Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer erstellen dank ihres Kleinunternehmerstatus im Inland Rechnungen ohne Umsatzsteuer, weil sie von der Umsatzsteuer befreit sind. Das Ganze ergibt sich aus der Kleinunternehmerregelung nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) und den dort definierten Umsatzgrenzen für den Gesamtumsatz.
Aber wie sieht es aus, wenn Kunden und Kundinnen oder auch Lieferanten bzw. Lieferantinnen im Ausland sitzen und Auslandsumsätze anfallen? Gibt es Fälle, in denen Umsatzsteuer anfällt und in denen man umgekehrt Vorsteuer abziehen kann? Und wie müssen die Rechnungen dann aussehen? Diese Infos findest du hier im Ratgeber.
Das müssen Kleinunternehmer bei Auslandsumsätzen beachten
Wenn du als Kleinunternehmer oder Kleinunternehmerin
- Waren ins EU-Ausland oder in ein Drittland lieferst
- diese dort bestellst
- dort Dienstleistungen anbietest,
- oder diese dort beziehst
dann entstehen Auslandsumsätze als Teil deines Gesamtumsatzes. Die Kleinunternehmerregelung sorgt bei von dir erstellten inländischen Rechnungen dafür, dass du nicht der Regelbesteuerung unterliegst und so dank einer Steuerbefreiung Rechnungen ohne Umsatzsteuer ausstellen kannst. Im Ausland ist es in der Regel tatsächlich genauso.
Allerdings lohnt sich noch einmal ein genauerer Blick, denn es gibt verschiedene Verordnungen und Gesetze für:
- Warenkäufe und -verkäufe
- die Erbringung oder den Einkauf von Dienstleistungen
- den Leistungsort – in der EU oder in einem Drittland
Des Weiteren spielt noch eine Rolle, ob deine Kundinnen und Kunden Privatpersonen sind oder so wie du als Unternehmer und Unternehmerinnen agieren. Aber keine Sorge: Die verschiedenen Fälle, was wann steuerbar ist, sind nachfolgend in diesem Beitrag für dich aufgeschlüsselt.
Das müssen Kleinunternehmer bei Auslandsumsätzen innerhalb der EU beachten
Fallen Auslandsumsätze in der EU an, dann wirst du entweder eine Rechnung stellen oder eine Rechnung erhalten. Im Normalfall greift in vielen Fällen bei der Rechnungsstellung das Reverse-Charge-Verfahren, bei dem die Steuerschuld auf den Leistungsempfänger übergeht. Das ist besonders dann der Fall, wenn durch die Verwendung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer eine Unternehmereigenschaft deutlich wird. Die Steuer fällt dort an, wo der Leistungsempfänger sitzt.
Die Umsatzsteuerpflicht gilt allerdings in der Regel nicht für Kleinunternehmer und Kleinunternehmerinnen. Das heißt, durch deinen Kleinunternehmerstatus stellst du deine Kleinunternehmer Rechnung wie üblich und weist auf die Umsatzsteuerbefreiung nach § 19 UStG hin.
Genau wie für das Erstellen und Versenden von Rechnungen gelten für den Einkauf von Waren in der EU und die Erbringung bzw. den Bezug von Dienstleistungen innerhalb der EU spezielle Regeln.
Hier eine Übersicht über die Regelungen für Kleinunternehmer bei Auslandsgeschäften:
Zum Thema Erwerbsbesteuerung ist Folgendes zu sagen: Bestimmte Erwerbsschwellen sind wichtig, wenn es um den Einkauf im EU-Ausland geht. Bis zu einer Erwerbsschwelle von 12.500 Euro können deutsche Kleinunternehmerin und Kleinunternehmerinnen im EU-Ausland Waren wie Verbraucher bzw. Verbraucherinnen einkaufen. Sie zahlen dann die enthaltene Umsatzsteuer, können aber keinen Vorsteuerabzug geltend machen – dafür ist die Bürokratie geringer.
Wenn allerdings die Erwerbsbesteuerung gewählt wird, können die Einkäufe umsatzsteuerfrei erfolgen. Dafür braucht es eine Umsatzsteueridentifikationsnummer, die auf der Rechnung angegeben wird. Nötig ist dann aber die regelmäßige Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung. An die Erwerbsbesteuerung bist du zwei Jahre gebunden, wenn du diesen Weg gewählt hast. Einen Einfluss auf deinen Kleinunternehmerstatus hat dies allerdings nicht: Du kannst weiter Rechnungen ohne Steuerausweis schreiben und unterliegst nicht der Regelbesteuerung. Umgekehrt ist aber auch weiterhin kein Vorsteuerabzug möglich, es wird also keine Vorsteuer erstattet.
Das müssen Kleinunternehmer bei Auslandsumsätzen in Drittländern beachten
Bei Auslandsumsätzen in Drittländern, also Ländern außerhalb der EU, gibt es keine so einheitlichen Regelungen wie innerhalb der EU. Oft sind die Vorgaben und Gesetze aber ähnlich, zum Beispiel bei Auslandsumsätzen in der Schweiz. Im Prinzip gilt Folgendes bei der Frage, welche Rechnungsposten wie steuerbar sind:
- Ausfuhrlieferungen können in der Regel umsatzsteuerfrei erfolgen
- Werden Waren importiert, fallen üblicherweise Einfuhrumsatzsteuern an, hinzu kommen ggf. Zölle
- Im Bereich der Dienstleistungen sollte jeder Fall individuell behandelt und abgeklärt werden, da sich die Steuergesetzgebungen der einzelnen Drittstaaten zum Teil stark unterscheiden und manchmal den entsprechenden steuerlichen Fall gar nicht abbilden, sodass nicht klar ist, welche Leistungen wie steuerbar sind.