Du möchtest dich als Gewerbetreibender im Immobilienbereich selbstständig machen? Dafür benötigst du in Deutschland die Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung (GewO). Diese zusätzlich Erlaubnis ist ein Muss, um gewerbsmäßig mit Vermögenswerten wie Immobilien und Grundstücken handeln zu können.
In diesem Beitrag erfährst du ausführlich, wie und wo du eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c beantragen kannst und welche Voraussetzungen du dafür erfüllen musst.
Was ist die Gewerbeerlaubnis 34c?
In Deutschland kann grundsätzlich jeder ein Gewerbe anmelden. Das steht in der § 1 Gewerbeordnung und wird als Gewerbefreiheit bezeichnet. In den meisten Fällen reicht eine simple Gewerbeanmeldung aus. Für einige Tätigkeiten bzw. Berufe brauchst du allerdings eine zusätzliche Erlaubnis, um diese gewerblich anmelden zu können. Nämlich dann, wenn es sich um ein erlaubnispflichtiges Gewerbe handelt.
Eine solche Erlaubnis ist die Gewerbeerlaubnis nach § 34 GewO. Sie betrifft alle Personen, die
- gewerbsmäßig den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln,
- als Darlehensvermittler tätig sind oder
- als selbständiger Hausverwalter gewerbsmäßig Verträge über die durch ihn verwalteten Wohnräume vermitteln.
Diese Gewerbeerlaubnis ist insbesondere für Makler zwingend notwendig. Umgangssprachlich wird sie daher auch als § 34c-Schein oder Maklerschein bezeichnet. Ohne diese Erlaubnis darf kein Immobilienmakler gewerbsmäßig Verträge über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, Wohnräume oder gewerbliche Räume vermitteln. Aber generell ist die Gewerbeerlaubnis § 34c GewO nicht nur auf Maklertätigkeiten beschränkt, sondern betrifft noch weitere Berufsgruppen.
Wer braucht die Gewerbeerlaubnis 34c?
Eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c ist für alle Personen erforderlich, die als
- Immobilienmakler,
- Darlehensvermittler,
- Bauträger,
- Baubetreuer oder
- Wohnimmobilienverwalter (z. B. für Wohnungseigentümer)
tätig werden möchten.
Fragst du dich, warum gerade für diese Berufe eine zusätzliche Erlaubnis benötigt wird? Der Hintergrund ist verständlich: Finanzen und Immobilien sind für die meisten Personen sensible Themen und in den genannten Berufen trägst du eine große Verantwortung. Der Gesetzgeber möchte sicherstellen, dass du dieser Verantwortung gerecht wirst. Die Gewerbeerlaubnis nach § 34c ist wie eine Vertrauensprüfung: Sie soll sicherstellen, dass du als Antragsteller auch gewisse Voraussetzungen erfüllst.
Diese Erfüllung dieser Voraussetzungen wird anhand verschiedener Qualifikationen und persönlicher Eigenschaften bewertet. Dein zuständiges Gewerbeamt überprüft, ob du als Antragssteller über folgende Voraussetzungen verfügst:
Fachliche Kompetenz: Mit einem Nachweis über eine einschlägige Berufserfahrung oder den Abschluss einer spezifischen Ausbildung im Immobilienbereich bestätigst du dein Know-how im entsprechenden Bereich.
Persönliche Zuverlässigkeit: Du solltest als zuverlässig eingestuft werden. Dazu gehört, dass keine einschlägigen Vorstrafen vorliegen und du keinen Insolvenzeintrag hast. Das muss durch ein polizeiliches Führungszeugnis, einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister und einer Auskunft beim Schuldnerverzeichnis bestätigt werden.
Geordnete Vermögensverhältnisse: Als Antragssteller solltest du über geordnete Vermögenswerte verfügen. Das wird grundsätzlich durch eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes nachgewiesen.
Falls du in der Wohnimmobilienverwaltung tätig werden möchtest, benötigst du zusätzlich den Nachweis über eine Betriebshaftpflichtversicherung.
Nach der Genehmigung: Diese Pflichten gelten für dich als Gewerbetreibender
Auch nachdem du deine Gewerbeerlaubnis § 34c erhalten hast, können für dich gewisse Pflichten gelten. Diese sind in der Makler- und Bauträgerverordnung, kurz MaBV, aufgeführt.
