Kommunalsteuer
Damit Unternehmen an ihren jeweiligen Standorten die bestmögliche Infrastruktur vorfinden können, wird zu ihrer Finanzierung die Kommunalsteuer erhoben. Dabei handelt es sich um eine reine Gemeindeabgabe, die von der Lohnhöhe abhängig ist. Ein Unternehmen, das über mehrere Betriebsstätten verfügt, unterliegt der Kommunalsteuer in jeder Gemeinde, in der sich eine solche Betriebsstätte befindet. Obwohl die Kommunalsteuer von jeder Gemeinde eigenverantwortlich erhoben und eingezogen wird, ist sie dennoch bundeseinheitlich geregelt.
Kommunalsteuer - Was wird besteuert?
Von der Kommunalsteuer sind Arbeitslöhne betroffen, und zwar jeweils pro Kalendermonat. Berechnungsgrundlage ist der Lohn, der im jeweiligen Monat an einen Dienstnehmer in der zuständigen Gemeinde gezahlt wurde. Unter Dienstnehmer im Sinne des KommStG ist dabei zu verstehen:
- eine Person, die in einem lohnsteuerrechtlichen Dienstverhältnis steht
- ein Person in einem freien Dienstnehmerverhältnis
- eine Person, die von einer inländischen Betriebsstätte zur Arbeitsleistung überlassen wurde (Inland und Ausland)
- eine Person, die von einer ausländischen Betriebsstätte zur Arbeitsleistung in Österreich überlassen wurde
- eine Person, die dem Unternehmen von einer Körperschaft öffentlichen Rechts zur Dienstleistung zugewiesen wurde
- eine Person, die wesentlich an einer Kapitalgesellschaft beteiligt ist (beispielsweise Gesellschafter-Geschäftsführer)
Nicht als Dienstnehmer im Sinne des KommStG gilt ein Kommanditist , selbst wenn er sich in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis befindet. Entsprechend muss er keine Kommunalsteuer entrichten. Unter einer Betriebsstätte im Sinne des KommStG ist jede feste, ortsgebundene Einrichtung oder Anlage zu verstehen, die unmittelbar oder mittelbar mit der Ausübung der unternehmerischen Tätigkeit in Verbindung steht. Auch die Dauer der Bauausführung hat Einfluss auf die Definition. Übersteigt sie sechs Monate, ist damit eine Betriebsstätte begründet.
Ein weiteres Kriterium ist die Verfügungsgewalt. Dem Unternehmer muss ein länger anhaltendes, nicht nur vorübergehendes Verfügungsrecht zustehen, um von einer Betriebsstätte sprechen zu können. Das ist beispielsweise durch Eigentum, Mietvertrag oder das Recht auf Mitbenutzung der Fall. Auch die unentgeltliche Überlassung der Einrichtung oder Anlage macht diese zur Betriebsstätte. Anders liegt der Fall bei der Wohnung eines Heimarbeiters. Unabhängig davon, ob es sich um einen echten oder einen freien Dienstnehmer handelt, ist hier die Voraussetzung einer Betriebsstätte nicht gegeben, da der Unternehmer keine Verfügungsgewalt darüber hat. Als Betriebsstätte eines Heimarbeiters gilt also die Einrichtung oder Anlage, aus der die Arbeitsanweisung kommt.
Wer ist steuerpflichtig?
Grundsätzlich schuldet der Unternehmer die Kommunalsteuer, in dessen Unternehmen der Dienstnehmer beschäftigt ist. Dabei ist die Definition des Unternehmers in Wesentlichen identisch mit den entsprechenden Bestimmungen des Umsatzsteuerrechts. Unternehmer ist demnach jede Person, die eine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit selbständig ausübt. Unter beruflich oder gewerblich ist dabei jede nachhaltige Tätigkeit zu verstehen, die die Erzielung von Einnahmen zum Ziel hat. Das gilt auch für den Fall, dass keine Absicht zur Erlangung eines Überschusses oder eines Gewinns vorliegt oder wenn eine Personenvereinigung nur für ihre Mitglieder tätig ist. Aus diesem Grund gelten auch Körperschaften des öffentlichen Rechts einschließlich ihrer gewerblichen Betriebe als Unternehmen. Gleiches gilt für Mitunternehmerschaften, Stiftungen und sonstige Personengesellschaften . Auch in den unternehmerischen Bereichen von Vereinen sind die Arbeitslöhne kommunalsteuerpflichtig. Frei von der Kommunalsteuerpflicht sind die nicht unternehmerischen Bereiche von Vereinen. Auch für Dienstgeber im privaten Bereich fällt keine Kommunalsteuer an, beispielsweise bei der Beschäftigung von Hausgehilfen oder Hausgärtnern. Ausländische Unternehmen sind kommunalsteuerpflichtig, wenn sie in Österreich Betriebsstätten mit Dienstnehmern betreiben. Ist der Dienstnehmer vollständig in der inländischen Betriebsstätte tätig, unterliegt sein gesamter Lohn der Kommunalsteuer. Ist er teilweise der inländischen und teilweise einer ausländischen Betriebsstätte zugeteilt, ist nur der Teil des Arbeitslohns steuerpflichtig, der für die Tätigkeit in der österreichischen Betriebsstätte gezahlt wird.
