Als Selbstständiger oder Unternehmer kannst du einen Dienstwagen im Betriebsvermögen, dessen Kosten den Gewinn mindern, auch privat nutzen. Das ist ganz legal. Allerdings schaut das Finanzamt dann genau hin und erwartet, dass deine privaten Fahrten versteuert werden.
Wenn du nicht aktiv wirst, wird die 1-Prozent-Regel angewendet, von der du vielleicht schon mal gehört hast. Das ist eine Pauschalmethode. Die Alternative ist, dass du sorgfältig ein Fahrtenbuch führst - das ist dann die Fahrtenbuchmethode, bei der Nutzungswert der privaten Fahrten genau berechnet wird.
Wichtige Einordnung: Ist dein Fahrzeug Betriebsvermögen oder nicht?
Ob ein Fahrzeug zum Betriebsvermögen gehört oder zum Privatvermögen, entscheidet der Nutzungsumfang. Machen betriebliche Fahrten mehr als 50 Prozent der Nutzung aus, ist das Fahrzeug immer im Betriebsvermögen. Was passiert, wenn es weniger als 50 Prozent sind und welche Folgen für die Versteuerung das hat, erläutern wir im Ratgeber Firmenwagen versteuern: Vorteile & Privatnutzung.
Fahrtenbuchmethode vs. die 1% Methode
Tipp: Mit unserem kostenlosen Firmenwagenrechner kannst du beide Methoden ganz leicht vergleichen und dir dabei ausrechnen lassen, welche Steuern jeweils auf dich zukommen.
Berechnung nach der Fahrtenbuchmethode
Bei der Fahrtenbuchmethode liegen die Gesamtkosten des Fahrzeuges pro Kalenderjahr zugrunde. Das bedeutet: Die anteilige Abschreibung sowie die laufenden Kosten für Sprit, Versicherung, Wartung werden addiert. Firmenwagen werden meist über sechs Jahre Nutzungsdauer abgeschrieben.
Beispiel zur Berechnung nach der Fahrtenbuchmethode:
Ein Auto mit einem Bruttolistenpreis von 30.000 Euro könnte somit mit 5.000 Euro Abschreibung pro Jahr (6 × 5.000 Euro = 30.000 Euro) angesetzt werden. Hinzu kommen, zum Beispiel, weitere 5.000 Euro für Treibstoffkosten, Versicherung, Wartung. Das sind insgesamt 10.000 Euro. Diese werden auf die Gesamtfahrleistung verteilt.
Angenommen, in einem Jahr betrug die Gesamtfahrleistung 30.000 Euro, so würde das 0,3 Euro pro Kilometer entsprechen. Wurden insgesamt 10.000 "private Kilometer" im Fahrtenbuch belegmäßig erfasst (inklusive der Fahrten zur Tätigkeitsstätte), so musst du im Rahmen dieser Fahrtenbuchmethode 3.000 Euro in diesem Jahr als geldwerten Vorteil versteuern (10.000 x 0,3).
Berechnung nach der 1% Methode
Die 1-%-Methode, auch 1-Prozent-Regelung genannt, ist eine Pauschale. Ausgehend vom Bruttolistenpreis des Dienstwagens sind ein Prozent pro Monat als geldwerter Vorteil zu versteuern.
Der Bruttolistenpreis ist die unverbindliche Preisempfehlung des Herstellers zum Zeitpunkt der Erstzulassung einschließlich der Kosten für die Sonderausstattung des Fahrzeuges (§ 6 Nr. 4 EStG).
Ob das Auto gebraucht gekauft wurde, spielt bei der Berechnung keine Rolle.
Die meist täglichen Fahrten zur Tätigkeitsstätte (Arbeitsstelle) kommen hinzu, ebenso Familienheimfahrten. Hierfür setzt das Finanzamt ebenfalls eine Pauschale an, und zwar 0,3 Euro pro Kilometer.
Beispiel zur Berechnung nach der 1% Methode:
Bei einem Bruttolistenpreis von 30.000 Euro liegt der geldwerte Vorteil im Monat bei 300 Euro (1% vom Bruttolistenpreis). In 12 Monaten sind das schon 3.600 Euro im Jahr, die mindestens für die Privatnutzung zu versteuern sind.
Im angewandten Beispiel wäre also die Fahrtenbuchmethode günstiger für dich.
Sonderfall: Begünstigung bei Hybrid- und Elektroautos
Bei Hybrid- und Elektrofahrzeugen muss je nach Anschaffungsjahr und Schadstoffausstoß nur ein Viertel oder die Hälfte des Bruttolistenpreises angesetzt werden.
Der Fiskus bietet eine Steuererleichterung für Elektro-Dienstwagen und Plug-in-Hybriden an, um die Elektromobilität zu fördern. Das Gesetz zur steuerlichen Förderung der Elektromobilität verlängert und erweitert diese Vergünstigungen bis zum 31. Dezember 2030.
Der geldwerte Vorteil wird nur mit dem halben Listenpreis besteuert, was bedeutet, dass bei einem privat genutzten Dienstwagen lediglich 0,5 Prozent des Bruttolistenpreises als monatlichen geldwerten Vorteil zu versteuern sind.
Hybridelektroautos müssen dafür bestimmte Anforderungen erfüllen, um den halben Listenpreis zu erhalten: Der Kohlendioxidausstoß darf maximal 50 Gramm pro Kilometer betragen oder das Auto muss eine Mindestreichweite von 40, 60 oder 80 km erreichen.
Seit 2020 (2. Corona-Steuerhilfegesetz) gilt für Firmenwagen ohne Kohlendioxidausstoß, deren Listenpreis nicht mehr als 60.000 Euro beträgt, sogar eine Viertelung der Bemessungsgrundlage für den geldwerten Vorteil. Teurere Fahrzeuge fallen unter die 0,5-Prozent-Regelung.
Wechsel von der Fahrtenbuchmethode zur 1% Regelung
Zwischen den beiden Methoden kannst du wechseln, wenn die eine oder andere sich als günstiger erweist. Der Wechsel von der Fahrtenbuchmethode zur 1-Prozent-Regelung (oder umgekehrt) ist generell zu einem Jahresbeginn möglich.
Im Laufe des Jahres ist ein Wechsel möglich, wenn du ein anderes Fahrzeug nutzt. Das ist auch sinnvoll, denn bei jedem Fahrzeugwechsel sollte die Methode überprüft werden. Steigen zum Beispiel die Fahrzeugkosten, ist möglicherweise die 1-%-Regelung günstiger.