Zu diesen Pflichten gehören:
- die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler und Wohnimmobilienverwalter nach § 34c Absatz 2a GewO und § 15b der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV) und
- die jährliche Prüfungspflicht für Bauträger und Baubetreuer nach § 16 der Makler- und Bauträgerverordnung (MaBV).
Um deine Gewerbeerlaubnis nach § 34c langfristig behalten zu können, musst du für jedes Kalenderjahr einen Prüfbericht vorlegen. Dieser muss von einem qualifizierten Prüfer erstellt und der zuständigen Behörde unaufgefordert bis spätestens zum 31. Dezember des folgenden Jahres vorgelegt werden.
Falls du innerhalb eines Kalenderjahres keine prüfungspflichtigen Tätigkeiten nach § 34c Absatz 1 Nr. 3 GewO ausgeübt hast, ist nach dem Berichtsjahr anstelle des Prüfungsberichts eine sogenannte Negativerklärung erforderlich. Diese kannst du selbst erstellen.
Unser Tipp: Einen Vordruck für die Negativerklärung bekommst du bei deiner zuständigen IHK. Hier ein Beispiel einer Negativerklärung der Oldenburgischen IHK.
Wer ist von der Gewerbeerlaubnis 34c ausgenommen?
Einige Gewerbetreibende sind von der Gewerbeerlaubnis ausgenommen, da sie bereits eine spezielle Genehmigung an anderer Stelle erhalten haben. Diese Ausnahmen sind detailliert im § 34c Absatz 5 GewO aufgeführt.
Von der Erlaubnispflicht ausgenommen sind:
- Kreditinstitute oder Zweigstellen, für die bereits eine Erlaubnis des Kreditwesengesetzes erteilt wurde
- Wertpapierinstitute, die über eine Erlaubnis nach § 15 Absatz 1 des Wertpapierinstitutsgesetzes verfügen
- Gewerbetreibende, die Darlehen nur vermitteln, um eine Finanzierung von abgeschlossenen Warenverkäufen oder zu erbringenden Dienstleistungen zu gewährleisten
- Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der EU
- Privatpersonen, die gelegentlich und nicht gewerbsmäßig Grundstücke, Wohnungen oder Räume anbieten oder nachweisen
Gewerbeerlaubnis 34c beantragen: Wo und wie?
Deine Tätigkeit fällt unter die Erlaubnispflicht nach § 34c der Gewerbeordnung? Dann bekommst du die Erlaubnis entweder bei deinem zuständigen Landratsamt oder beim Ordnungsamt.
Wir zeigen dir Schritt für Schritt, wie du die Gewerbeerlaubnis beantragst und welche Dokumente du dafür benötigst.
Schritt 1: Voraussetzungen und notwendige Unterlagen
Zuerst brauchst du das Formular „Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis nach § 34c Gewerbeordnung (GewO).“ Das kannst du dir in den meisten Fällen online bei deinem zuständigen Ordnungsamt bzw. Landratsamt herunterladen.
Grundsätzlich gibt es für die Gewerbeerlaubnis nach § 34c zwei verschiedene Antragsformulare: ein Formular für natürliche Personen (z. B. Einzelunternehmen, GbR, OHG oder auch KG) und eins für juristische Personen (z. B. GmbH, AG, UG, Vereine).
Für die Beantragung einer Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c ist der Betriebssitz deines Unternehmens ausschlaggebend. Als juristische Person beantragst du die Gewerbeerlaubnis nach § 34c dort, wo dein Unternehmen den Betriebssitz hat und nicht, wo du privat wohnst.