Wie errechnet sich die Bemessungsgrundlage?
Die Summe aller Arbeitslöhne im Sinne des KommStG, die innerhalb eines Kalendermonats an die Dienstnehmer einer Betriebsstätte in einer Gemeinde in Österreich gezahlt werden, stellt die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer dar. Die Berechnung erfolgt also nach dem Zuflussprinzip. Dabei ist unerheblich, ob die Arbeitslöhne beim Empfänger der Lohnsteuer oder der Einkommensteuer unterliegen. Eventuelle Kommunalsteuer-Befreiungen werden in Ausnahmeregelungen festgelegt.
Demnach umfasst die Bemessungsgrundlage
- die Bruttolöhne und Bruttogehälter für echte Dienstnehmer
- Vergütungen und Gehälter jeder Art für freie Dienstnehmer
- Vergütungen und Gehälter an Personen, die wesentlich an Kapitalgesellschaften beteiligt sind
Bei echten Dienstnehmern gehören Fahrtkostenvergütungen, Tagesgelder oder Nächtigungsgelder gemäß § 3 Abs. 1 Z 16b oder § 26 Z 4 EStG nicht zur Bemessungsgrundlage. Anders ist das bei freien Dienstnehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern mit wesentlichen Beteiligungen: Hier gehören insbesondere pauschale Kostensätze zur Bemessungsgrundlage und sind daher kommunalsteuerpflichtig, beispielsweise Tagesgeld, Kilometergeld oder Nächtigungspauschalen. Entstehen bei freien Dienstnehmern tatsächliche Kosten – ausgenommen der Verpflegung – und werden diese durch Belege nachgewiesen, beispielsweise Flugtickets, Bahntickets, Taxirechnung oder Hotelrechnung, zählt ihr Ersatz nicht zur Bemessungsgrundlage. Dabei ist unerheblich, ob diese Beträge direkt vom Auftraggeber bezahlt wurden oder ob der freie Dienstnehmer oder der Gesellschafter-Geschäftsführer dafür in Vorlage getreten ist. Der Verpflegungsmehraufwand ist bei freien Dienstnehmern und Gesellschafter-Geschäftsführern grundsätzlich immer kommunalsteuerpflichtig, unabhängig davon, ob er über Pauschalen oder gemäß Belegen erfolgt.
