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Wichtige Änderung bei der Kleinunternehmerregelung

Wichtige Änderung bei der Kleinunternehmerregelung

geprüft durch
Aktualisiert am
02
.
07
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2024

Unmittelbar vor der Nationalratswahl wurden nun noch zahlreiche Beschlüsse gefasst. Aus wirtschaftlicher Sicht gibt es besonders für die Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer erhebliche Vorteile, die schon 2020 in Kraft treten sollen.

Wichtige Änderung bei der Kleinunternehmerregelung
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Wichtige Änderung bei der Kleinunternehmerregelung

Anhebung der Kleinunternehmergrenze

Wer bislang die Kleinunternehmerregelung in Anspruch genommen hat, der konnte bis zu 30.000 Euro Umsatz pro Jahr erzielen ohne Umsatzsteuer verrechnen zu müssen. Dieser Betrag durfte zudem auch einmal überschritten werden, wobei die Toleranz hier recht gering war. Nun soll es schon ab 2020 so sein, dass die Kleinunternehmergrenze um 5.000 Euro, auf 35.000 Euro, angehoben wird. Das würde tausende Unternehmerinnen und Unternehmer entlasten, die in weiterer Folge diesen Betrag zusätzlich als Umsatz erzielen könnten, ohne deshalb zukünftig die Umsatzsteuer abführen zu müssen.

Die Vorteile, die sich daraus ergeben, sind erheblich. Denn wer keine Umsatzsteuer abführt und somit auch keine Vorsteuer abziehen kann, erspart sich den gesamten Prozess der Umsatzsteuervoranmeldung und der Jahresmeldung. Außerdem gab es bisher auch Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer, die knapp an der bestehenden Grenze gekratzt haben und daher zum Jahresende hin den ein oder anderen Auftrag abgelehnt haben, nur um nicht über die Grenze zu kommen. Aus deren persönlicher Sicht, aber auch aus volkswirtschaftlicher Sicht, ist das natürlich sinnlos.

Die Anhebung auf 35.000 Euro stellt gleichzeitig das Ausreizen des in Europa maximal für diese Regelung vorgesehen Betrages dar. Somit wird auch sichergestellt, dass Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer in anderen europäischen Ländern nicht durch eine höhere Grenze einen Wettbewerbsvorteil generieren können.

Wie berechnet sich die Grenze für Kleinunternehmer?

Wichtig ist auch zu wissen, wie genau die Grenze zu verstehen ist. Schon bisher war es so, dass die Grenze als Nettowert betrachtet wurde, obwohl keine Umsatzsteuer abgeführt wird. Das heißt, dass der bisherige Grenzwert bei netto 30.000 Euro, beziehungsweise aus Sicht der Kleinunternehmer dann eben real 36.000 Euro, lag. Dementsprechend ist auch die neue Grenze als Netto-Grenze zu betrachten, die bei 35.000 Euro – beziehungsweise real dann 42.000 Euro – liegen wird.

Bei der Prüfung von Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmern zeigte sich die österreichische Finanz bislang streng. Es ist also wichtig, dass Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer exakt durch ihre Buchhaltung nachweisen können, dass die Grenze sicher nicht überschritten wurde. Umsätze dürfen zu diesem Zweck auch nicht in Folgejahre transferiert werden, indem beispielsweise besonders spät eine Rechnung gestellt wird. Wichtig ist zudem zu beachten, dass für die Einnahmen-Ausgaben-Rechnung von Kleinunternehmen immer der Tag des tatsächlichen Zahlungseingangs relevant ist, also der Tag des Geldflusses und nicht jener des Rechnungsdatums.

Anhebung der Grenze für geringwertige Wirtschaftsgüter

Geringwertige Wirtschaftsgüter sind vor allem Kleinbedarf, der im beruflichen Alltag benötigt wird. Das kann beispielsweise ein Drucker oder ein Diensthandy sein. All diese Dinge galten bisher als geringwertige Wirtschaftsgüter, wenn sie weniger als 400 Euro gekostet haben. Dieser Grenzbetrag wird nun au 800 Euro verdoppelt.

Welche Vorteile haben geringwertige Wirtschaftsgüter?

