Ob Kapitalgesellschaft, haftungsbeschränkte Personengesellschaft oder Genossenschaft – bestimmte Rechtsformen müssen (neben Bilanz und GuV) einen Anhang zum Jahresabschluss erstellen. Dieser erläutert die einzelnen Positionen des Jahresabschlusses, ergänzt weitere Informationen und verschlankt die Bilanz und GuV. In diesem Ratgeber zeigen wir dir, wann du einen Anhang zum Jahresabschluss brauchst, was drinstehen sollte und wie der Bericht aufgebaut sein muss.
Was ist der Anhang zum Jahresabschluss?
Der Anhang zum Jahresabschluss nach § 5 PublG ergänzt die Informationen aus der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) sowie der Bilanz. Seine Aufgabe ist, die tatsächlichen Verhältnisse der Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens übersichtlich und nachvollziehbar darzustellen.
Der Anhang zum Jahresabschluss erfüllt mehrere Funktionen:
Anhang vs. Lagebericht
Im Zusammenhang mit dem Jahresabschluss hast du sicherlich schon einmal von dem Begriff Lagebericht gehört. Obwohl er einem ähnlichen Zweck dient, sind Anhang und Lagebericht nicht dasselbe. Der wesentliche Unterschied liegt im Inhalt der Erläuterungen. Der Anhang zum Jahresabschluss geht genauer auf die konkreten Zahlen von Bilanz und GuV ein. Der Lagebericht hingegen geht einen Schritt weiter: Er nutzt die Zahlen, um die aktuelle Lage des Unternehmens zu schildern und versucht eine Vorhersage des weiteren Geschäftsverlaufs in der kommenden Periode zu treffen. Mehr dazu erfährst du in unserem Ratgeber zum Lagebericht.
Wer braucht einen Anhang zum Jahresabschluss?
Ob du zu deinem Jahresabschluss einen Anhang erstellst, kannst du dir nicht aussuchen. Er ist nämlich für eine Vielzahl von Rechtsformen vorgeschrieben:
- Kapitalgesellschaften (z. B. UG, GmbH, AG, KGaA, gGmbH)
- haftungsbeschränkte Personengesellschaften (z. B. GmbH & Co. KG, GmbH & Co. OHG, UG & Co. KG, UG & Co. OHG)
- Genossenschaften
Nicht von der Verpflichtung betroffen sind Unternehmen ohne Haftungsbeschränkung wie Einzelunternehmen, KG und OHG. Sie dürfen zwar freiwillig einen Anhang zum Jahresabschluss erstellen, wenn sie zur Rechnungslegung verpflichtet sind, müssen das aber nicht tun. Ausnahmen gelten für bestimmte Rechtsformen, die nach § 1 PublG (Publizitätsgesetz) dazu verpflichtet sind. Das kann etwa rechtsfähige Stiftungen des bürgerlichen Rechts oder Vereine betreffen, die einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb oder ein Gewerbe betreiben.
Wer kann den Anhang zum Jahresabschluss verkürzen oder weglassen?
Das Handelsgesetzbuch (HGB) macht es dir leichter, wenn du ein eher kleines Unternehmen führst. Die Angabepflichten variieren nämlich je nach Größe der Kapitalgesellschaft – jeweils nur eines der genannten Merkmale darf überschritten werden (§§ 267, 267a HGB):
Beim verkürzten Anhang zum Jahresabschluss darfst du die Erläuterungen zur Gewinn- und Verlustrechnung weglassen. Das erspart dir viel bürokratischen Aufwand. Betreibst du eine Kleinstkapitalgesellschaft, musst du nur einige bestimmte Informationen in die Bilanz aufnehmen. Dann darfst du im Gegenzug auf den Anhang zum Jahresabschluss verzichten. Sei dir allerdings bewusst, dass der fehlende Anhang weniger Transparenz für deine Geschäftspartner bedeutet. Außerdem hast du keine Möglichkeit, die GuV- sowie Bilanzposten näher zu erläutern.
Angabepflichten: Was muss in den Anhang?
