Als Kleinunternehmer oder Kleinunternehmerin kommst du dank der Kleinunternehmerregelung zwar um die Umsatzsteuererklärung und Umsatzsteuervoranmeldungen herum, aber eine Einkommenssteuererklärung mit Einnahmen-Ausgaben-Rechnung musst du trotzdem anfertigen.
Dieser Ratgeber zeigt dir, wie die Gewinnermittlung als Kleinunternehmer funktioniert und auf was du bei der Erstellung deiner Einkommenssteuererklärung achten musst.
Du willst die Kurzfassung zur Steuererklärung für Kleinunternehmerregelung? Dann sieh dir hier unser Video an:
Diese Formulare musst du für die Kleinunternehmer Steuererklärung ausfüllen
Wenn du deine Steuererklärung als Kleinunternehmer oder Kleinunternehmerin anfertigst, musst du bestimmte Anlagen ausfüllen. Wir stellen dir die einzelnen Anlagen vor, die für dich relevant sind.
Doch vorab: Achte darauf, dass du die entsprechenden Umsatzgrenzen für die Kleinunternehmerregelung einhältst. Die Umsatzgrenzen für den Jahresumsatz betragen nach § 19 Umsatzsteuergesetz (UStG) 22.000 Euro im Vorjahr und 50.000 Euro im aktuellen Jahr. Wenn du die Grenzen nicht einhältst, unterliegst du automatisch der Regelbesteuerung mit dem Erheben von Umsatzsteuer und der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug. Damit gelten dann weitere Pflichten und Anlagen im Rahmen der Steuererklärung für dich.
Diese Anlagen sind für dich als Kleinunternehmer im Rahmen der Steuererklärung wichtig (abrufbar über "Finanzonline"-Formulare):
- E1 Einkommensteuererklärung
- Beilage E1a zur Einkommensteuererklärung für Einzelunternehmerinnen/Einzelunternehmer (betriebliche Einkünfte)
- Steuererklärung Kleinunternehmen Hauptformular E1
Steuererklärung Kleinunternehmen Hauptformular E1
In diesem Formular deiner Steuererklärung werden deine Grunddaten erfasst, also zum Beispiel Daten zur Person, aus welchem Beruf das Einkommen kommt oder zur Veranlagungsart. Dieses Formular bildet daher die Grundlagejeder Einkommensteuererklärung.
Steuererklärung Kleinunternehmen Anlage E1a
In der Anlage E1a ermittelst du mithilfe der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung deinen Gewinn oder Verlust. Hierzu listest du alle Einkünfte deines Unternehmens – die Betriebseinnahmen – und deine Betriebsausgaben auf. Aus der Differenz zwischen Einnahmen und Ausgaben ergibt sich dann ein Gewinn oder Verlust.
Durch die Kleinunternehmerregelung musst du hierbei, anders als Regelunternehmer und Regelunternehmerinnen, nicht die Umsatzsteuer beachten, eine Umsatzsteuererklärung ist nicht nötig. Mehr hierzu erfährst du in unserem Ratgeber zur EAR als Kleinunternehmer.
Kleinunternehmer mit Photovoltaikanlage: Das muss in die Steuererklärung
Strom auf dem eigenen Dach zu erzeugen ist eine gute Idee – denn der nicht benötigte Strom kann ins Netz eingespeist und auf diese Weise verkauft werden. Allerdings führen diese Erlöse dazu, dass du als Betreiber oder Betreiberin einer Photovoltaikanlage wie ein Unternehmer oder eine Unternehmerin behandelt wirst, sobald du mehr als 12.500 Kilowatt Strom in das Netz einspeist. Du musst diese Erträge also als Einnahme versteuern. Immerhin greift auch hier die Kleinunternehmerregelung nach § 6 Abs. 1 Ziff. 27 UstG – bis zu einem Jahresumsatz von bis zu 35.000 Euro.
Im Rahmen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, die du als Kleinunternehmer oder Kleinunternehmerin erstellen musst, werden die durch die PV-Anlage generierten Einkünfte mit den Ausgaben verrechnet. Fällig werden zum Beispiel Kosten für Wartung, Reparatur und Versicherung der Anlage.
Diese Ausgaben können Kleinunternehmer in der Steuererklärung absetzen
In der Einnahmenüberschussrechnung werden die Einnahmen und die Ausgaben von Kleinunternehmern und Kleinunternehmerinnen miteinander verrechnet. Einnahmen sind dabei die Einkünfte, die durch den Unternehmensbetrieb entstehen. Aber welche Ausgaben können in der Einnahmenüberschussrechnung berücksichtigt werden?
Nun, im Prinzip alle Ausgaben, die mit der unternehmerischen Tätigkeit in Zusammenhang stehen, also betrieblich veranlasst sind. Solche Betriebsausgaben sind zum Beispiel:
- Beratungskosten (Anwalt, Steuerberater)
- Kosten für Arbeitsmittel wie Büromaterial oder auch die Anschaffung eines Computers bzw. allgemein von Wirtschaftsgütern, die für den Geschäftsbetrieb notwendig sind
- Fortbildungskosten
- Kosten, die durch den Kauf von Fachliteratur entstehen
- Kosten für den Betrieb eines Büros (Miete, Reinigung usw.)
- Aufwendungen für Werbung und Marketing
- Bestimmte Versicherungsbeiträge
Andere Ausgaben sind nur teilweise absetzbar. Hier kommt es darauf an, ob bestimmte Gegenstände nicht nur beruflich, sondern auch privat genutzt werden. Dies kann zum Beispiel die teilweise private Nutzung eines Autos sein oder auch das Mobiltelefon, mit dem beruflich sowie privat telefoniert wird.
Steuererklärung für Kleinunternehmer mit Buchhaltungssoftware erstellen
Die Steuererklärung für Kleinunternehmer und Kleinunternehmerinnen ist kein Hexenwerk, denn es ist keine Bilanzerstellung nötig. Es braucht eine Aufstellung an Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben und die entsprechende Verrechnung der Einkünfte und Ausgaben, um den Überschuss zu ermitteln.
Mit einer Buchhaltungssoftware gestaltet sich diese Gewinnermittlung besonders einfach. Denn ein Rechnungsprogramm für Kleinunternehmer wie sevdesk erfasst alle Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben und erstellt am Ende des Steuerjahres automatisch die nötige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Wenn du also bereit bist, dich etwas mit dem Thema Buchhaltung zu beschäftigen, kannst du deine Steuererklärung im Rahmen der Kleinunternehmerregelung problemlos mit einer Buchhaltungssoftware erstellen. Darüber hinaus bietet sevdesk auch Regelunternehmern und Regelunternehmerinnen einen echten Mehrwert: So erleichtert die Steuersoftware auch die Umsatzsteuervoranmeldung oder den Vorsteuerabzug.