt das jedoch nicht mehr, zumindest für neu angeschaffte oder hergestellte Wirtschafts- und Anlagegüter.
- Im März 2024 wurde außerdem das Wachstumschancengesetz verabschiedet. Mit diesem Beschluss wurde die degressive Abschreibung für Anlagegüter, die zwischen dem 01.04.2024 und dem 31.12.2024 angeschafft werden, wieder zulässig.