Das regelt die Kleinunternehmer Grenze 2024
Bei Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern spielt der Gesamtumsatz eine wichtige Rolle. Für die sogenannte Kleinunternehmerregelung gelten die beiden folgenden Voraussetzungen:
- Die Summe der Einkünfte darf im vorangegangenen Kalenderjahr 35.000 Euro nicht überschritten haben.
- Für das aktuelle Kalenderjahr darf der Gesamtumsatz nach glaubwürdiger Schätzung die Summe von 35.000 Euro nicht übersteigen.
Innerhalb von 5 Jahren darf die Umsatzgrenze einmal um 15 % überschritten werden ( = € 40.250 Euro).
Mithilfe dieser Umsatzgrenzen entscheidet sich, ob du Kleinunternehmer bzw. Kleinunternehmerin bist oder der Regelbesteuerung unterliegst. Du bist dann zwar umsatzsteuerpflichtig, kannst aber Vorsteuer geltend machen. Dieser Vorsteuerabzug ist ein Vorteil der Regelbesteuerung.
Beispielrechnung Kleinunternehmer Grenze
Die Kleinunternehmerregelung mit ihren Umsatzgrenzen ist recht einfach zu verstehen. Trotzdem wollen wir dir das Verfahren anhand einiger Beispielrechnungen ganz praktisch zeigen.
- Beispiel 1 - Vorjahresumsatz und geschätzer Umsatz des laufenden Jahres sind unter den Kleinunternehmer Grenzen: Im letzten Jahr hast du 1.200 Euro Umsatz pro Monat erwirtschaftet. Bezogen auf das Jahr ist das ein Gesamtumsatz von 14.400 Euro. Du kannst die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen.
- Beispiel 2 - Vorjahresumsatz unter und geschätzer Umsatz des laufenden Jahres über der Grenze: Im Vorjahr hast du die Umsatzgrenze von 35.000 Euro nicht überschritten. In diesem Jahr planst du, einen Umsatz von 3.000 Euro pro Monat zu erwirtschaften. Bezogen auf das Kalenderjahr ergeben sich daraus 36.000 Euro. Damit wärst du im aktuellen Kalenderjahr noch Kleinunternehmer/Kleinunternehmerin, da die 15 % Überschreitungsspanne greift. Sollte im darauffolgenden Jahr aber wieder mehr als 35.000 Euro verdient werden, wirst du umsatzsteuerpflichtig, da die 15 % Überschreitung nur 1 mal in 5 Jahren erlaubt sind.
- Beispiel 3 - Vorjahresumsatz über und geschätzter Umsatz des laufenden Jahres unter der Kleinunternehmer Grenze: Du hast im Vorjahr 45.000 Euro Gesamtumsatz erwirtschaftet, in diesem Jahr aber nur 18.000 Euro. Du unterliegst trotzdem der Regelbesteuerung, weil du den Vorjahreswert überschritten hast. Erst wenn dein Umsatz auch im Jahr darauf unter 35.000 Euro bleibt, kannst du die Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen. Wichtig ist hierbei: Wenn du Regelunternehmer oder Regelunternehmerin bist, dann zählt dein Umsatz inkl. Umsatzsteuer für die Umsatzgrenze. Entscheidend sind dann also die erwirtschafteten Bruttobeträge, wie du sie deinen Kundinnen und Kunden in Rechnung gestellt hast.
Diese Umsätze werden bei der Berechnung der Grenze nicht berücksichtigt
Waren und Dienstleistungen, die umsatzsteuerfrei sind, werden gar nicht erst berücksichtigt, wenn es um die Ermittlung der Umsatzgrenze von Kleinunternehmern und Kleinunternehmerinnen geht. In § 4 Nr. 11 bis 28 UStG findest du diese wichtigsten „Steuerbefreiungen bei Lieferungen und sonstigen Leistungen“ enthält.
Dazu gehören zum Beispiel:
- Betreuungsaufgaben bei Pflegekindern oder pflegebedürftigen Personen
- Leistungen von Bausparkassen- und Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern oder auch
- Angebote allgemeinbildender oder berufsbildender Schulen bzw. Leistungen selbstständiger Lehrkräfte an solchen Einrichtungen.
Wenn du als Kleinunternehmer Waren oder Dienstleistungen im Ausland kaufst oder anbietest, dann musst du in den meisten Fällen keine Umsatzsteuer berechnen, die Kleinunternehmerregelung kommt also auch hier zum Tragen. Alle Ausnahmen und Sonderregelungen zu Auslandsumsätzen als Kleinunternehmer haben wir ausführlich auf der entsprechenden Ratgeberseite beschrieben.
Kleinunternehmer Grenze: So lange ist man an die Kleinunternehmerregelung gebunden
Die Kleinunternehmerregelung musst du mindestens für das laufende Kalenderjahr beibehalten, sofern dich das Finanzamt entsprechend eingestuft hat. Hingegen gibt es keine maximale Dauer für die Kleinunternehmerregelung, sofern du alle Umsatzgrenzen einhältst. Was bei einer gewollten oder ungewollten Überschreitung passiert, erfährst du weiter unten im Beitrag.
Du willst freiwillig nicht länger Kleinunternehmer oder Kleinunternehmerin sein, auch wenn du unter den Umsatzgrenzen bleibst? Das ist kein Problem, denn du kannst jederzeit von der Kleinunternehmerregelung zur Regelbesteuerung wechseln.
Aber wie?
- Den Wechsel kannst du bei deinem Finanzamt beantragen.
- Alternativ kannst du auch einfach Umsatzsteuer erheben und abführen. (Das musst du sogar selbstständig im neuen Kalenderjahr, wenn du im Vorjahr die Umsatzgrenze überschritten hast - mehr dazu weiter unten im Beitrag).
- Der Wechsel wird und sollte allerdings immer erst zum Beginn eines Kalenderjahres stattfinden, weil es sonst kompliziert wird mit der Vermischung von umsatzsteuerfreien und umsatzsteuerpflichtigen Rechnungen.
Wie lange bist du als (ehemaliger) Kleinunternehmer an die Regelbesteuerung gebunden?
- Wenn du freiwillig auf die Kleinunternehmerregelung verzichtest, bist du 5 Jahre an diese Entscheidung gebunden. In dieser Zeit kannst du Vorsteuer abziehen, musst aber auch Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und eine Umsatzsteuererklärung anfertigen.
- Die Zeitspanne von 5 Jahren gilt allerdings nicht, wenn du aufgrund zu hoher Umsätze zur Regelbesteuerung wechseln musstest. Dann gilt: Sobald du wieder unter den Umsatzgrenzen liegst, kannst du auch wieder als Kleinunternehmer bzw. Kleinunternehmerin agieren.
Das passiert, wenn man die Kleinunternehmer Grenze überschreitet
Überschreitest du die Umsatzgrenze von 35.000 Euro 1 mal in 5 Jahren um höchstens 15 %, kannst du weiterhin Kleinunternehmer bleiben. Wird aber die Umsatzgrenze zweimal hintereinander überschritten, dann wirst du sofort umsatzsteuerpflichtig.
Das heißt:
- das Finanzamt fordert von dir die Umsatzsteuer ein, die auf die von dir gestellten Rechnungen entfällt
- du musst bei Rechnungsempfängern und Rechnungsempfängerinnen die Umsatzsteuer erheben
- du musst Umsatzsteuervoranmeldungen abgeben und eine Umsatzsteuererklärung anfertigen
- du darfst Vorsteuer geltend machen und diese mit deiner Umsatzsteuerlast verrechnen
Beispiele zur Überschreitung der Kleinunternehmergrenze
Konkret gibt es verschiedene denkbare Varianten, wie du die Kleinunternehmergrenzen überschreitest. Hier sind zwei mögliche Beispiele, bei denen die Kleinunternehmerregelung nicht mehr auf dich zutrifft:
- Hat dein Vorjahresumsatz die Summe von 35.000 Euro überstiegen und dieser Mehrumsatz hat weniger als 5.240 Euro (15 % Regelung) betragen, bleibst du weiterhin Kleinunternehmer. Voraussetzung: in den folgenden 4 Jahren darf die Umsatzgrenze nicht mehr als 35.000 Euro betragen.
- Überschreitest du aber im laufenden Jahr die Umsatzgrenze von 35.000 Euro ein weiteres Mal, so musst du künftig deine Rechnungen mit Umsatzsteuer stellen. Du wirst in der Regel nicht darüber benachrichtigt, weil das Finanzamt deine Umsätze zum Jahreswechsel noch nicht kennt. Falls du nun vergisst, die Steuer bei deinen Kundinnen und Kunden zu erheben, musst du im Zweifel selbst dafür einstehen und den Betrag gegenüber dem Finanzamt aus eigener Tasche begleichen. Ansonsten bleibt dir nur, die Rechnungen gegenüber deinen Kundinnen und Kunden zu korrigieren und mit Umsatzsteuer auszuweisen, wenn du sie im Jahr mit Regelbesteuerung umsatzsteuerfrei erstellt hast.
Kleinunternehmer Grenzen der vergangenen Jahre
Hin und wieder werden die Umsatzgrenzen bei der Kleinunternehmerreglung verändert, so wie das letzte Mal im November 2020, als der Wert für die Umsatzgrenze des Vorjahresumsatzes von 30.000 auf 35.000 Euro angehoben wurde. In unserer Tabelle siehst du die Werte der einzelnen Jahre im Überblick.