Nicht zur Bemessungsgrundlage gehören
- Alle Arbeitsvergütungen, also Löhne und Gehälter, die an einen Kommanditisten in einem sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnis zur Kommanditgesellschaft gezahlt werden
- gesetzliche Abfertigungen
- Versorgungsbezüge und Ruhebezüge, beispielsweise Firmenpensionen
- steuerfreie Bezüge gemäß § 3 Abs 1 Z 10, 11, 13-21 EStG 1988, beispielsweise Einkünfte für begünstigte Auslandstätigkeit, Zuschüsse für Kinderbetreuung, freiwillige soziale Zuwendungen, freie und verbilligte Mahlzeiten, Zuwendungen für Zukunftssicherung, ortsübliche Trinkgelder, verbilligte oder unentgeltliche Beförderung der eigenen Arbeitnehmer, verbilligte oder unentgeltliche Getränke
- Tagesgelder und Nächtigungsgelder, die als Reiseaufwandsentschädigung an echte Dienstnehmer gezahlt wurden
- Kilometergelder und Fahrtkostenvergütungen nach § 3 Abs 1 Z 16b und § 26 Z 4
- Arbeitslöhne an echte Dienstnehmer, die gemäß Behinderteneinstellungsgesetz begünstigt sind (nicht für an einer Kapitalgesellschaft wesentlich Beteiligte oder freie Dienstnehmer)
- Vergütungen und Gehälter für eine frühere Tätigkeit eines wesentlich beteiligten Gesellschafters, wenn seine Tätigkeit sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses aufweist
Steuerhöhe und Freigrenze
Die Kommunalsteuer beträgt pauschal 3 Prozent, berechnet von der Bemessungsgrundlage. Liegt die monatliche Bemessungsgrundlage eines Unternehmens nicht über 1.460 Euro, darf ein Freibetrag von 1.095 Euro abgezogen werden. Ansonsten unterliegt der gesamte Betrag der Kommunalsteuer. Liegt die gesamte Lohnsumme aller Betriebsstätten eines Unternehmens nicht über 1.095 Euro, wird keine Kommunalsteuer erhoben. Wenn das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden unterhält, kommt es bei der Berechnung darauf an, welchen Betriebsstätten die Dienstnehmer jeweils zugeordnet sind. Wenn alle Dienstnehmer beispielsweise nur einer Betriebsstätte angehören, muss der Freibetrag auch nur dieser einen Betriebsstätte angerechnet werden. Bei mehreren Betriebsstätten eines Unternehmens in unterschiedlichen Gemeinden, die gemeinsam eine monatliche Lohnsumme nicht über 1.460 Euro erbringen, muss der Freibetrag im Verhältnis der einzelnen Lohnsummen den einzelnen Betriebsstätten anteilig angerechnet werden.
Berechnung und Fristen
Die Berechnung der Kommunalsteuer erfolgt direkt durch das Unternehmen. Sie ist an die Betriebsstättengemeinde zu entrichten. Damit ist die Gemeinde gemeint, die zur Erhebung der Kommunalsteuer für die jeweilige Betriebsstätte des Unternehmens berechtigt ist. Einen Sonderfall stellen Betriebsstätten dar, die über mehrere Gemeinden verteilt sind. In diesem Fall muss die Bemessungsgrundlage gemäß der Lohnsummenanteile auf die beteiligten Gemeinden aufgeteilt werden. Können die Gemeinden über den Aufteilungsschlüssel keine Einigkeit erzielen, erfolgt auf Antrag des Unternehmens ein diesbezüglicher Bescheid durch das Finanzamt, in dessen Bereich die Unternehmensleitung ansässig ist. Die Kommunalsteuer musst du bis spätestens zum 15. des Folgemonats an die Betriebsstättengemeinde entrichten.
Was bei der Kommunalsteuererklärung zu beachten ist
Bis spätestens 31. März musst du für das vorangegangene Kalenderjahr eine Jahressteuererklärung abgeben. Die Abgabepflicht für die Kommunalsteuererklärung besteht auch, wenn du keine Dienstnehmer beschäftigst – das nennt sich eine Nullerklärung. Wird innerhalb der Gemeinde die einzige Betriebsstätte geschlossen, muss eine Steuererklärung innerhalb eines Monats ab Betriebsende abgegeben werden. Das bedeutet: Gibt es nach der Schließung einer Betriebsstätte in der Gemeinde noch weitere Betriebsstätten, besteht keine Pflicht zur beschleunigten Abgabe einer Steuererklärung innerhalb eines Monats. In diesem Fall gilt weiterhin die Bemessungsgrundlage für alle Betriebsstätten innerhalb der Gemeinde sowie die Pflicht zur Abgabe einer Jahressteuererklärung bis 31. März des Folgejahres. Grundsätzlich gilt für dich als Unternehmer die Verpflichtung, die Kommunalsteuererklärung elektronisch über FinanzOnline einzureichen. Ausnahmeregelungen gibt es nur, wenn an deinem Standort die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung nicht gegeben sind und dieser Weg also unzumutbar wäre. In diesem Fall musst du die Steuererklärung jeder erhebungsberechtigten Gemeinde, in der sich Betriebsstätten befinden, in Papierform zukommen lassen. Dabei ist die Benutzung der amtlichen Vordrucke zwingend vorgeschrieben. Die Formulare kannst du auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen herunterladen. Benötigt werden die Formulare KommSt1 für die eigentliche Steuererklärung und KommSt1a für die Bemessungsgrundlagen.
