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Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger
2023-03-28
2024-10-16

Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger

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Beim Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger wird auch vom sogenannten Reverse Charge Verfahren gesprochen. In der Regel muss jeder Unternehmer in Österreich dem Finanzamt Umsatzsteuer abführen, wenn er eine Lieferung oder eine Leistung erbringt. Er ist damit Steuerschuldner. Nicht aber beim Reverse Charge Verfahren. In diesem Fall geht die Steuerschuld von dir als Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über. Alles, was du zum Thema Umkehr der Steuerschuldnerschaft wissen und beachten musst, erfährst du in nachfolgendem Beitrag.

Was bedeutet die Umkehr der Steuerschuldnerschaft?

Zunächst einmal gilt es zu verstehen, was es mit dem Reverse Charge Verfahren oder anders ausgedrückt mit der Umkehr der Steuerschuldnerschaft eigentlich auf sich hat. Vor allem findet die Umkehr der Steuerschuld bei sonstigen Leistungen oder Lieferungen an ein Unternehmen in Österreich durch ein Unternehmen aus dem Ausland seine Anwendung. Dieses Unternehmen darf allerdings nicht im Inland betrieben werden und auch über keine Betriebsstätte in Österreich verfügt. Unter sonstigen Leistungen musst du verstehen, dass dies keine Lieferungen von Gegenständen sind. Ein sehr gutes Beispiel für den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger ist beispielsweise eine Bauleistung, welche nicht von einem österreichischen Unternehmen erbracht wurde. Im Klartext bedeutet dies, dass die Umkehr der Steuerschuld in folgenden Fällen zustande kommt:

  • Du erbringst mit deinem Unternehmen in Österreich Leistungen für ein ausländisches Unternehmen.
  • Du als Unternehmer in Österreich nimmst Leistungen durch Unternehmen aus dem Ausland in Anspruch.
Vorlage einer Reverse Charge Rechnung zum Download für Word und Excel

Was bewirkt den Wechsel der Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers?

Die Umkehr der Steuerschuldnerschaft wird in der Regel zur Vermeidung von Steuerhinterziehungen angewendet, wie es auch in § 19 Abs. 1d UStG beschrieben ist.

Im Umsatzsteuergesetz für Österreich ist ganz klar beschrieben, welche Leistungen du nach dem Reverse Charge Verfahren versteuern musst. In § 13 UStG wiederum wird genau definiert, wer und wann Steuern in diesem Verfahren zu zahlen sind. Folgende Punkte solltest du auf jeden Fall genau beachten:

  • Wie entsteht die Steuerschuldnerschaft und wann muss Umsatzsteuer entrichtet werden?
  • Wann gilt der Leistungsempfänger als Steuerschuldner?
  • Wer ist Leistungsempfänger und wer ist Leistungserbringer?
  • Welche Haftungsfragen musst du beachten?

Eine Steuerschuldnerschaft kann zu verschiedenen Zeitpunkten entstehen und ist ganz davon abhängig von Lieferung, Leistung oder Gegenstand.

Die Reverse Charge Rechnung

Beim Thema Rechnung musst du beim Reverse Charge ebenfalls einiges beachten. Bist du der Leistungserbringer, dann darf deine Reverse Charge Rechnung lediglich den Nettobetrag ohne Ausweisung der Umsatzsteuer enthalten. Durch Erhalt dieser Rechnung geht die Steuerschuldnerschaft auf den Leistungsempfänger über. Hat der Leistungsempfänger eine Berechtigung für einen Vorsteuerabzug, so kann er die Umsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Du musst aber bei der Reverse Charge Rechnung zwingend folgende Fakten beachten:

  • Deine Rechnung muss einen Hinweis auf den Übergang der Steuerschuld auf den Leistungsempfänger enthalten. Dies kann beispielsweise der Hinweis „Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers“ sein.
  • Es müssen sowohl die UID-Nummer von dir als Leistungserbringer als auch die UID-Nummer vom Leistungsempfänger enthalten sein.
  • Eine Vorschrift über einen gesonderten Ausweis der Steuer brauchst du nicht anzuwenden.
  • Sämtliche gesetzlich vorgeschriebenen Pflichtangaben einer Rechnung, müssen auch auf der Reverse Charge Rechnung enthalten sein.

Die erforderlichen Pflichtangaben bei einer Reverse Charge Rechnung lauten wie folgt:

  • Dein Name und deine Anschrift als Rechnungsteller (Leistungserbringer)
  • Der Name und die Anschrift des Rechnungsempfängers (Leistungsempfänger)
  • UID-Nummer von dir als leistungserbringendes Unternehmen
  • UID-Nummer vom Leistungsempfänger
  • Das aktuelle Rechnungsdatum
  • Eine fortlaufende Rechnungsnummer, welche du nur einmal vergeben kannst
  • Die genaue Beschreibung über Art und Umfang der erbrachten Leistung
  • Das Datum der Leistungserbringung oder den Leistungszeitraum
  • Einen Hinweis auf das Reverse Charge Verfahren

Reverse Charge: österreichisches Unternehmen als Leistungserbringer

Nachfolgend eine Auflistung für dich, unter welchen Voraussetzungen das Reverse Charge Verfahren anzuwenden ist, wenn du eine Leistung als österreichisches Unternehmen erbringst. Der Leistungsempfänger stammt aus einem Mitgliedsland der EU.

Voraussetzung Beschreibung
Leistungserbringung durch dich als österreichisches Unternehmen für Unternehmen aus einem anderen Mitgliedsland der EU für Reverse Charge in Österreich
  • Wenn du als österreichisches Unternehmen eine Leistung, beispielsweise für ein Unternehmen in Italien erbringst, besteht für diese Leistung in Österreich keine Umsatzsteuerpflicht.
  • Hast du weder eine Firma noch einen Wohnsitz in Italien, so geht die Steuerschuld an das italienische Unternehmer über. Dieser muss die dort geltende Umsatzsteuer berechnen und seinem Finanzamt melden.
  • Bei der Rechnungsstellung musst du sowohl die UID Nr. des Leistungsempfängers als auch die von dir als Leistungserbringer enthalten.
  • Diese Reverse Charge Regelung ist in § 13 UStG für Österreich beschrieben.

Reverse Charge: österreichisches Unternehmen als Leistungsempfänger

Nachfolgend eine Beschreibung für dich, unter welchen Voraussetzungen das Reverse Charge Verfahren anzuwenden ist, wenn du eine Leistung als österreichisches Unternehmen empfängst. Der Leistungsempfänger stammt aus einem Mitgliedsland der EU oder einem Drittland.

Voraussetzung Beschreibung
Du als österreichisches Unternehmen bist Leistungsempfänger und Anwender für das Reverse Charge Verfahren für Österreich
  • Nimmst du eine Leistung von einem Unternehmen aus dem EU-Ausland oder aus einem Drittland in Anspruch, geht die Schuldnerschaft auf dich als Leistungsempfänger über.
  • Voraussetzung ist hier aber, dass der Leistungsort, also der Ort, an dem du diese Leistung in Anspruch nimmst, den österreichischen MwSt.-Regelungen unterliegt.
  • Es spielt in diesem Fall auch keine Rolle, ob auch der Rechnung, welche du als Leistungsempfänger erhalten hast, einen Hinweis bzgl. der Steuerschuld aufweist
  • Du musst diese Steuerschuld in der Voranmeldung für die Umsatzsteuer eintragen. Dies besagt § 19 Abs. 1 zweiter Satz. Bist du für einen Vorsteuerabzug berechtigt, kannst du diesen geltend machen.
  • Bist du dir nicht sicher, solltest du dich nach den Vorgaben beim Reverse Charge im UStG erkundigen oder beispielsweise dir von deinem Steuerberater Reverse Charge Beispiele zeigen lassen.

Reverse Charge: österreichisches Unternehmen als Leistungserbringer für einen Leistungsempfänger aus einem Drittland

Voraussetzung Beschreibung
Du als österreichisches Unternehmen bist Leistungserbringer für einen Leistungsempfänger aus einem Drittland
  • Im Fall einer Leistungserbringung für ein Unternehmen in einem Drittland ist diese Leistung in Österreich nicht steuerbar.
  • Als Voraussetzung darf sich der Ort einer Dienstleistung nicht in Österreich befinden.
  • Die Unternehmereigenschaft müssen durch sogenannte „Certificates of Registration“ nachgewiesen werden. Diese entsprechen etwa unseren U70.
  • Ob ein Reverse Charge Drittland Verfahren notwendig ist, muss stets in dem entsprechenden Land nachgeprüft werden. Brauchst du dazu Hilfe, kannst du dich jederzeit an die Außenwirtschaftszentren wenden, welche du bei der Wirtschaftskammerorganisation findest.

Was ist eine Innergemeinschaftliche sonstige Leistung?

Von einer innergemeinschaftlichen Leistung wird immer dann gesprochen, wenn es sich um einen Service zwischen einem Leistungserbringer und einem Leistungsempfänger handelt. Beide sind aber in unterschiedlichen Mitgliedsstaaten innerhalb der EU mit ihren Unternehmen tätig. Beispielsweise kannst du das mit deiner Firma in Österreich sein, die für einen Kunden in Deutschland eine Leistung erbringt. Im UStG werden unter dem Begriff sonstige Leistungen in der Regel allgemeine Leistungen verstanden. Wichtig für dich ist es zu wissen, dass eine innergemeinschaftliche sonstige Leistung immer so betrachtet wird, als wäre sie am Sitz des Unternehmens von deinem Kunden ausgeführt worden. Dabei spielt es aber keine Rolle, wo du als österreichischer Unternehmer diese innergemeinschaftliche Dienstleistung tatsächlich erbracht hast.

Fazit

Die Einführung der Umkehr der Steuerschuldnerschaft wurde in erster Linie dazu eingeführt, um einen Steuerbetrug durch Unternehmen besser verhindern zu können. Die Umkehr der Steuerschuld wird nach § 19 UStG auch als Reverse Charge bezeichnet. Bei der Umkehr der Steuerschuldnerschaft geht diese Steuerschuld immer vom Leistungserbringer auf den Leistungsempfänger über. Dies gilt sowohl bei Leistungen innerhalb der EU-Länder als auch bei Drittländern. Der Hinweis auf die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers muss deutlich lesbar in der Rechnung enthalten sein.

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