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Angebotsbindung

Aktualisiert am
05
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10
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2023
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Die Angebotsbindung beschreibt den Zeitraum, in dem der Angebotsempfänger dein Angebot annehmen oder ablehnen kann. Nimmt dein Auftraggeber innerhalb dieser Annahmefrist dein Angebot tatsächlich an, musst du als Selbstständige oder Freiberufler die Waren oder Leistungen gemäß Angebotstext erfüllen. Nimmt er sie nicht an, ist die Angebotsbindung, auch Bindungsfrist genannt, abgelaufen.

So lange darf ein Angebot gültig sein

Du hast die Wahl, ob du ein Angebot mit oder ohne Bindungsfrist abgibst. Es gibt hierbei allerdings entscheidende Unterschiede, die du beachten musst:

  • Wenn dein Angebot keine Befristung enthält, gelten die allgemeinen BGB-Vorschriften. In diesem Fall erlischt dein Angebot gemäß § 146 BGB, wenn es abgelehnt oder nicht rechtzeitig angenommen wird.
  • Die Gültigkeit unter Anwesenden ist nochmal anders geregelt: hier kann das Angebot nur sofort angenommen werden.
  • Ein schriftliches Angebot kann gemäß § 147 Abs. 2 BGB nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Anbieter den Eingang einer Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf.

Manchmal macht es auch Sinn, eine kurze Bindungsfrist zu unterbreiten, zum Beispiel:

Du musst als Lieferant von Obst und Gemüse immer wieder mit stark schwankenden Einkaufspreisen jonglieren. Gerade bei exotischen Früchten mit langen Lieferwegen, steigen die Preise samt Frachtkosten innerhalb weniger Tage schnell um 50 bis 100 Prozent. Daher solltest du deinen Angebotsempfängern nur Angebote mit kurzen Bindungsfristen von wenigen Tagen unterbreiten.

Alternativ kannst du Freizeichnungsklauseln wie „Preis freibleibend“ benutzen. Ein solches freibleibendes Angebot bedeutet, dass dein Angebot nicht bindend ist, also rechtlich kein Angebot ist, und du stattdessen deinen potenziellen Auftraggeber zur Abgabe eines Angebots einlädst.

Wichtig bei einer Freizeichnungsklausel:

Nutzt du in deinem Angebot Freizeichnungsklauseln wie „solange der Vorrat reicht“, musst du im Falle einer Bestellung unbedingt reagieren. Denn bei freibleibenden Angeboten gilt dein Schweigen als Antwort auf eine Bestellung als Zustimmung. Das BGB spricht hier von einer Reaktionspflicht.

Etwas anders verhält sich die Lage, wenn sich dein Angebot auf eine Dienstleistung bezieht, die du beispielsweise zu stabilen Stundensätzen anbieten kannst. Hier musst du allenfalls mit höheren Kosten für deine Büromiete samt Nebenkosten oder Arbeitsmitteln wie Laptop und Drucker rechnen. In der Regel erhöhen sich diese Betriebsausgaben nicht über Nacht. Bei einer Dienstleistung stellt sich eher die Frage nach deinen Kapazitäten. Du musst deine Angebote in jedem Fall so gestalten, dass du sie im Ernstfall auch alle bewältigen kannst.

Angebotsbindung bei befristeten Angeboten

Bei einem befristeten Angebot endet die Angebotsbindung mit Ablauf der Bindungsfrist, also bestenfalls einem konkreten Datum. Weniger ideal sind Zeitintervalle wie „Angebot vier Wochen gültig“, weil man nicht genau weiß, von welchen Zeitpunkt an die Frist zu laufen beginnt.

Gut zu wissen: Um das Ablaufdatum deines Angebots schnell und einfach zu berechnen, kannst du zum Beispiel unseren kostenlosen Fristenrechner nutzen.

