Zahlt dein Kunde eine bereits fällige Rechnung nicht? Dann befindet er sich in Schuldnerverzug bzw. Leistungsverzug und du kannst weitere rechtliche Schritte ergreifen. So kommst du zeitnah an dein Geld und deine eigene Liquidität ist gesichert. Was man unter dem Schuldnerverzug bzw. Leistungsverzug versteht, welche Voraussetzungen dafür erforderlich sind und wie du dich richtig verhältst, erfährst du in diesem Beitrag.
Was man unter einem Schuldnerverzug versteht
Der Begriff des Schuldnerverzugs ist eigentlich ein Leistungsverzug und ist sprachlich verwendet nicht ganz richtig. Da aber im Geschäftsleben oftmals vom Schuldnerverzug die Rede ist, werden wir hier näher darauf eingehen.
Der Begriff ist wie der Zahlungsverzug in § 918 Abs. 1 ABGB geregelt. Hier heißt es sinngemäß: Zahlt ein Teil (also ein Vertragspartner und somit Schuldner) nicht, obwohl die Rechnung fällig ist, gerät er in Verzug. Dieselbe Rechtswirkung haben eine Leistungsklage oder die Zustellung eines Mahnbescheids im gerichtlichen Mahnverfahren.
Diese Voraussetzungen müssen beim Schuldnerverzug vorliegen
Damit du von einem Schuldnerverzug ausgehen kannst, müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein.
Voraussetzung 1: Fälliger, durchsetzbarer Anspruch
Deine Forderung muss fällig und durchsetzbar sein. Das bedeutet, dass die vereinbarte Zahlungsfrist abgelaufen sein muss oder deine Leistung bereits erbracht wurde. Nicht durchsetzbar ist deine Rechnung beispielsweise, wenn die Einrede der Verjährung besteht, die Rechnung also vor mehr als drei Jahren ausgestellt wurde.
Voraussetzung 2: Vertretenmüssen
„Vertretenmüssen“ bedeutet, dass der Schuldner nur dann in Verzug kommt, wenn er den Grund für die Nichtleistung auch zu vertreten hat. Er muss also vorsätzlich oder fahrlässig handeln.
Voraussetzung 3: Mahnung nur dann, wenn sich ein Fälligkeitstag nicht aus der Natur der Sache ergibt
Nach § 918 Abs. 1 ABGB musst du dem Schuldner grundsätzlich keine Mahnung schicken, um den Zahlungsverzug, Leistungsverzug oder sprachgebräuchlichen Schuldnerverzug herbeizuführen. Dieser entsteht bereits ab dem Zeitpunkt, wenn du deine Leistung erbracht hast und der Vertragspartner seinen Teil des Vertrages in angemessener Zeit (üblich zwischen 2 – 4 Tagen) nicht erfüllt.
Beachte aber, wenn sich der Fälligkeitstag nicht aus der Natur der Sache ergibt, ist eine Mahnung mit Hinweis auf einen bestimmten Fälligkeitstag notwendig. Erst bei Überschreiten dieses Fälligkeitstages gerät der Schuldner in den Verzug.
Beispiel: Du bestellst bei einem Maler ein Bild mit Fertigstellung in einigen Wochen (ohne genaue Datumsangabe). Dieses Gemälde wird vorab bezahlt. Damit ist die Leistung erbracht, nämlich Zahlung des vereinbarten Geldbetrages. Vergehen nun mehrere Wochen oder Monate, ohne, dass eine Fertigstellung des Gemäldes in Sicht ist, so muss eine Mahnung erfolgen, um den Maler in Verzug zu setzen.
Weiters ergibt sich der Verzug automatisch, sobald der Schuldner vorsätzlich nicht zahlt, also die Zahlung verweigert.
Unterschied zwischen Schuldnerverzug und Gläubigerverzug
Der Gläubigerverzug ist in den § 290 ABGB geregelt. Gemeint ist damit der Verzug, wenn du versuchst, deine Leistung zu erbringen, und der Kunde sie nicht annimmt (Leistungsverzögerung). Beispiel: Du sollst Möbel liefern und aufbauen, aber der Kunde ist zum vereinbarten Termin nicht zu Hause.
Der Gläubigerverzug wird deshalb auch als Annahmeverzug bezeichnet.
Beispiel für einen Schuldnerverzug
Ein Handwerker baut seinem Kunden (Privatperson) eine neue Gartenleitung ein. Er stellt am 1. Juli 2023 eine Rechnung über 1.200 Euro mit einem Zahlungsziel am 8. Juli 2023. Am 15. Juli 2023 stellt er fest, dass noch keine Zahlung eingegangen ist. Er schickt seinem Kunden deshalb die erste Mahnung. Prüfen wir die Voraussetzungen für den Schuldnerverzug:
- Die Rechnung ist fällig (das Zahlungsziel ist überschritten) und durchsetzbar (keine Einrede der Verjährung).
- Es ist davon auszugehen, dass der Schuldner die Nichtleistung zu vertreten hat.
Bedeutet: Hier liegt ein Schuldnerverzug vor. Mit dem Verstreichen des Zahlungsziels kommt der Schuldner bereits automatisch in Verzug.
Rechtsfolgen des Schuldnerverzugs: Verzugsschaden
Ist der Schuldnerverzug bzw. Leistungsverzug eingetreten, darfst du deinen sogenannten Verzugsschaden geltend machen. Das bedeutet konkret: Du darfst in deiner Mahnung Mahnkosten in Rechnung stellen. Dazu gehören sowohl Mahngebühren als auch Verzugszinsen.
Das ist allerdings erst dann zulässig, wenn der Verzug auch wirklich eingetreten ist. In unserem gesonderten Beitrag zeigen wir dir, wie du die Verzugszinsen berechnest.
Mehr zu dem Thema Schuldenverzug findest du in unserem gemeinsamen Video: "Verzugszinsen berechnen" ab Minute 1:23.
Nächste Schritte: Inkasso oder gerichtliches Mahnverfahren
Ist der auf der Rechnung vorgegebene Leistungszeitpunkt überschritten und der Schuldner legt seine Gründe für die Leistungsverzögerung nicht schlüssig dar? Dann solltest du die Rechnung konsequent einfordern. Fruchten jedoch alle Versuche nicht, solltest du zeitnah weitere Schritte ergreifen und beispielsweise ein Inkasso beauftragen oder das gerichtliche Mahnverfahren einleiten, um einen Mahnbescheid zu erreichen.
Buchhaltungssoftware nutzen und bei Schuldnerverzug rechtssicher aktiv werden
Um auf deinen Entgeltforderungen nicht sitzen zu bleiben, ist ein professionelles Mahnwesen besonders wichtig. Wir empfehlen dir hierfür die sevdesk Buchhaltungssoftware. So hast du die Zahlungsziele deiner Kunden immer im Blick und kannst schnell handeln, wenn eine Zahlung ausbleibt (Leistungsverzögerung).
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Fazit zum Schuldnerverzug
Bei Nichtleistung solltest du, um gute geschäftliche Beziehungen nicht zu gefährden immer zeitnah Mahnungen verschicken. Sobald die Gegenleistung nicht innerhalb angemessener Zeit erbracht wird, kannst du deinen Verzugsschaden mit Mahngebühren und Verzugszinsen geltend machen oder rechtliche Schritte einleiten.