Es gibt eine ganze Reihe von Pflichtangaben, die dein Anhang zwingend enthalten muss. Du darfst sie nicht in der Bilanz oder GuV ausweisen, sondern musst sie im Anhang platzieren. Das gilt beispielsweise für die angewendeten Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden, aber auch für Informationen zur Abweichung von bisher verwendeten Verfahren und Methoden.
Daneben gibt es weitere Arten von Angaben im Anhang zum Jahresabschluss:
- Wahlpflichtangaben: Du musst diese Informationen zwingend angeben. Ob du das in Bilanz und GuV oder im Anhang tust, bleibt dir überlassen. Wie du dich auch entscheidest, du musst die Darstellung auch in den folgenden Jahren beibehalten (Grundsatz der Stetigkeit).
Beispiel: außerplanmäßige Abschreibungen - Zusätzliche Angaben: Du gibst weiterführende Informationen zu deiner Bilanzierung, die die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens konkretisieren.
Beispiel: Erläuterungen zu starken Abweichungen von den Vorjahresergebnissen - Freiwillige Angaben: Zu gewissen Angaben bist du nicht verpflichtet, kannst aber dennoch freiwillig die Informationsfunktion des Anhangs für weiterführende Angaben nutzen, die nur bestimmte Leser benötigen.
Pflichtangaben im Anhang nach HGB
Die Angabepflichten sind für alle betroffenen Rechtsformen identisch. Welche Informationen nun zum Abschlussstichtag konkret im Anhang zum Jahresabschluss auftauchen müssen, regeln die §§ 284, 285 HGB ganz klar. Hierzu gehören:
Anhang zum Jahresabschluss: Anleitung zum Aufbau
Bist du zum ersten Mal mit der Pflicht zur Erstellung eines Anhangs zum Jahresabschluss konfrontiert, fällt es dir wahrscheinlich noch etwas schwer, die Informationen sinnvoll aufzubereiten. Wie der Anhang aufgebaut sein soll, richtet sich nach der Unternehmensgröße. Wir haben dennoch für dich die wichtigsten Bestandteile des Anhangs zusammengefasst.
1. Allgemeine Angaben zum Unternehmen
Den Kopf des Anhangs bilden einige allgemeine Informationen zu deinem Unternehmen. Dazu zählen etwa:
- Name des Unternehmens
- Geschäftssitz
- Nummer des Handelsregistereintrags
- ggf. Information zu einer Gesellschaft in Liquidation oder Abwicklung
2. Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden
Damit der Leser die Gewinn- und Verlustrechnung und die Bilanzposten korrekt interpretieren und verstehen kann, musst du in deinem Anhang zum Jahresabschluss die verwendeten Methoden für die Bewertung und Bilanzierung genauer erläutern. Insbesondere sind diese Angaben erforderlich:
- angewendete Methoden der Bilanzierung und Bewertung (bei der GuV)
- Begründung zu abweichend verwendeten Methoden und ihr Einfluss auf die Vermögens-, Ertrags- und Finanzlage
- bei Anwendung von Bewertungsmethoden nach §§ 240, 256 HGB Ausweis der pauschalen Unterschiedsbeträge
- Informationen zur Einbeziehung von Zinsen für Fremdkapital in die Herstellungskosten
- gesonderter Ausweis von Posten, die in der Bilanz und GuV zusammengefasst wurden
3. Erläuterungen zur Bilanz
Dies ist einer der wichtigsten Bestandteile des Anhangs zum Jahresabschluss. Du gehst darin die wichtigsten Bilanzposten Punkt für Punkt durch und erläuterst, wie sie sich zusammensetzen. Dazu gehören etwa:
- Anlagevermögen
- Umlaufvermögen
- Verbindlichkeiten
- Eigenkapital
- Rückstellungen
- Haftungsverhältnisse
Du solltest insbesondere dann weitere Angaben machen, wenn die Bilanz die Vermögens- und Finanzlage nicht realistisch wiedergibt. Das kann beispielsweise in diesen Situationen der Fall sein:
- Die Bestände an Vorräten haben sich ungewöhnlich stark erhöht oder verringert.