Was passiert bei Zahlungsverzug?
Wenn du deine Steuern nicht bis zum Fälligkeitstag bezahlst, kommt für die Verspätung ein Säumniszuschlag in Anrechnung. Es beträgt meist zwei Prozent vom geschuldeten Steuerbetrag. Du kannst allerdings Zahlungserleichterungen beantragen, jedoch nur, wenn du einen triftigen Grund nachweisen kannst. Auf diesem Weg kannst du darum ersuchen, den Zeitpunkt bis zum endgültigen Zahlungstermin hinauszuschieben, was als Stundung bezeichnet wird. Alternativ kannst du um die Zustimmung bitten, den geschuldeten Steuerbetrag in Raten begleichen zu dürfen. Wichtig: Bei der Bitte um Zahlungserleichterungen kommt es vor allem auf den Zeitpunkt deines Antrags an. Er muss spätestens am Fälligkeitstag bei der zuständigen Gemeinde eingehen. Du solltest also darauf achten, ihn rechtzeitig abzuschicken. Verspätet eingehende Anträge auf Zahlungserleichterungen werden nur in Ausnahmefällen berücksichtigt, beispielsweise, wenn besondere Härten vorliegen. Konntest du nachweisen, dass es einen begründeten Anlass für die Zustimmung zu Zahlungserleichterungen gibt, wird dein Gesuch in der Regel positiv beschieden werden. Beachte aber, dass in diesem Fall Stundungszinsen in Anrechnung kommen, die dem geschuldeten Betrag zugeschlagen werden. Werden keine Zahlungserleichterungen bewilligt oder ist ein Berufungsverfahren erfolglos verlaufen, das die Aussetzung der Einhebung zum Gegenstand hatte, wird die Steuer in voller Höhe fällig. In diesem Fall musst du damit rechnen, dass die Eintreibung auch zwangsweise betrieben wird, beispielsweise durch den Gerichtsvollzieher. Es kann besondere Härtefälle geben, die zu einem teilweisen oder völligen Erlass der geschuldeten Kommunalsteuer führen können. Solche Fälle werden von der zuständigen Gemeinde auf Antrag einzeln geprüft und beschieden.
Wie sieht es mit Strafen aus?
Es gibt eine Reihe von Pflichtverletzungen gegenüber dem Kommunalsteuergesetz, die zu Strafen führen können. Dazu gehört natürlich vor allem das, was allgemein als Steuerhinterziehung bezeichnet wird. Offiziell formuliert heißt das: Bestraft wird, wer fahrlässig oder vorsätzlich die abgabenrechtlichen Pflichten zur Anzeige, Offenlegung oder wahrheitsgemäßen Erklärung der Kommunalsteuer verletzt und auf diesem Weg seine Steuer verkürzt. Zu Strafen können auch Verspätungen bei Erklärung und Zahlung führen. So wird eine Strafe fällig, wenn der Steuerpflichtige vorsätzlich bis spätestens zum fünften Tag nach Fälligkeit der Behörde die Höhe des geschuldeten Betrags nicht bekannt gibt, also seine Steuererklärung nicht einreicht. Zu einer Strafe führt es auch, die fällige Steuer bis fünf Tage nach Fälligkeit nicht zu entrichten. Neben der Pflicht zur rechtzeitigen Abgabe der Kommunalsteuererklärung führt es in der Regel auch zu Strafen, wenn die abgabenrechtlichen Pflichten zur Führung und Aufbewahrung von Büchern und anderen buchhalterischen Dokumenten verletzt werden.
Fazit
Die Kommunalsteuer ist eine fundamentale Abgabe, die für die Bereitstellung einer funktionierenden Infrastruktur von grundsätzlicher Bedeutung ist. Um einen störungsfreien Geschäftsgang zu ermöglichen, solltest du deinen Pflichten in Bezug auf die Erklärung und Zahlung der Gemeindeabgabe vollständig und pünktlich nachkommen. Wenn es mit dem Zahlen fälliger Steuern einmal eng wird, stehen dir verschiedene Möglichkeiten offen, Zahlungserleichterungen zu beantragen. Dabei solltest du allerdings auf eine schlüssige Begründung und die Einhaltung aller Fristen achten.