Bist du Mitunternehmerin oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft, musst du für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter zusätzlich zur Gesamthandesbilanz eine Sonderbilanz erstellen. In diesem Beitrag erfährst du, was genau dahintersteckt, welche Inhalte die Sonderbilanz ausweisen muss und worauf du bei der Erstellung achten solltest.
Was ist eine Sonderbilanz und wozu dient sie?
Eine Sonderbilanz wird zusätzlich zur Gesamthandelsbilanz einer Personengesellschaft erstellt, um das Sonderbetriebsvermögen der Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer gesondert auszuweisen (§ 21 Abs. 2 Ziff. 2 und 23 Abs. Ziff. 2 EStG). Sie ist erforderlich, um den korrekten steuerlichen Gesamtgewinn der einzelnen Gesellschafterinnen und Gesellschafter zu ermitteln.
Das Problem bei Personengesellschaften ist nämlich, dass sich das Privat- und Betriebsvermögen mischen können, beispielsweise wenn im Privateigentum befindliche Grundstücke zur Verfügung gestellt werden. Wichtig ist dabei: Alle Sondervergütungen und -aufwendungen, die sich aus der Sonderbilanz ergeben, tauchen auch in der Bilanz der Gesellschaft wieder auf. Somit ist die Sonderbilanz ein ausgelagerter Teil der Jahresbilanz. So wird diese übersichtlicher und die Gewinnermittlung einfacher.
Inhalte einer Sonderbilanz
Bist du Mitunternehmerin oder Mitunternehmer einer Personengesellschaft, muss deine Sonderbilanz alle aktiven und passiven Wirtschaftsgüter aufzeigen, die du im Zusammenhang mit dem Unternehmen hast. Sie ist wie eine normale Bilanz aufgebaut:
- Die Sonderbilanz besteht neben der eigentlichen Bilanz auch aus einer Sonder-GuV zur Ermittlung der Sondervergütungen und -aufwendungen.
- Auf der Aktivseite der Bilanz weist du dein Sonderbetriebsvermögen aus (Mittelverwendung).
- Die Passivseite der Bilanz gibt hingegen Auskunft über die Herkunft des Sonderbetriebsvermögens.
Wichtig: Die Sonderbilanz weist nicht das Gesamthandelsvermögen der Gesellschaft aus, sondern lediglich den Teil, der dein Sonderbetriebsvermögen betrifft.
Wann du eine Sonderbilanz erstellen musst
Sobald mehrere Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer gemeinsam eine Personengesellschaft führen und Sonderbetriebsvermögen im Spiel ist, muss die Gesellschaft für jeden Sonderbilanzen erstellen. Das ist bei diesen drei Gesellschaftertypen unabhängig von der Höhe der Beteiligung erforderlich (§§ 21 Abs. 2 Ziff. 2 und 23 Abs. Ziff. 2 EStG ):
- Angehörige der aktiven Mitunternehmerschaft
- Unternehmerketten, bei der Mitunternehmerinnen oder Mitunternehmer mittelbar beteiligt sind
- Bezieher von nachträglichen Vergütungen wie Pensionen aus einer früheren Mitunternehmerschaft
Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaften müssen keine Sonderbilanz erstellen.
Tipp: Eine Sonderbilanz musst du selbst dann erstellen, wenn du dem Unternehmen private Wirtschaftsgüter ohne Gegenleistung zur Verfügung stellst.
Sonderbilanz erstellen: So geht’s
Deine Sonderbilanz baust du genauso auf wie eine herkömmliche Gesamthandelsbilanz. Links befinden sich die Aktiva, rechts die Passiva. Hier ordnest du alle Beträge ein, die dem Sonderbetriebsvermögen zuzuschreiben sind, zum Beispiel:
- Abschreibungen und Teilwertabschreibungen
- Gewinne aus Entnahmen oder Veräußerungen
- Zinseinnahmen
- Sondervergütungen für Arbeiten im Auftrag von Mitunternehmerinnen oder Mitunternehmern für die Gesellschaft
- Pacht für überlassene Immobilien
- Einnahmen aus Beteiligungen an wirtschaftlich eng verbundenen Unternehmen (z. B. auch Einzelunternehmen oder Kapitalgesellschaften)
- Bezüge aus einer früheren Mitunternehmerschaft an der Personengesellschaft (z. B. Pensionen)
Die Sonderbilanz ist der zweite Schritt bei der Gewinnermittlung einer Personengesellschaft. Zuerst ermittelst du anhand der Gesamthandelsbilanz den Gesamtgewinn der Personengesellschaft. Die Sonderbilanzen der Gesellschafterinnen und Gesellschafter zeigen jeweils, um wie viel sich der Gewinnanteil des Einzelnen erhöht oder verringert. Deshalb musst du auch für jede Mitunternehmerin und jeden Mitunternehmer eine eigene Sonderbilanz erstellen.
So könnte eine fertig erstellte Sonderbilanz aussehen:
Rechtsgrundlagen der Sonderbilanz
Die Notwendigkeit einer Sonderbilanz ergibt sich vorwiegend aus §§ 21 Abs. 2 Ziff. 2 und 23 Abs. Ziff. 2 und bezieht sich auf die steuerrechtliche Gewinnermittlung. Das Handelsrecht kennt keine Sonderbilanz. Es bezieht nur jene Wirtschaftsgüter in die Bilanz ein, die sich tatsächlich im Betriebsvermögen befinden – das trifft auf Sonderbetriebsvermögen aber nicht zu.
Zweck der Sonderbilanz
Sonderbilanzen erfüllen gleich mehrere Zwecke:
- Ermittlung des tatsächlichen Gesamtgewinns einer Gesellschafterin oder eines Gesellschafters nach EStG
- Überblick über die exakte Entwicklung des Unternehmens
- einfachere Nachprüfung der Bilanzen durch Entschlackung des gesamten Betriebsvermögensvergleichs
- einfachere Erkennbarkeit von Sonderbetriebsvermögen
Was du aus einer Sonderbilanz herauslesen kannst
Eine Sonderbilanz macht den Betriebsvermögensvergleich übersichtlicher, denn es erfolgt eine klare Trennung zwischen „Was gehört der Gesellschaft?“ (also der Mitunternehmerschaft gemeinsam) und „Was gehört einem oder mehreren Mitunternehmerinnen und Mitunternehmern?“. Das vereinfacht den Überblick über die Vermögensverhältnisse der Gesellschafterinnen und Gesellschafter untereinander und gestaltet die Besteuerung übersichtlicher.
Häufige Fehler bei der Sonderbilanz
Viele Personengesellschaften sind sich gar nicht bewusst, dass sie zur Erstellung von Sonderbilanzen verpflichtet sind und unterlassen dies vollständig. Ebenso übersehen manche Unternehmen, dass die Sonderbilanz nicht für alle Mitunternehmerinnen und Mitunternehmer kumuliert aufgestellt werden darf. Du musst sie für alle Gesellschafterinnen und Gesellschafter einzeln erstellen.