- Deine Bilanz weist in größerem Umfang außerordentliche Erträge aus.
- Deine Umsatzerlöse schwanken stark.
- Es ist noch unklar, ob du dein Unternehmen in Zukunft fortsetzen wirst.
- Es wurden verdeckte Gewinnausschüttungen oder Einlagen durchgeführt.
- Du hast wichtige Vermögensgegenstände verkauft.
- Die verwendete Nominalwertrechnung gibt die Ertragslage nicht korrekt wieder.
- Es gab Vergleichsabschlüsse.
- Du bist bei der Bilanzierung von der Gliederung der letzten Bilanzen abgewichen.
- Bilanzposten weichen stark vom entsprechenden Vorjahreswert ab.
- Du hast in der Bilanz Posten zusammengefasst (sie sind dann im Anhang zum Jahresabschluss einzeln auszuweisen).
- Du hast Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten miteinander verrechnet.
4. Erläuterungen zur GuV
Ähnlich wie bei den Erläuterungen zur Bilanz gehst du in diesem Bereich des Anhangs zum Jahresabschluss vor. Hier nimmst du zu allen im Geschäftsjahr angefallenen Positionen in der Gewinn- und Verlustrechnung Stellung, die zum Abschlussstichtag auffällig sind. Insbesondere solltest du außergewöhnliche Ertrags- und Aufwandsposten konkretisieren, die durch ihre Höhe oder ihre Bedeutung vom Standard abweichen. Auch periodenfremde Erträge und Aufwendungen sind erklärungsbedürftig.
Übrigens musstest du bislang nur Umsatzerlöse aus Geschäften berücksichtigen, die aus deiner typischen Geschäftstätigkeit stammen. Seit dem Inkrafttreten des Bilanzrichtlinie-Umsetzungsgesetzes (BilRUG) gilt diese Vorgabe nicht mehr. Daher zählen dazu jetzt auch nicht typische Umsatzerlöse, beispielsweise aus der Vermietung und Verpachtung von Produkten oder der Erbringung von Dienstleistungen. Weichen die Umsatzerlöse durch die Auswirkungen des BilRUG vom Vorjahr ab und sind nicht mehr vergleichbar, musst du das im Anhang zum Jahresabschluss erklären.
5. Sonstige Angaben
Damit der Anhang zum Jahresabschluss seine Informationsfunktion erfüllen kann, sind einige weitere Angaben zum Unternehmen sowie zur Besetzung des Geschäftsführungsorgans zu machen. In diesem Bereich des Anhangs sind beispielsweise diese Details sinnvoll:
- Anzahl der Mitarbeiter des Unternehmens zum Abschlussstichtag
- Angaben zu den Mitgliedern des Geschäftsführungsorgans (auch wenn sie im Geschäftsjahr ausgeschieden sind)
- Bezüge der Organmitglieder
- Vorschläge zur Verwendung des Ergebnisses im Geschäftsjahr
Handelt es sich um einen Konzernabschluss, musst du die Verbindung zum Mutterunternehmen der Kapitalgesellschaft herstellen. Im Anhang zum Jahresabschluss musst du dann angeben, welches Mutterunternehmen den Konzernabschluss erstellt – konkret dessen Namen und Sitz.
6. Abschließende Angaben
Nun folgt nur noch der Abschluss des Anhangs zum Jahresabschluss. Erforderlich sind dazu die Angabe von Ort und Datum und die Unterschrift der Vertreter des Unternehmens. Allerdings muss der Anhang nicht zwingend unterzeichnet werden – es reicht vielmehr, wenn der Jahresabschluss in seiner Gesamtheit unterschrieben wird.
Mustervorlage: Anhang zum Jahresabschluss
Der Gesetzgeber macht nur wenige Vorgaben dazu, wie du den Anhang zum Jahresabschluss konkret aufstellen musst. Deshalb ist es wichtig, dass du dich genau damit auseinandersetzt, welche Bestandteile verpflichtend sind und welche du nicht zwingend angeben musst (oder sogar nicht darfst).
