Als Unternehmer bzw. Unternehmerin stellst du deine Leistungen zur Verfügung und stellst daher Rechnungen aus. Hierbei sind nicht nur formale Aspekte wie Pflichtangaben wichtig zu kennen, sondern auch, die gesetzlichen Fristen einer Rechnungsstellung sowie die Verjährung.Erfahre in diesem Beitrag, welche Fristen gelten und wie du vorgehst, wenn du eine Frist verpasst.
Übersicht: Diese Fristen zur Rechnungsstellung musst du kennen
Eine Rechnung zügig zu stellen, verheißt einen schnellen Eingang der Zahlung. Auch wenn du dir mehr Zeit lässt: Wichtig ist, dass du dabei beachtest, dass es in Österreich nicht nur Pflichtangaben für Rechnungen, wie beispielsweise die Steuernummer, sondern auch Fristen für die Rechnungsstellung gibt.
Bei den Fristen muss dabei zwischen folgenden Empfängern unterschieden werden:
Darum gibt es Fristen für die Rechnungsstellung
Als Unternehmer oder Unternehmerin bist du mit deinem Unternehmen Teil der Wirtschaft. Wie in vielen anderen wirtschaftlichen Bereichen braucht es bei der Rechnungsstellung gemeinsame Vorgaben, damit sich alle auf ein vereinbartes Vorgehen stützen können. Diese tragen beispielsweise zu folgenden Punkten bei:
- Pflichtangaben einer Rechnung sorgen für eine allgemeine Nachvollziehbarkeit und Prüfbarkeit.
- Die 6-monatige Frist im Falle der Rechnungsstellung stellt sicher, dass Leistungen zeitnah oder überhaupt abgerechnet werden und es nicht zur Schwarzarbeit kommt.
- Wird keine Rechnung zwischen Unternehmen erstellt, gehen dem Staat Einnahmen verloren, denn es wird keine Umsatzsteuer erhoben und abgeführt.
- Die rechtzeitige Rechnungsstellung schützt davor, dass deine Forderungen nach Ablauf der dreijährigen Verjährungsfrist verfallen.
So gehst du vor, wenn du die Frist für die Rechnungsstellung verpasst
Wichtig zu wissen falls du vergessen hast eine Rechnung zu stellen, kannst du deine Forderung trotzdem noch rückwirkend geltend machen, auch wenn die gesetzliche Frist von sechs Monaten verstrichen ist. Bei einer rückwirkende Rechnung beginnt dieFrist für die Verjährung mit der Entstehung der Forderung und nicht durch die Rechnungstellung, und zwar immer am Jahresende (31. Dezember).
Kannst du die Leistungserbringung belegen, musst du bei deiner Rechnung auch nach der abgelaufenen Frist Folgendes beachten:
- Die Rechnung wird mit allen Pflichtangaben erstellt, die das Umsatzsteuergesetz vorsieht.
- Das Datum für die Leistungserbringung ist der vergangene Zeitpunkt, an dem die Forderung entstanden ist.
- Das Rechnungsdatum ist das aktuelle Datum.
- Ein Vermerk ist nötig, falls die Forderung bereits ohne Rechnungsstellung gezahlt worden ist.
So verpasst du keine Frist für die Rechnungsstellung
Zukünftig kannst du ganz einfach folgende Dinge machen, sodass du deine Rechnungen fristgerecht stellst:
- Nehme deine organisatorischen Prozesse in den Blick und führe eine
Liste aller ausstehenden Rechnungen. - Nutze Tools zur Organisation, wie Todoist oder Evernote.
- Beschäftige dich regelmäßig mit deiner Buchhaltung und dem Rechnungswesen, um offene Forderungen im Blick zu behalten.
Noch einfacher: So behältst du alle Rechnungen im Blick
Noch simpler wird es allerdings, wenn du mit einem Rechnungsprogramm wie sevdesk online arbeitest.