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Bilanzverlust: Berechnung, Beispiele und Buchung im Überblick

Aktualisiert am
20
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11
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2023
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Der Bilanzverlust stellt das Gegenstück zum Bilanzgewinn dar. Er bedeutet nicht zwingend, dass das Unternehmen in Problemen steckt. Erfahre in diesem Beitrag, wie ein Bilanzverlust entsteht, wie du ihn berechnest und welche Folgen er für dein Unternehmen haben kann.

Definition: Was ist ein Bilanzverlust?

Relevant sind Bilanzgewinn und Bilanzverlust immer dann, wenn der Jahresabschluss nach teilweiser Ergebnisverwendung erstellt wird (vgl. § 268 Abs. 1 HGB). So ist auch gleich der Unterschied zum Jahresüberschuss beziehungsweise dem Jahresfehlbetrag erklärt, denn diese Begrifflichkeiten würden bei dem Jahresabschluss vor Ergebnisverwendung verwendet werden. Das bedeutet: Vermeide die Vermischung der Begriffe „Bilanzverlust“ und „Jahresfehlbetrag“ – sonst kommt es zu Missverständnissen über die Situation deines Unternehmens.

Der eigentliche Gewinn oder Verlust wird selbstverständlich weiterhin abseits der Bilanz, in der Gewinn- und Verlustrechnung, ermittelt. Entsteht dabei ein Jahresfehlbetrag, musst du diesen durch Gewinnrücklagen oder einen Gewinnvortrag aus Vorjahren ausgleichen. Ist das nicht möglich, musst du einen Bilanzverlust in der entsprechenden Höhe auf der Aktivseite deiner Bilanz ausweisen. Dafür ist im Gegensatz zum Bilanzgewinn kein Gesellschafterbeschluss erforderlich. Der Bilanzverlust wirkt sich außerdem auf die Bilanz des Folgejahres aus.

Du kannst von einem Bilanzverlust nicht automatisch auf ein negatives Jahresergebnis der Gewinn- und Verlustrechnung schließen. Je nach Konstellation kann ein Bilanzverlust auch auftreten, obwohl ein Gewinn erwirtschaftet wurde.

Berechnung des Bilanzverlusts

Am besten verständlich gemacht werden kann der Bilanzverlust durch die Darstellung der Berechnung des Wertes. Diese ist denkbar einfach und illustriert auch gut den Unterschied beziehungsweise Zusammenhang zur Gewinn- und Verlustrechnung.

So gehst du bei der Berechnung vor:

  1. Schritt: Ausgangswert der Berechnung sind Jahresüberschuss oder Jahresfehlbetrag.
  2. Schritt: Addiere einen eventuell vorhandenen Gewinn- oder Verlustvortrag.
  3. Schritt: Ziehe Entnahmen aus vorhandenen Rücklagen ab. Neu zugewiesene („eingestellte“) Rücklagen addierst du.
  4. Schritt: Das Ergebnis ist der Bilanzgewinn (positives Ergebnis) oder der Bilanzverlust (negatives Ergebnis)

Die relevanten Werte sind somit nur der Jahresüberschuss oder -fehlbetrag, der Gewinnvortrag bzw. Verlustvortrag und die vorhandenen Rücklagen (oder die Zuweisung zu den Rücklagen).

Das Berechnungsschema im Überblick

Jahresüberschuss bzw. Jahresfehlbetrag
+ Gewinnvortrag aus dem Vorjahr
- Verlustvortrag aus dem Vorjahr
+ Entnahmen aus Rücklagen
- Zufluss zu Rücklagen

= Bilanzgewinn bzw. Bilanzverlust

Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung sind grundsätzlich getrennte Vorgänge, wobei beide Bestandteil des Jahresabschlusses sind. Bei der Gewinn- und Verlustrechnung (GuV) wird das tatsächliche Ergebnis ermittelt. Die Bilanz hingegen stellt alle Positionen, geordnet nach Kontenklassen und unterteilt in Aktiva und Passiva, gegenüber.

Entscheidend ist bei der Bilanz die Summengleichheit, um sicherzustellen, dass alle Posten korrekt erfasst wurden. Erwirtschaftet das Unternehmen einen Bilanzgewinn, kann die Gesellschafterversammlung beschließen, diesen als Gewinnvortrag im Unternehmen zu belassen.

Bilanzverlust bedeutet nicht Jahresfehlbetrag

Der Bilanzgewinn bzw. der Bilanzverlust ergibt sich rein aus dem Verhältnis, in dem die Aktiv- und Passivseite der Bilanz zueinanderstehen. So müssen beide Seiten stets dieselbe Summe aufweisen. Übersteigt der Saldo der Passivseite den der Aktivseite, liegt ein Bilanzverlust vor.

Ein Bilanzverlust kann natürlich entstehen, wenn das Unternehmen in der Gewinn- und-Verlustrechnung einen Verlust ausweist – das muss jedoch nicht sein. Sind etwa genügend Gewinnrücklagen vorhanden, gleichen diese den Verlust aus und es ergibt sich kein Bilanzverlust. Andersherum muss ein Gewinn in der GuV nicht automatisch einen Bilanzgewinn bedeuten. Sind hohe Verlustvorträge aus den Vorjahren vorhanden, kann es sein, dass der Gewinn nicht ausreicht, um diese zu decken, und es ist ein Bilanzverlust auszuweisen.

Beispiele für den Bilanzverlust

Beispiel 1)

Stellen wir uns vor, ein Unternehmen hat in den vergangenen Jahren nicht gut gewirtschaftet. Es liegt daher ein Verlustvortrag in Höhe von 300.000 Euro vor. Im aktuellen Geschäftsjahr erzielt das Unternehmen einen Jahresüberschuss von 200.000 Euro. Trotz des hohen Jahresüberschusses ergibt sich ein Bilanzverlust von 100.000 Euro, da noch die Verlustvorträge der Vorjahre von 300.000 Euro vorhanden sind.

Beispiel 2)

Ein Unternehmen konnte in den letzten Jahren Gewinnrücklagen in Höhe von 100.000 Euro bilden. Im laufenden Jahr fährt es jedoch einen Jahresfehlbetrag von 40.000 Euro ein. Die Gewinnrücklagen werden somit um 40.000 Euro verringert, jedoch ergibt sich trotz des Jahresfehlbetrags kein Bilanzverlust, da dieser durch die vorhandenen Rücklagen abgefedert werden kann.

Bilanzverlust buchen

Möchtest du einen Verlustvortrag buchen, brauchst du das Konto „Verlustvortrag vor Verwendung“ und das Gegenkonto „Saldenvorträge – Sachkonten“. Bei der Buchung solltest du beachten, dass Beträge bis zu einer Million Euro unbeschränkt vortragsfähig sind. Ein höherer Verlust kann mit 60 Prozent der verbleibenden Einkünfte gegengerechnet werden. Für kleine und mittlere Unternehmen ist diese Grenze also üblicherweise kein großes Thema.

Werfen wir auch noch einen Blick auf die Verbuchung eines Verlustbetrages, der in der GuV ersichtlich ist. Diesen buchst du auf dem Eigenkapitalkonto auf der Sollseite ein. Der Buchungssatz lautet:

Eigenkapitalkonto an GuV-Konto

Das Eigenkapital des Unternehmens verringert sich also um die Höhe des Verlustes. Wenn du nun das Eigenkapitalkonto abschließt und den Saldo in die Bilanz überträgst, kann im schlimmsten Fall sogar ein negatives Eigenkapital entstehen.

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Folgen eines Bilanzverlusts

Welche Folgen ein Bilanzverlust mit sich bringt, hängt stark von der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens ab.

Bilanzverlust – finanzielle Folgen

Ein langjährig etabliertes Unternehmen, das einmal ein schlechtes Jahr durchstehen muss, kann dies üblicherweise durch Gewinnrücklagen ausgleichen. Ein Bilanzverlust wäre hier ein deutliches Alarmsignal, um Restrukturierungsmaßnahmen einzuleiten.