Am einfachsten wird es sein, wenn du eine Mustervorlage für den Anhang zum Jahresabschluss verwendest. Darin sind die wichtigsten Punkte zu Bilanzierung und GuV bereits vermerkt und du musst nur noch die Details aus deiner eigenen Rechnungslegung ergänzen. Du kannst beispielsweise die Vorlage der Steuerberaterkammer Köln zur Inspiration nutzen.
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Anhang zum Jahresabschluss nachträglich ändern: Geht das?
Bei aller Sorgfalt können Fehler passieren. Egal, ob du Abschreibungen oder Rückstellungen korrigieren oder zusätzliche Erläuterungen der genutzten Finanzinstrumente hinzufügen möchtest, solange der Jahresabschluss noch nicht veröffentlicht wurde, kannst du den Anhang jederzeit noch ändern.
Schwieriger wird es nach der Veröffentlichung: Es sind dann nur noch offizielle und entsprechend gekennzeichnete Nachträge oder Berichtigungen möglich. Falls der Anhang zum Jahresabschluss fehlerhafte Daten enthält, die die Unternehmensbewertung beeinflussen könnten, musst du eine Bilanzänderung oder -berichtigung nach § 264 Abs. 2 HGB vornehmen. Achtung: Die vorgenommenen Änderungen können auch steuerliche Auswirkungen haben, beispielsweise wenn du Abschreibungen oder Rückstellungen abändern musst. Wir empfehlen dir daher, einen erfahrenen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer mit ins Boot zu holen. So vermeidest du steuerliche oder rechtliche Stolperfallen.
Häufige Fehler im Anhang vermeiden
Der Anhang zum Jahresabschluss kann eine recht umfangreiche Angelegenheit sein. Entsprechend wichtig ist es, bei der Erstellung sorgfältig vorzugehen. Besonders die folgenden häufigen Fehler solltest du vermeiden:
- fehlende oder unvollständige Pflichtangaben im Jahres- oder Konzernabschluss (z. B. zu Rückstellungen oder Verbindlichkeiten gegenüber Kreditinstituten)
- unvollständige Angaben zu den Bezügen der Mitglieder des Geschäftsführungsorgans
- fehlerhafte oder inkonsistente Bewertungsmethoden und Finanzinstrumente
- formale Fehler (etwa eine falsche Gliederung des Anhangs)
- fehlende Angaben zur Ertrags-, Vermögens- und Finanzlage des Unternehmens
- veraltete Informationen (z. B. Übernahme von Vorjahreswerten)
Du kannst vielen Fehlern bei der Erstellung des Anhangs zum Jahresabschluss vorbeugen, indem du fortlaufend eine ordentliche Buchführung erstellst. Mit einer professionellen Buchhaltungssoftware wie sevdesk erfasst du deine Einnahmen und Ausgaben zuverlässig, verwaltest deine angeschafften Vermögensgegenstände und kannst dir jederzeit auf Knopfdruck die wichtigsten Daten für den Anhang zum Jahresabschluss zusammenstellen lassen. Finde jetzt heraus, wie einfach das funktioniert – teste die sevdesk-Buchhaltungssoftware kostenlos!
Zusammenfassung: Anhang zum Jahresabschluss
Der Anhang zum Jahresabschluss ist ein wichtiger Bestandteil der Rechnungslegung. Er ergänzt die Bilanz und GuV um wichtige Informationen zu Vermögensgegenständen, Erträgen und Aufwendungen sowie verwendeten Finanzinstrumenten. Mit den Angaben im Anhang kannst du die Angaben im Jahresabschluss konkretisieren und bei Bedarf erklären. So können Leser leichter verstehen, wie er sich zusammensetzt. Achte bei der Ausarbeitung des Anhangs darauf, häufige Fehler zu vermeiden. Bist du unsicher, solltest du dir erfahrene Unterstützung suchen, etwa durch einen Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer.