Steuererklärung für Kleingewerbe – das musst du beachten! [+CHECKLISTE]
Für viele ist die Steuererklärung eine lästige und vor allem zeitaufwändige Arbeit. Wenn du rechtzeitig damit anfängst und die richtigen Vorbereitungen triffst, endet das ganze nicht im Chaos.
Zunächst solltest du dir einen Überblick verschaffen, wie du dem Finanzamt deinen Gewinn mitteilen musst und welche Belege für das Finanzamt wichtig sind.
Gerade als Unternehmer kommt da doch einiges zusammen.
Als Unternehmer mit einem Kleingewerbe darfst du die einfache Buchführung verwenden, wenn dein Umsatz 600.000€ oder dein Gewinn 60.000 € nicht überschreiten. Details dazu findest du in unserem Beitrag zur einfachen Buchführung.
Wenn dein Kleingewerbe die Grenzwerte nicht überschreit kannst du also für die Gewinnermittlung die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung anwenden.
Hinweis: Freiberufler können Ihren Gewinn unabhängig von Umsatz und Gewinn mit der einfachen Buchführung errechnen.
Welche Formulare ausfüllen?
Wenn die Steuererklärung fällig ist, müssen jede Menge Dokumente ausgefüllt werden. Wenn du ein Kleingewerbe betreibst, kommt zum Mantelbogen noch die Anlage G und die Anlage EÜR. Freiberufler nehmen statt der Anlage G die Anlage S.
Aber der Reihe nach.
Wie gerade beschrieben reicht für Kleingewerbetreibende oft die einfache Buchführung.
Um den Finanzamt den Gewinn deines Kleingewerbes mitzuteilen, erstellst du daher eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung. Die stellt alle Einnahmen und Ausgaben gegenüber.
Die EAR musst du seit dem 01.01.2017 in jedem Fall elektronisch abgeben (ELSTER). Während früher bei Einnahmen unter 17.500 € eine formlose Gewinnermittlung genügte, muss heutzutage die Anlage EÜR immer online beim Finanzamt eingereicht werden.
Dabei übernimmst du die Werte aus der von sevdesk erstellten Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und überträgst sie in das Online-Formular von ELSTER. In unserem Beispiel würde das dann so aussehen:
Neben der Gewinnermittlung möchte das Finanzamt noch weitere Informationen von dir, um deine Einkünfte korrekt besteuern zu können.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Damit du nichts vergisst haben wir für dich eine Checkliste erstellt.
- Persönliche Steueridentifikationsnummer (Steuerbescheid des Vorjahres)
- elektronische Lohnsteuerjahresbescheinigung(en)
- Nachweise über Fehlzeiten im Job (z. B. Arbeitslosigkeit, Krankheit, Mutterschaft)
- Leistungsbescheide und Mitteilungen der Bundesagentur für Arbeit oder der Krankenkasse über geleistete Zahlungen
- Kirchensteuerbescheid (wenn nicht schon auf der Lohnsteuerbescheinigung angegeben)
- Nachweise über Körperbehinderungen
- Bankverbindung
Sonderausgaben:
- Angaben zu Beitragszahlungen an private Personenversicherungen, Lebensversicherungen, private Rentenversicherungen, Risiko- Lebensversicherungen, Riester, Rürup
- Bescheinigungen der Krankenkasse über die bezahlten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, soweit nicht auf der Jahreslohnsteuerbescheinigung nachgewiesen, auch Erstattungen
- Unfallversicherungen
- Haftpflichtversicherung (Privathaftpflicht, Kfz- Haftpflicht)
- Belege über Spenden, Mitgliedsbeiträge an politische Parteien (Zuwendungsbestätigungen)
Außergewöhnliche Belastungen: Der Mindesteigenbetrag variiert je nach Gehalt und Familiensituation zwischen einem und sieben Prozent des Bruttoeinkommens.
- Nachweise über Arzt-, Krankenhaus- und Kurkosten
- Zuzahlungen bei Zahnersatz, Brillen, Hörgeräten etc.
- Zuzahlungen für ärztlich verordnete Medikamente und andere außergewöhnliche Belastungen
- Nachweise über die Pflege von Angehörigen und Pflegegeld
- Belege über die Unterstützung von Angehörigen oder über die Zahlung von Unterhaltsleistungen/Renten und Nachweise über deren Einkommen
- Scheidungskosten und Beerdigungskosten
Kinder:
- Angaben über Kinderzahl
- Bescheinigung über Kindergeld
- Belege zu Kinderbetreuungskosten (inklusive Zahlungsnachweis)
- Belege über den Bezug von Unterhaltsleistungen
- Ausbildungsnachweise bei Kindern ab 18 Jahre (Immatrikulationsbescheinigung)
- Nachweis über auswärtige Unterbringung der volljährigen Kinder (Studenten und Auszubildende)
- Nachweise über etwaige Behinderungen
- Krankenversicherungsbeiträge
Berufsbedingte Aufwendungen und Werbungskosten:
- Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte (Entfernung und Anzahl der Tage müssen Arbeitnehmer genau ermitteln, auch die Angabe des benutzten Verkehrsmittels)
- Kosten für Arbeitsmittel, Berufskleidung, Werkzeuge und Fachliteratur
- Fortbildungskosten – Gebühren, Schreibmaterial, Fahrt- und Übernachtungskosten
- Bewerbungskosten – Bewerbungsunterlagen, Telefon- und Internetkosten, Kosten für Vorstellungsgespräche (Fahrt- und Übernachtungskosten)
- Nachweise über Reisekosten für dienstliche Zwecke: Fahrtkosten, Dauer, Übernachtungskosten, Nebenkosten (nicht vergessen: Erstattungen des Arbeitgebers abziehen)
- Beiträge zu Berufsverbänden/ Gewerkschaften
- Steuerberatungskosten
- Unfallkosten auf dem Arbeitsweg oder auf Dienstreisen, Kostennachweise, Erstattungen der Versicherung
- Beruflicher Beitragsanteil für private Unfall- und Rechtsschutzversicherungen
- Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer
- Kosten für doppelte Haushaltsführung
Sparer und Anleger:
- Nachweise über Einkünfte aus Kapitalvermögen, etwa Zinsen und Dividenden (gilt nur bei Einkünften über der Freistellungsgrenze oder wenn die Bank Steuern abgezogen hat – in diesem Fall lohnt sich eine Überprüfung der Freistellungsaufträge)
- Bescheinigung über vermögenswirksame Leistungen
Immobilienbesitzer und Mieter:
- Haushaltsnahe Dienstleistungen/Handwerkerleistungen (Rechnungen, Überweisungsnachweise, Verträge)
- Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse (Vertrag, Nachweis über Abführung der Sozialversicherungsbeiträge)
- Nachweise zu Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
- Belege über Betriebskosten und Kosten der Vermietung (Kaufvertrag, Maklergebühr, Auflassungsgebühr, Grunderwerbsteuer und Notarkosten werden für die Ermittlung des Abschreibungsbetrages auch benötigt.)
- Jahresabrechnung der Wohneigentümergemeinschaft (Eigentümer u. Mieter)
Rentner:
- Leistungen der gesetzlichen und privaten Rentenversicherung
(Bescheinigung wird zugestellt) - Im Falle einer selbstständigen Tätigkeit als Rentner können weitere Angaben hinzukommen, die gemacht werden müssen
Wenn es um das Thema Steuern geht, gilt wie immer: Wenn man sich nicht sicher ist, sollte man Rat bei seinem Steuerberater einholen. So kann man Gestaltungsspielräume gezielt ausnutzen und böse Überraschungen vermeiden.
Kosten für das Studium in der Steuererklärung geltend machen – Verfahren vor dem Bundesverfassungsgericht
Jetzt hat das Bundesverfassungsgericht zu bewerten, ob Studienkosten bald besser steuerlich geltend gemacht werden können.
Was müssen Studenten bei der Steuererklärung beachten?
Der Bundesfinanzhof (BFH) entschied als verfassungswidrig, dass die Ausgaben für ein Erststudium nicht als Werbungskosten geltend gemacht werden dürfen.
Beim Erststudium werden die Kosten vom Finanzamt derzeit als Sonderausgaben für das jeweilige Jahr anerkannt. Der Höchstbetrag, der pro Jahr steuerlich geltend gemacht werden kann, liegt bei 6.000 Euro. Da Studenten aber in der Regel wenig Einkünfte haben und man durch den Sonderausgabenabzug keine negativen Einkünfte erzielen kann, lohnt es sich oftmals nicht eine Steuererklärung abzugeben.
Betroffene Studenten sollten jetzt doch eine Steuererklärung abgeben und die Kosten für das Studium in der Anlage N als Werbungskosten eintragen. Sollte sich das Bundesverfassungsgericht für den Werbungskostenabzug entscheiden, können die Kosten in voller Höhe absetzt werden (es gibt keinen Höchstbetrag). Außerdem können negative Einkünfte in die Folgejahre vorgetragen werden.
Bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird das Finanzamt die Kosten für das Erststudium weiterhin nur als Sonderausgaben berücksichtigen. Der Bescheid ist allerdings aber mit einem Vorläufigkeitsvermerk gekennzeichnet. Somit bleibt der Steuerbescheid bis zur Entscheidung offen – unter Vorbehalt. Die Vorläufigkeitsvermerke findet man im hinteren Teil des Steuerbescheides, im Kleingedruckten. Fehlt der Vorläufigkeitsvermerk, sollte man Kontakt mit dem Finanzamt aufnehmen und darauf hinweisen.
Zweitstudium
Während Zweitstudierende die vollen Kosten absetzen können, wird Studenten im Erststudium der uneingeschränkte Kostenabzug verweigert. Studenten mit einer abgeschlossenen Berufsausbildung oder einem abgeschlossenen Erststudium können die Kosten für ein weiteres Studium in der Anlage N als Werbungskosten eintragen.
Damit das Finanzamt erkennen kann, dass ein Studienabschluss oder eine Berufsausbildung vorliegt, ist es wichtig, im Mantelboden den Studienabschluss bzw. die Berufsbezeichnung einzutragen.
Definition Erstausbildung lt. Gesetz: Eine geordnete Ausbildung, die nach mindestens einem Jahr mit einer Prüfung abgeschlossen wird. Wenn eine zusätzliche Ausbildung oder Studium daran anschließt, zählt das als weitere Ausbildung. Auch das Masterstudium nach dem Bachelor gilt damit als zweites Studium.
Diese Ausgaben gelten als Werbungskosten:
Falls das Urteil zu Gunsten der Studenten ausfallen sollte, können folgende Kosten abgesetzt werden:
- Studiengebühren und Unibeiträge (auch für das Semesterticket)
- Kosten für Repetitorien oder Prüfungen
- Kosten für Computer, Taschenrechner und sonstige Arbeitsmittel. Aber: Sind die Kosten höher als 410 Euro netto, muss das jeweilige Gerät abgeschrieben werden
- Kosten für Fachbücher, Lernmittel und Kopien
- Fahrtkosten zur Universität. Hier gilt die reguläre Pendlerpauschale. Pro gefahrenen Kilometer gibt es 30 Cent zurück
Welche Fristen sind bei der Steuererklärung zu beachten?
Nachdem du erfahren hast, welche Unterlagen und Formulare du ausfüllen und einreichen musst, werfen wir noch einen kurzen Blick auf die Fristen, die du bei der Abgabe der Steuererklärung beachten musst. Bislang war es so, dass als Stichtag der 31. Mai des Folgejahres verpflichtend war. Für das Steuerjahr 2017 wäre dies also der 31. Mai 2018 gewesen.
Diese Abgabefrist hat sich nun aber geändert. So gilt für Steuererklärungen, die ab 2019 abzugeben sind, nicht mehr der 31. Mai, sondern der 31. Juli als Stichtag. Für die Abgabe der Steuererklärung für das Steuerjahr 2018 bedeutet dies, dass der 31. Juli 2019 Stichtag ist.
Lässt du deine Steuererklärung von einem Steuerberater durchführen, verlängert sich die Abgabefrist um sieben Monate auf den letzten Februartag im darauffolgenden Jahr. Durch Schaltjahr und Wochenende ist so der Stichtag in 2020 nicht der 29. Februar (Samstag), sondern der 2. März 2020 (Montag) für das Steuerjahr 2018.
Eine Verlängerung der Abgabefrist ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Um so eine Fristverlängerung zu beantragen musst du einen gut begründeten Antrag beim Finanzamt einreichen. Versäumst du all diese Fristen wird es teuer: der Zuschlag für Verspätung weist eine Höhe von 0,25 % der festgesetzten Steuer auf, beträgt aber mindestens 25 Euro je angefangener Monat.
Du siehst: eine fristgerechte Abgabe der fehlerfreien Steuererklärung lohnt sich immer und ist in jedem Fall erstrebenswert!Der Autor:Jonas Monschein ist Steuerfachwirt und arbeitet in einer Steuerberaterkanzlei in Achern. Nebenbei ist er selbstständig als Buchhalter und als Geschäftsführer von Unternehmen & Steuer tätig.