Wenn du eine teure Maschine kaufst, musst du diese über die gesamte Nutzungsdauer abschreiben. Das bedeutet, dass du zwar im Jahr des Kaufs hohe Ausgaben hast, diese aber nicht vollständig hier geltend gemacht werden können, sondern erst nach und nach über die Abschreibung deinen Gewinn reduzieren.

Bei geringwertigen Wirtschaftsgütern ist das anders. Diese werden gekaut, liegen unter der Grenze der bislang 400 bzw. zukünftig 800 Euro und können deshalb sofort vollständig gewinnmindernd erfasst werden. Es ist also keine Berechnung der Abschreibung mehr nötig, das Gut muss nicht jahrelang über die Nutzungsdauer in der Buchhaltung erfasst werden, sondern der Rechnungsbetrag kann direkt als Ausgabe erfasst werden. Die Gewinnminderung tritt somit direkt im Jahr des Kaufs in voller Höhe des Rechnungsbetrages ein.

Die Folge ist, dass mit dieser höheren Grenze jetzt mehr Güter auf diesem Wege direkt verbucht werden können. Es wird daher einerseits die Buchhaltung erleichtert, andererseits kommt es zu einem früheren Zeitpunkt zur Reduktion des Gewinns – zwei Vorteile also, die das Unternehmerleben erleichtern.

Änderungen bei Pauschalierungen

Gerade für kleine Unternehmen war es bislang bereits hilfreich Ausgaben pauschaliert angeben zu können. Diese Möglichkeit zur Pauschalierung soll ausgebaut und vereinfacht werden. Dazu stehen Details noch nicht fest, aber durch umfangreichere Pauschalierungs-Möglichkeiten würde sich die Buchhaltung vieler Unternehmerinnen und Unternehmer massiv vereinfachen.

Die pauschalen Werte zu nutzen kann sich mehrfach lohnen: einerseits immer dann, wenn das Unternehmen eigentlich nur wenig Ausgaben hatte, die den zu ermittelnden Gewinn reduzieren würden und andererseits immer dann, wenn die Ausgaben eher gering sind und du dir die Bürokratie der Buchhaltung erleichtern willst und lieber die Pauschalierung wählst.

Gleichzeitig ist anzumerken, dass gerade wenn nun mehr Güter als geringwertige Wirtschaftsgüter anerkannt werden, es wohl attraktiver wird lieber doch nicht zu pauschalieren, da eben das Spektrum der sofort absetzbaren geringwertigen Güter erweitert wird.

Fazit

Noch sind nicht alle Details zu den Änderungen bekannt, doch alleine schon die Anhebung der Grenze für Kleinunternehmerinnen und Kleinunternehmer ist ein massiver Vorteil. Besonders erwähnenswert ist, dass diese Änderung wirklich den tausenden Selbstständigen hilft, die ohnehin vergleichsweise wenig Umsatz erzielen. Gerade diese Gruppe klagt oft über die fälligen Sozialversicherungsbeiträge, die WKO-Mitgliedsbeiträge und sonstige Bürokratie. Dementsprechend war es auch überfällig, endlich für diese Zielgruppe konkrete Maßnahmen auf Schiene zu bringen, die den beruflichen Alltag erleichtern.

Die Anpassung bei den geringwertigen Wirtschaftsgütern war überfällig, da dieser Wert ja beispielsweise auch nicht an die Inflation angeglichen wird. Die Änderung erleichtert die Buchhaltung und führt zur früheren Absetzbarkeit der Kosten. Bei den Änderungen hinsichtlich der Pauschalierungsmöglichkeiten fehlen derzeit noch Details. Doch auch dieser Schritt würde gerade den kleinen Selbstständigen helfen, denn jede Vereinfachung ist hier immer gerne gesehen.

Insgesamt sind die Maßnahmen für den staatlichen Haushalt finanziell keine große Belastung, doch für die einzelnen Unternehmerinnen und Unternehmer können sie massive Vorteile bringen. Dementsprechend wichtig ist es, dass es nun rasch an die Umsetzung dieser Punkte geht um sicherzustellen, dass besonders die Gruppe jener Unternehmerinnen und Unternehmer, die ohnehin vergleichsweise wenig Umsatz erzielen, entlastet werden und sich eine sichere Zukunft aufbauen können.

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