Beispiel für befristete Angebote

Du bietest deinem Kunden Obst + Gemüse Hartmann am 10. September 2022 500 Ananas zum Preis von einem Euro je Stück mit Bindungsfrist bis 13. September 2022 an. Bestellt dein Angebotsempfänger erst am 14. September, ist die Bindungsfrist verstrichen. Du bist nicht mehr an dein Angebot gebunden.

Zeit sparen und Angebotsvorlage nutzen

Möchtest du unsere kostenlose Angebotsvorlage nutzen, dann achte bitte darauf, dass du branchenübliche Angaben hinzufügst. Auch solltest du die Angebotsfrist konkret nennen und so Missverständnisse ausschließen.

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Angebotsbindung bei unbefristeten Angeboten

Bei einem unbefristeten Angebot hängt die Länge der Angebotsbindung gemäß BGB davon ab, ob du dein Angebot unter Anwesenden oder unter Abwesenden gibst. Was heißt das nun konkret? 

Angebot unter Anwesenden:

Angebot unter Anwesenden gemäß § 147 (1) BGB
Definition: Du gibst dein Angebot bei einem persönlichen Treffen oder während eines Telefonats ab. Dein Angebot ist so lange gültig wie das Treffen oder eben das Telefonat dauert.
Bedeutung Das BGB formuliert an dieser Stelle eindeutig. Die Annahmefrist des Angebotsempfängers endet also in dem Moment, in dem ihr auseinander geht oder den Hörer auflegt.
Beispiel Du bietest deinem Kunden Obst + Gemüse Hartmann 500 Ananas zum Preis von einem Euro je Stück am Telefon an. Die Kundin sagt am Telefon, dass sie erst Rücksprache mit ihrem Co-Geschäftsführer halten muss. Das Gespräch endet. Eine halbe Stunde später ruft sie wieder an und will die Ananas wie angeboten bestellen. Rechtlich betrachtet, gibt sie nun das erste Angebot ab, da die Bindungsfrist abgelaufen ist. Das kannst du nun annehmen, aber auch ohne Probleme ablehnen, falls du in der Zwischenzeit einen anderen Käufer gefunden hast.

Angebot unter Abwesenden:

Angebot unter Abwesenden gemäß § 147 (2) BGB
Definition Du verschickst dein Angebot per Mail, Fax oder Post. Hierzu schreibt das BGB: "Der einem Abwesenden gemachte Antrag kann nur bis zu dem Zeitpunkt angenommen werden, in welchem der Antragende den Eingang der Antwort unter regelmäßigen Umständen erwarten darf."
Bedeutung Der BGB-Text lässt großen Interpretationsspielraum zu. Es gilt, was für die jeweilige Lieferung im normalen Geschäftsalltag für beide Vertragsparteien üblich und zumutbar ist. Die Bandbreite der Angebotsbindung kann also von einigen Tagen über Wochen bis zu Monaten dauern.
Beispiel Du bietest deine 500 Ananas per Email und ohne Befristung an. Dann würde die Bindung branchenüblich nach wenigen Tagen auslaufen. Falls du aber als Bauunternehmerin ein unbefristetes Angebot für den Bau einer neuen Fabrikhalle zum Preis von zwei Millionen Euro anbietest, beträgt die Angebotsbindung mindestens mehrere Wochen, wenn nicht sogar Monate. Begründung: Es handelt sich hier um eine komplexe Leistung mit einem hohen Auftragsvolumen. Der Angebotsempfänger will vermutlich noch Vergleichsangebote einholen. 
Tipp für deine Angebote

Um Missverständnisse und Probleme zu vermeiden, solltest du Angebote, insbesondere für komplexe Großaufträge, immer befristen. Eine Angebotssoftware wie sevdesk kann dich dabei unterstützen, denn die zur Verfügung stehenden Funktionen ermöglichen dir ein effizientes und sicheres Arbeiten:

  • Angebote schnell und sicher erstellen
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  • verschiedene Angebotsarten
  • GoBD-konform
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  • Ärger und Missverständnisse vermeiden
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