Als Antragsteller einer Gewerbeerlaubnis als natürlichen Person (z. B. Einzelunternehmer) benötigst du folgende Dokumente:
- den ausgefüllten Antrag nach § 34c GewO
- einen gültigen Personalausweis / Reisepass oder eine gültige Aufenthaltsgenehmigung
- eine Unbedenklichkeitsbescheinigung von Finanzamt (=Bestätigung, dass keine Steuerschulden vorliegen)
- ggf. einen Auszug aus dem Schuldnerverzeichnis des zuständigen Amtsgerichts
- eine Bescheinigung des Insolvenzgerichts
- ein polizeiliches Führungszeugnis
- einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister
- eine Bestätigung der Berufshaftpflicht für Tätigkeiten in der Wohnimmobilienverwaltung gemäß § 15 MaBV
Als Antragsteller einer Gewerbeerlaubnis als juristische Person (z. B. GmbH) benötigst du zusätzlich:
- eine Kopie des Handelsregisterauszugs
- den Personalausweis von jedem einzelnen Mitglied der Geschäftsführung
- eine Kopie des Gesellschaftsvertrags
- ggf. die Zustimmungserklärung der Gesellschafter
Der Gesellschaftsvertrag insbesondere in Bezug auf die rechtlichen Anforderungen und Verpflichtungen der Gesellschafter eine entscheidende Rolle.
Möglicherweise sind diese Dokumente ebenfalls erforderlich:
- Unbedenklichkeitsbescheinigung des Steueramts
- Auszug aus der Schuldnerkartei des für dich zuständigen Amtsgerichts
- Bescheinigung des Insolvenzgerichts
Wichtig zu wissen: Bei einer GbR, OHG oder KG ist die Erlaubnis für jeden einzelnen geschäftsführenden Gesellschafter erforderlich.
Schritt 2: Prüfung deines Antrages
Nachdem du alle Unterlagen vollständig eingereicht hast, wird dein Antrag vom Ordnungsamt überprüft. Dieser Vorgang kann mehrere Wochen in Anspruch nehmen.
Unser Tipp: Plane ausreichend Zeit für die Antragsstellung ein. Du benötigst die Erlaubnis nach § 34c, bevor du deine Tätigkeit als Gewerbetreibender aufnehmen kannst.
Schritt 3: Erhalt deiner Gewerbeerlaubnis
Ist die Prüfung abgeschlossen, erhältst du als Gewerbetreibender die Gewerbeerlaubnis gemäß § 34c, die dir grünes Licht für die Ausübung deiner Tätigkeit gibt. Mit der Gewerbeerlaubnis in der Tasche kannst du jetzt die eigentliche Anmeldung deines Gewerbes angehen.
Last but not least wird dir dann ein Gebührenbescheid zugesandt, der die Kosten für deine Gewerbeerlaubnis auflistet.
Kosten für die Gewerbeerlaubnis 34c
Welche Kosten für eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c anfallen, ist von diesen Faktoren abhängig:
- Ort der Tätigkeit / Bundesland
- Rechtspersönlichkeit (natürliche oder juristische Person)
- Anzahl und Umfang der Tätigkeiten
Fakt ist: Die Kosten für die Gewerbeerlaubnis 34c sind nicht gerade gering. Je nach Bundesland und örtlicher Zuständigkeit liegen sie zwischen 50 und 500 Euro. Für die Erlaubnis als Immobilienmakler oder Bauherr bewegen sie sich im niedrigen dreistelligen Bereich. Darlehensvermittler hingegen müssen tiefer in die Tasche greifen: Die Kosten können in einigen Fällen bis zu etwa 2.000 Euro betragen. Detaillierte Informationen zu den Kosten für dein Gewerbe erfragst du am besten beim Ordnungsamt bzw. Landratsamt.
Was musst du bei Änderungen tun?
Bei Änderungen innerhalb deines Unternehmens, die sich auch auf deine Gewerbeerlaubnis § 34c auswirken können, solltest du das Gewerbeamt umgehend informieren. Es kann nämlich sein, dass eine Neubeantragung oder eine Anpassung der Gewerbeerlaubnis erforderlich ist.
Folgende Änderungen müssen gemeldet werden:
- Änderungen der Unternehmensform: Ändert sich deine Unternehmensform von einer natürlichen Person in eine juristische Person, musst du mit der Umfirmierung einen neuen Antrag nach § 34c ausfüllen und erneut einreichen.
- Änderungen des Standortes: Je nach lokalen Bestimmungen kann es erforderlich sein, die Gewerbeerlaubnis an den neuen Standort anzupassen oder neu zu beantragen.
- Änderungen der Geschäftstätigkeit: Ändert sich die Art deiner Tätigkeit, muss geprüft werden, ob die vorhandene Erlaubnis ausreicht oder ob eine Aktualisierung erforderlich ist.
- Änderungen innerhalb der Geschäftsführung: Ändert sich der Personenkreis der Geschäftsführer, kann je nach Art der Veränderung eine neue Gewerbeerlaubnis erforderlich sein.
Ausschlusskriterien für die Gewerbeerlaubnis 34c
Es gibt Fälle, in denen dir eine Gewerbeerlaubnis gänzlich verweigert werden kann. Nämlich dann, wenn nachweislich Gründe für eine Unzuverlässigkeit vorliegen.
Nach § 35 der Gewerbeordnung (GewO) wird als unzuverlässig im Sinne des Gewerberechts eingestuft, wer
- in den letzten 5 Jahren rechtskräftig verurteilt wurde,
- in den letzten 5 Jahren eine Insolvenz angemeldet hat oder
- keine Betriebshaftpflicht nachweisen kann.
Diese Ausschlusskriterien sind laut Gewerbebehörde ein Anzeichen dafür, dass keine ordnungsgemäße Ausübung des Gewerbes gewährleistet werden kann.
Übrigens kann dir eine erteilte Erlaubnis jederzeit entzogen werden. Nämlich dann, wenn einer dieser Gründe eintreten sollte oder du gegen andere gesetzliche Bestimmungen verstößt.
Weitere Tätigkeiten mit Gewerbeerlaubnis
Es gibt viele andere Tätigkeiten, die ebenfalls eine besondere Erlaubnis erfordern oder aufgrund anderer Vorschriften genehmigungspflichtig sind. Diese haben wir für dich in einer übersichtlichen Tabelle zusammengefasst.
Wichtig zu wissen: Diese Liste erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit und kann sich ändern. Falls dein Gewerbe hier nicht aufgelistet ist, erkundige dich sicherheitshalber vor der Gewerbeanmeldung, ob es sich um eine erlaubnispflichtige Tätigkeit handelt.
Besonderheit: Überwachungsbedürftige Gewerbe
Es gibt Gewerbe, die eine besondere Überwachung benötigen. Diese können besondere Risiken für die Gesundheit, die Sicherheit oder das Wohl der Allgemeinheit darstellen. Detekteien, Schlüsseldienste und Reisebüros fallen beispielsweise in diese Kategorie.
Für ein überwachungsbedürftiges Gewerbe brauchst du zwar keine spezielle Erlaubnis, musst aber deine persönliche Zuverlässigkeit aber durch ein polizeiliches Führungszeugnis und einen Auszug aus dem Gewerbezentralregister nachweisen können. Gemäß § 14 der Gewerbeordnung prüft die zuständige Behörde so die Zuverlässigkeit des Antragstellers. Eine Übersicht der überwachungsbedürftigen Gewerbe findest du unter § 38 der Gewerbeordnung (GewO).
Zusammenfassung
Die Gewerbeerlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung ist eine grundlegende Voraussetzung, wenn du eine Tätigkeit als Immobilienmakler, Darlehensvermittler, Bauträger, Baubetreuer oder Wohnimmobilienverwalter ausüben möchtest. Ohne diese Erlaubnis ist keine Gewerbeanmeldung möglich.
Die Antragstellung erfolgt bei deinem zuständigen Ordnungsamt bzw. Landratsamt. Als Antragssteller musst du einige Voraussetzungen erfüllen, bevor dir eine Gewerbeerlaubnis nach § 34c ausgehändigt werden kann. Dazu zählen fachliche Kompetenz, persönliche Zuverlässigkeit und geordnete Vermögensverhältnisse. Diese Qualitäten lassen sich anhand eines polizeilichen Führungszeugnisses, einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister, einer Auskunft beim Schuldnerverzeichnis und einer Unbedenklichkeitserklärung des Finanzamtes bestätigen.
Nach Erhalt der Gewerbeerlaubnis § 34c gelten gewisse Pflichten. Dazu gehört die Weiterbildungspflicht für Immobilienmakler bzw. Wohnimmobilienverwalter oder die jährliche Prüfungspflicht für Bauträger und Baubetreuer.
Häufig gestellte Fragen zum Thema Gewerbeerlaubnis 34c
Wir haben für dich die wichtigsten Fragen zur Gewerbeerlaubnis 34c nochmals kurz und prägnant zusammengefasst.