Anders ist die Situation bei Start-ups, die bewusst eine gewisse „Burn Rate“ haben, also einen Jahresfehlbetrag von vornherein einkalkulieren. Gleichzeitig sind keine Gewinnrücklagen vorhanden, es ergibt sich also Finanzierungsbedarf. Dieses Kapital gewinnen Gründerinnen und Gründer in den meisten Fällen durch Anteilsverkäufe an Investorinnen und Investoren. Hier ist das Ziel also nicht, Bilanzverluste durch Gewinnrücklagen abzudecken, sondern durch frisches Kapital, das von extern ins Unternehmen fließt.

Unabhängig von der Unternehmensgröße bedeutet ein Bilanzverlust zwar nicht, dass Panik ausbrechen muss, aber doch, dass ein besonderes Augenmerk auf die Finanzen gelegt werden muss. Vorübergehende Jahresfehlbeträge können meist ausgeglichen werden, doch daraus sollte sich kein Dauerzustand ergeben. Häuft ein Unternehmen von Jahr zu Jahr immer höhere Verlustvorträge an, ist dies ein Zeichen dafür, dass tiefgreifende Veränderungen notwendig sind, um es wieder auf Kurs zu bringen. Andernfalls droht die Insolvenz.

Bilanzverlust – Signalwirkung und Imageprobleme

Abseits der finanziellen Aspekte kann ein Bilanzverlust etwas am Image des Unternehmens kratzen. Auch dahingehend kommt es jedoch auf die sonstige Lage an, denn während Kapitalbedarf bei Start-ups völlig normal ist, können Mittelständler durchaus einen Imageschaden erleiden.

Die Folge eines Bilanzverlustes ist schließlich auch, dass keine Ausschüttungen vorgenommen werden können. Zusätzlich gibt es den Verlustvortrag im nächsten Jahr, wodurch schon absehbar ist, dass auch im Folgejahr geringere Mittel für Ausschüttungen bereitstehen werden. Wer in ein Start-up investiert, rechnet nicht mit schnellen, jährlichen Ausschüttungen. Anders ist es aber bei Aktiengesellschaften oder großen Kapitalgesellschaften, die ihren Shareholdern eigentlich regelmäßige Zuflüsse bringen sollten.

Diese negative Situation und auch die schlechte Aussicht für das Folgejahr ist bei Anlegerinnen und Anlegern natürlich nicht gerne gesehen. Deshalb bemühen sich größere Unternehmen üblicherweise, keinen Bilanzverlust ausweisen zu müssen.

Auswirkungen eines Verlustvortrags im Folgejahr

In der Bilanz überträgst du deinen Gewinn oder Verlust in das nächste Jahr. Dafür bildest du einen Gewinn- oder Verlustvortrag, damit Summengleichheit herrscht. Gleichzeitig signalisierst du mit dem Vortrag, dass das Unternehmen ein schlechtes Geschäftsjahr mit Fehlbeträgen problemlos überstehen kann, weil beispielsweise hohe Rücklagen vorhanden sind.

Ein Verlustvortrag bleibt im Folgejahr im Regelfall nicht unverändert. Es gibt zwei mögliche Auswirkungen:

  • Das Unternehmen erwirtschaftet einen Gewinn. Dieser gleicht dann den Verlustvortrag aus. Nur der verbleibende Rest kann für Ausschüttungen oder die Bildung von Rücklagen genutzt werden.
  • Das Unternehmen schreibt erneut Verluste. Dann kann es einen weiteren Verlustvortrag bilden. Dieser wird mit dem bereits bestehenden Verlustvortrag aufaddiert.

In Start-ups sind durch die verlustreichen Anfangsjahre häufig noch keine Rücklagen vorhanden. Ein Bilanzverlust muss dann durch das Stammkapital oder eine Kapitalaufstockung mittels Aufnahme neuer Investorinnen und Investoren ausgeglichen werden.

Auch wenn es dem Unternehmen gelingt, den Verlustvortrag im Folgejahr auszugleichen, bleibt jedoch das beschädigte Image bestehen. Anlegerinnen und Anleger könnten ihr Vertrauen in ihre Investition verlieren und ihr Kapital aus der Anlage herausziehen, weil sie stockende Ausschüttungen befürchten. Deshalb sollten Unternehmen möglichst vermeiden, Bilanzverluste auszuweisen. Die Gesellschafterversammlung kann zu diesem Zweck beschließen, Bilanzgewinne als Gewinnvortrag einzustellen.

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