Die Einnahmenüberschussrechnung an sich ist schon kompliziert genug. Bist du allerdings verpflichtet, zusätzlich die Anlage SE einzureichen, benötigst du wahrscheinlich Unterstützung beim Ausfüllen. In diesem Beitrag erfährst du, wann du die Anlage SE ausfüllen musst, worauf du achten solltest und wie du beim Ausfallen des Steuerformulars richtig vorgehst.
Was ist die Anlage SE zur EÜR?
Die Anlage SE nach § 4 Abs. 3 EStG dient der Erklärung von steuerpflichtigen Sonderbetriebseinnahmen und abziehbaren Sonderbetriebsausgaben. Dabei handelt es sich um persönliche Erträge oder Ausgaben eines Gesellschafters, die im Zusammenhang mit der Beteiligung an einer Personengesellschaft entstehen. Sie wirken sich steuerlich gesehen auf den Gewinnanteil des Gesellschafters aus und müssen deshalb zusätzlich zur Einnahmenüberschussrechnung (Anlage EÜR) erklärt werden.
Ergebnis der Berechnung ist der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust der Sonderberechnung, nachdem die persönlichen Betriebsausgaben von den Betriebseinnahmen abgezogen wurden.
Wer die Anlage SE ausfüllen muss
Die Anlage SE richtet sich speziell an Gesellschafter von Personengesellschaften, die ihren steuerlichen Gewinn für ein Wirtschaftsjahr mithilfe der EÜR gemäß § 4 Abs. 3 EStG erfassen. Du musst sie nicht pauschal mit einreichen. Nötig ist sie nur dann, wenn du im betreffenden Wirtschaftsjahr tatsächlich Sonderbetriebseinnahmen oder -betriebsausgaben hattest.
Anlage SE richtig ausfüllen: Schritt-für-Schritt-Anleitung
So gehst du vor, wenn du die Anlage SE ausfüllen möchtest:
- Schritt: Kopfdaten
Fülle zunächst die Kopfdaten der Anlage SE aus. Dazu gehören der Name und die Steuernummer der Gesellschaft, deine Nummer, dein Name, deine Steuernummer und gegebenenfalls deine Steueridentifikationsnummer. - Schritt: Sonderbetriebseinnahmen
Nun erfasst du alle deine persönlichen Betriebseinnahmen. Das können Vergütungen für eine Tätigkeit im Dienst der Gesellschaft oder für die Überlassung von Wirtschaftsgütern sein. Auch die private Kfz-Nutzung ist hier zu erfassen. - Schritt: Sonderbetriebsausgaben
Anschließend erfasst du deine persönlichen Betriebsausgaben.
Als Freiberuflerin oder Freiberufler kannst du hier beispielsweise deine Betriebsausgabenpauschale eintragen. Weitere Eintragungen nimmst du etwa zu Abschreibungen für Wirtschaftsgüter, Raumkosten, Aufwendungen für geringwertige Wirtschaftsgüter und weiteren unbeschränkt und beschränkt abziehbaren Betriebsausgaben wie Schuldzinsen oder Miete für bewegliche Wirtschaftsgüter vor. - Schritt: Gewinnermittlung
Hast du alle Eintragungen vorgenommen, ermittelst du die Summe der Betriebseinnahmen und -ausgaben und überträgst sie in die Summenfelder. Zahlreiche Hinzurechnungen und Abzüge mindern oder erhöhen die Einkünfte. Ergebnis ist schlussendlich der steuerpflichtige Gewinn oder Verlust der Sonderberechnung. - Schritt: Erfassung von Rücklagen und stillen Reserven
Außerdem musst du es in der Anlage SE erfassen, wenn du Rücklagen gebildet, aufgelöst oder stille Reserven übertragen hast
Darauf solltest du beim Ausfüllen der Anlage SE achten
Bist du noch unsicher, wie die Anlage SE richtig auszufüllen ist? Beachte die folgenden Hinweise, um Fehler bei der Gewinnermittlung zu vermeiden:
- Die „Nummer des Beteiligten“ (Zeile 3) findest du in der Anlage FB, die der gesonderten und einheitlichen Feststellungserklärung dient.
- Die nicht abziehbaren Schuldzinsen gemäß § 4 Abs. 4 EStG musst du getrennt pro Gesellschafter ermitteln. Das Ergebnis trägst du in Zeile 94 ein.
- Viele Zeilen der Anlage SE werden analog zu den entsprechenden Feldern der Anlage EÜR ausgefüllt. Du kannst dich also bei den erforderlichen Inhalten an den Ausfüllhinweisen zur EÜR orientieren, die das Bundesministerium der Finanzen (BMF) veröffentlicht. Das gilt besonders für die Zeilen 16 bis 21, 89 bis 109, 121 bis 124.
Du musst die Anlage SE gesondert für jede Gesellschafterin oder jeden Gesellschafter der Personengesellschaft einreichen.